Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Neuruppin vom 16.11.2023 - 3 O 413/21 - aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht Neuruppin zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I. Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten zu 1) beantragte Festsetzung einer Terminsgebühr.
Der Kläger hatte zunächst Klage gegen die Beklagte zu 1) erhoben und erklärte mit einem in den Nachmittagsstunden des Vortags zum Verhandlungstermin bei Gericht eingegangenen Schriftsatz einen Parteiwechsel auf Beklagtenseite. Der Schriftsatz wurde dem zuständigen Richter nicht sofort zur Kenntnis gebracht, weil der elektronische Briefkasten des Gerichts aus technischen Gründen an diesem Nachmittag abgeschaltet war. Der Schriftsatz wurde dem zum Termin erschienenen Prozessvertreter der Beklagten zu 1) am Folgetag nach Aufruf der Sache übergeben.
Das Landgericht - Rechtspfleger - hat auf Antrag der Beklagten zu 1) gegen den Kläger u.a. eine Terminsgebühr nach Maßgabe des Hauptsachestreitwerts festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er geltend macht, da er den Schriftsatz vorab an das Gericht übermittelt habe, hätte der Termin nicht stattfinden müssen; die Terminsgebühr sei deshalb von ihm nicht zu tragen.
Das Landgericht - Rechtspfleger - hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er sich gegen die Festsetzung einer Terminsgebühr auf Seiten der Beklagten zu 1) wendet, ist teilweise begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Notwendigkeit einer erneuten Festsetzung durch den Rechtspfleger nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats.
Zu Recht ist der Rechtspfleger noch davon ausgegangen, dass für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG angefallen ist.
Die Terminsgebühr in Zivilverfahren entsteht nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG für die Vertretung in einem der dort aufgeführten Termine, wenn dieser stattfindet. Ob dies der Fall ist, entscheidet das Gericht durch Aufruf der Sache (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - VIII ZB 16/10, juris Rn. 10). Zudem muss der Rechtsanwalt, für dessen Tätigkeit die Terminsgebühr geltend gemacht wird, verhandlungsbereit im Sitzungssaal anwesend sein (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 08.03.2007 - 17 W 37/07, juris; LG Saarbrücken, Beschluss vom 30.05.2011 - 5 T 143/11, juris). Darauf, ob verhandelt wurde, d.h. Anträge gestellt wurden oder die Sache erörtert wurde, kommt es seit der mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz erfolgten Änderung der maßgeblichen Bestimmungen nicht mehr an (vgl. BGH, Beschluss vom 27.1.2005 - III ZB 42/05, juris Rn. 6; OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.05.2023 - 6 WF 53/23, juris).
Dies gilt auch bei einem vor dem Termin erklärten Parteiwechsel im Verhältnis zum ausscheidenden Beklagten. Der Parteiwechsel auf Beklagtenseite wird im Verhältnis zum bisherigen Beklagten als Klagerücknahme behandelt (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 35 Aufl. § 263 Rn. 23). Wird im Fall der Klagerücknahme die Sache aufgerufen, entsteht die Terminsgebühr (OLG Frankfurt, aaO; Beschluss vom 09.05.2023 - 6 WF 533/23 BeckRS 2023, 457585; KG, Beschluss vom 05.01.2006 - 1 W 258/05, BeckRS 2006, 2219; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.02.2021 - 8 W 343/19; BeckRS 2021, 2990; LG Saarbrücken, Beschluss vom 30.05.2011 - 5 T 143/11, juris; Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl., VV Vorbemerkung 3 Rn. 85; Foerste, in Musielak-Voit, ZPO, 21. Aufl., § 269 Rn. 28). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gericht zum Zeitpunkt des Aufrufs Kenntnis von der Klagerücknahme hatte. Denn die Terminsgebühr entsteht auch dann, wenn das Gericht Kenntnis von der Rücknahme hatte, den Termin aber dennoch nicht aufgehoben hat (OLG Frankfurt, aaO). Im Falle einer Klagerücknahme kann zwar die Aufhebung eines Termins veranlasst sein (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 8 W 343/19, aaO; Feskorn in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 227, Rn. 1), diese ist aber nicht zwingend. Für Entscheidungen über die Kosten nach Klagerücknahme ist nach § 128 Abs. 3 ZPO die mündliche Verhandlung vielmehr freigestellt (vgl. Foerste in Musielak/Voit, aaO, Rn. 14). Da sich aus dem Protokoll des Landgerichts Neuruppin vom 01.12.2022 zu Az.: 3 O 413/21 ergibt, dass bei Aufruf der Sache der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) im Termin vertretungsbereit für diese anwesend war, ist die Terminsgebühr nach VV 3104 verdient.
Allerdings hat der Rechtspfleger diese Terminsgebühr unrichtigerweise auf Grundlage des vollen Streitwerts der Hauptsache und nicht lediglich aus dem Kostenwert berechnet. Nach welchem Gegenstands...