Tenor
1. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 3. September 2019, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 19. August 2019, wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Beschwerdewert beträgt 367 EUR.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 RVG statthaft und in zulässiger Weise eingelegt worden.
In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Festsetzung einer Terminsgebühr (nebst Umsatzsteuer) zu Gunsten des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Beschwerdeführers abgelehnt.
1. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG (ff.) fällt nach Maßgabe der Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 2 RVG-VV an. Nach Teil 3 Vorb. 3 Abs. 3 S. 1 RVG-VV entsteht die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen.
Da vorliegend ohne mündlichen Verhandlungstermin schriftlich entschieden worden ist, kommt allein eine Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen in Betracht. Diese entsteht unter anderem für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber (Teil 3 Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 RVG-VV).
2. Soweit vereinzelt in der Literatur die Ansicht vertreten wird, dass auch richterliche Telefongespräche mit beiden Beteiligten (nicht jedoch mit lediglich einem der beiden Verfahrensbeteiligten) die Entstehung einer Terminsgebühr auslösen können (z.B. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, Vorb. 3 VV Rn. 194 f.), steht dem hier bereits entgegen, dass Telefonate des Richters mit beiden Verfahrensbeteiligten nicht stattgefunden haben. Bezogen auf die hier vorliegende Versorgungsausgleichssache müssten zumindest Telefonate mit beiden beteiligten (Ex)Ehegatten geführt werden. Es fehlt hier aber jedenfalls an einem Telefonat der zuständigen Richterin am OLG mit dem Antragsteller bzw. dessen Verfahrensbevollmächtigten. Ein richterliches Telefonat über eine einvernehmliche Beendigung nur mit einem Beteiligten stellt nicht schon eine Besprechung i.S.d. Teil 3 Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 RVG-VV dar und kann für sich allein keine fiktive Terminsgebühr auslösen (LAG Schleswig AGS 2019, 177).
Unabhängig davon ist zu beachten, dass Teil 3 Vorb. 3 Abs. 3 S. 1 RVG-VV durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRModG) vom 23.7.2013 (BGBl. I 2013, BGBL Jahr 2013 I Seite 2586) mit Wirkung vom 1.8.2013 neu gefasst wurde. Die Regelung unterscheidet seither zwischen gerichtlichen Terminen einerseits und außergerichtlichen Terminen und Besprechungen andererseits. Daraus folgt, dass insbesondere telefonisch geführte Besprechungen mit dem Richter außerhalb anberaumter Gerichtstermine keine Terminsgebühr entstehen lassen können, weil es sich bei einem Gespräch mit einer Richterin oder einem Richter, das ein bestimmtes gerichtliches Verfahren zum Gegenstand hat und außerhalb eines Gerichtstermins stattfindet, nicht um eine außergerichtliche Besprechung handelt (OVG Bremen NJW 2015, 2602; VG München v. 03.04.2019 - M 17 M 19.75, juris).
Schon deshalb scheidet die Festsetzung einer Terminsgebühr aus.
3. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass das Telefonat eine Erledigung des Verfahrens tatsächlich zum Gegenstand hatte, zumal bloße sonstige Erörterungen nicht genügen (vgl. auch OLG Frankfurt WRP 2019, 1216). Für die Entstehung der Gebühr ist es erforderlich, dass ein auf die Erledigung des Rechtsstreites gerichteter Meinungsaustausch (zwischen den Beteiligten) stattgefunden hat (OLG Frankfurt JurBüro 2019, 130). Dient ein Telefonat lediglich der Klärung der Frage, ob ein Antrag, eine Klage oder ein Rechtsmittel einseitig zurückgenommen wird, so löst es keine Terminsgebühr aus (OLG Koblenz Rpfleger 2016, 60). Vorliegend war der Beschluss des Senats zum Zeitpunkt des entsprechenden Telefonats (26. September 2018) bereits erlassen, da er am 17. September 2018 auf der Geschäftsstelle des OLG eingegangen war (§ 38 Abs. 3 S. 3 FamFG). Eine nachträgliche Erledigung schied daher aus. Soweit dazu im Rahmen der Beschwerde noch ausgeführt wird, im Ergebnis der Erörterung wurde kein Rechtsmittel eingelegt, sodass sich die Beschwerde nach Zugang der Endentscheidung erledigt habe, ist dieser Ansatz gänzlich abwegig, da die Senatsentscheidung unanfechtbar war. Insbesondere hat der Senat die Rechtsbeschwerde zum BGH nicht zugelassen. Dass außerordentliche Rechtsbehelfe usw. (z.B. Gehörsrügen, Verfassungsbeschwerden) bei dieser Betrachtung außen vor zu lassen sind, bedarf keiner weiteren Erörterung.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13476347 |