Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitliche Befristung einer Maßnahme nach § 1 GewSchG
Leitsatz (amtlich)
Eine nach § 1 GewSchG zu treffende Maßnahme muss grundsätzlich - üblicherweise für eine Zeit von bis zu sechs Monaten - befristet werden.
Normenkette
ZPO § 522 Abs. 2; GewSchG § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2b
Verfahrensgang
AG Oranienburg (Urteil vom 17.06.2005; Aktenzeichen 32 F 40/05) |
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass die Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt ist. Insoweit wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen gewährt.
Gründe
A. Die Parteien streiten im Verfahren nach dem GewSchG.
Die Parteien lebten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft seit Mitte 2001 zusammen. Nachfolgend begann die Verfügungsklägerin eine Tätigkeit in der Firma des Verfügungsbeklagten. Am 3.4.2003 wurde der gemeinsame Sohn M M geboren.
Ende des Jahres 2003 trennten sich die Parteien voneinander. Das gemeinsame Kind lebt seither bei der Verfügungsklägerin. Nachdem es anfänglich zu Umgangskontakten zwischen dem Verfügungsbeklagten und seinem Sohn kam, verweigerte die Verfügungsklägerin ab August 2004 jeglichen Kontakt. Daraufhin leitete der Verfügungsbeklagte ein Umfangsverfahren vor dem AG Oranienburg (32 F 33/05) ein, infolge dessen ihm mit einstweiliger Anordnung vom 2.3.2005 ein begleiteter Umgang eingeräumt wurde. Gleichwohl wurde der Umgang nicht sogleich aufgenommen, zumindest nicht in der Zeit bis Mai 2005. Aktuell findet nunmehr der begleitete Umgang statt.
Nach Trennung der Parteien suchte der Verfügungsbeklagte in vielfältiger Weise gegen den Willen der Verfügungsklägerin ihre Nähe. Neben persönlichen Zusammentreffen kam es dabei auch zu einem regen Briefverkehr seitens des Verfügungsbeklagten; insoweit wird auf die eingereichten Briefe Bl. 12 bis 72 d.A. Bezug genommen.
Die Verfügungsklägerin, die mittlerweile eine neue Lebenspartnerschaft führt, behauptet, bei einem Vorfall am 15.1.2005 habe der Verfügungsbeklagte ihren neuen Lebenspartner mit den Worten Dich mache ich alle und rauch Dich in der Pfeife" sowie "Du wirst mich kennen lernen, ich mach Dich richtig fertig" bedroht. Noch am selben Tage habe der Verfügungsbeklagte auch den Vater der Verfügungsklägerin beschimpft und dabei geäußert: "wenn Ihr mir M M wegnehmt, werdet Ihr schon sehen wie es ist, keine Tochter zu haben". Insoweit liegen eidesstattliche Versicherungen der Verfügungsklägerin (Bl. 75) bzw. ihres Lebenspartners (Bl. 74) vor.
Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat das AG Oranienburg im schriftlichen Verfahren ohne vorherige mündliche Anhörung des Verfügungsbeklagten mit Beschl. v. 9.2.2005 (Bl. 85) eine einstweilige Verfügung gem. § 1 GewSchG erlassen, wonach es der Verfügungsbeklagte u.a. zu unterlassen habe, die Wohnung der Verfügungsklägerin zu betreten, sich im Umkreis von 50m der Wohnung aufzuhalten und in irgendeiner Form Verbindung zur Verfügungsklägerin oder deren Eltern aufzunehmen. Die angeordnete Maßnahme hat das AG auf die Dauer eines Jahres befristet.
Gegen diesen Beschluss hat der Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt und hierzu bestritten, eine Bedrohung gegen die Verfügungsklägerin bzw. ihren Lebenspartner ausgesprochen zu haben; insoweit wird auch auf den Brief des Verfügungsbeklagten vom 2.2.2005 (Bl. 70) Bezug genommen.
Nach Erlass des Beschlusses vom 9.2.2005 hat der Verfügungsbeklagte weder Kontakt in Form von Briefen noch in sonstiger Weise zur Verfügungsklägerin aufgenommen.
Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 26.5.2005 (Bl. 162) hat das AG mit dem am 17.6.2005 verkündeten Urteil (Bl. 166) den vorgenannten Beschluss aufgehoben und den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Verfügungsklägerin, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt. Dabei vertritt sie die Auffassung, allein der Erlass der durch das AG aufgehobenen Entscheidung habe den Verfügungsbeklagten dazu veranlasst, keine weiteren Nachstellungen ggü. der Verfügungsklägerin vorzunehmen. Insoweit bestehe der Schutzzweck des Beschlusses fort, sodass dieser weiterhin aufrechtzuerhalten sei.
B. Die Berufung ist zulässig, insb. form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Brandenburgische OLG ist zur Entscheidung gem. § 119 Abs. 1 Ziff. 1a GVG berufen, da die angefochtene Entscheidung durch ein FamG getroffen worden ist.
In der Sache selbst besteht nach derzeitigem Stand aber keine Aussicht auf Erfolg.
I. Es ist bereits fraglich, ob die Voraussetzungen für den Erlass der Eilentscheidung (Beschluss des AG v. 9.2.2005) überhaupt vorgelegen haben.
1. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG sind gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen dann veranlasst, wenn eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt hat. Diese Voraussetzungen sind durch den Antragsteller substantiiert darzutun, da mit Maßnahmen nach dem GewSchG oft...