Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Endbeschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 24.08.2017 abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, monatlichen Unterhalt wie folgt, den zukünftigen jeweils monatlich im Voraus bis zum 1. eines jeden Monats, zu zahlen:

- je 52 EUR für die Monate Mai bis Dezember 2017 an das Land Brandenburg, vertreten durch den Landkreis ... - Unterhaltsvorschusskasse -

- je 58 EUR für die Monate Januar bis Dezember 2018 an das Land Brandenburg, vertreten durch den Landkreis ... - Unterhaltsvorschusskasse -

- je 118 EUR für die Monate Januar bis Juni 2019 an das Land Brandenburg, vertreten durch den Landkreis ... - Unterhaltsvorschusskasse -

- je 118 EUR an den Antragsteller zu Händen seiner gesetzlichen Vertreterin ab 01.07.2019.

Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.

Die Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 3 564 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der am ....2011 geborene Antragsteller nimmt seinen Vater, den Antragsgegner, auf Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts für die Zeit ab Mai 2017 in Anspruch.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf jenen Beschluss Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er trägt vor:

Der Antragsgegner sei leistungsfähig, Kindesunterhalt zu zahlen. Er sei in der Lage, einer vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen und darüber hinaus eine Nebenbeschäftigung auszuüben. Eine Tätigkeit von insgesamt 48 Wochenstunden könne verlangt werden. Dem ständen gesundheitliche Einschränkungen nicht entgegen, da der Antragsgegner diese nicht nachgewiesen habe. Soweit ärztliche Atteste vorgelegt worden seien, handele es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen.

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu verpflichten, monatlichen Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:

  • 100 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe für die Zeit von Mai 2017 bis Februar 2023,
  • 100 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe für die Zeit ab März 2023,

wobei die Zahlung in Höhe des geleisteten Unterhaltsvorschusses an das Land Brandenburg, vertreten durch den Landkreis ... - Unterhaltsvorschusskasse - und im Übrigen an ihn, den Antragsteller, zu erfolgen habe.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er trägt vor:

Er sei nicht leistungsfähig. Er beziehe lediglich Leistungen nach dem SGB II. Um Arbeitsstellen habe er sich bemüht. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass er den Schulabschluss der 10. Klasse der Förderschule habe. Für anspruchsvolle leichtere körperliche Arbeit unter Einsatz von Hilfsmitteln oder Arbeiten, die mit Schriftwechsel zu tun hätten, sei er nicht geeignet. Hinzu kämen seine erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen. Diese habe er bereits in erster Instanz hinreichend belegt.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat den Antragsgegner und die gesetzliche Vertreterin des Antragstellers angehört. Insoweit wird auf die Anhörungsvermerke zu den Senatsterminen vom 20.09.2018 und vom 06.06.2019 verwiesen.

Überdies hat der Senat durch Beschluss vom 27.09.2018 Beweis erhoben über die Behauptung des Antragsgegners, er sei aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht bzw. nur eingeschränkt in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens (Bl. 180). Der Sachverständige Prof. Dr. K... hat sein Gutachten unter dem 06.03.2019 vorgelegt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens Bezug genommen (Bl. 191 ff.).

II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers ist zum Teil begründet. Der Antragsgegner ist nur eingeschränkt leistungsfähig, entgegen der Auffassung des Amtsgerichts aber verpflichtet, Kindesunterhalt in der aus der Beschlussformel ersichtlichen Höhe zu zahlen.

1. Unterhalt für die Vergangenheit kann der Antragsteller mit Rücksicht auf die Anwaltsschreiben vom 05.01.2017 und vom 02.02.2017 ohne weiteres ab Mai 2017 geltend machen, § 1613 Abs. 1 BGB.

2. Der minderjährige Antragsteller hat einen Unterhaltsbedarf in Höhe des Mindestunterhalts. Hierzu bedarf es keiner weiteren Darlegungen (vgl. Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 6 Rn. 704).

Es ergeben sich für den der 2. Altersstufe angehörenden Antragsteller nach Abzug hälftigen Kindergeldes folgende Beträge:

  • 297 EUR im Jahr 2017,
  • 302 EUR im Jahr 2018,
  • 309 EUR in der Zeit von Januar bis Juni 2019,
  • 306 EUR ab Juli 2019.

3. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegner (vgl. Wendl/Dose, a.a.O., § 6 Rn. 721) kann mit dem Einwand fehlender Leistungsfähigkeit nur zum Teil durchdringen.

a) Der Antragsgegner kann sich nicht darauf berufen, auf der Grundlage seiner ...

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