Leitsatz
Die Parteien lebten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft seit Mitte 2001 zusammen und stritten in einem Verfahren nach dem GewSchG. Am 3.4.2003 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Ende des Jahres 2003 trennten sich die Parteien. Es gab in der Folgezeit erhebliche Probleme hinsichtlich des Umgangs des Vaters mit seinem Sohn. Im Übrigen suchte der Vater gegen den Willen seiner ehemaligen Partnerin in vielfältiger Weise deren Nähe. Neben persönlichen Zusammentreffen kam es auch zu einem regen - allerdings einseitigen - Briefverkehr.
Nach verbalen Attacken und Bedrohungen gegen sie und ihren neuen Partner beantragte die Verfügungsklägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. § 1 GewSchG, wonach es der Verfügungsbeklagte u.a. zu unterlassen habe, ihre Wohnung zu betreten, sich im Umkreis von 50 m der Wohnung aufzuhalten und in irgendeiner Form Verbindung zu ihr oder ihren Eltern aufzunehmen. Die beantragte einstweilige Verfügung wurde mit Beschluss vom 9.2.2005 erlassen. Die angeordnete Maßnahme wurde für die Dauer eines Jahres befristet.
Gegen diesen Beschluss hat der Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt und bestritten, Bedrohungen gegen die Verfügungsklägerin bzw. ihren Lebenspartner ausgesprochen zu haben. Nach Erlass des Beschlusses nahm er im Übrigen keinerlei Kontakt mehr zu ihr auf. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung hat das erstinstanzliche Gericht die zuvor erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag der Verfügungsklägerin zurückgewiesen.
Hiergegen richtete sich ihre Berufung, die keinen Erfolg hatte.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG bestanden für das Rechtsmittel der Verfügungsklägerin keine Aussichten auf Erfolg. Dies im Hinblick darauf, dass es bereits fraglich sei, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Eilentscheidung in Form des Beschlusses des erstinstanzlichen Gerichts vom 9.2.2005 überhaupt vorgelegen hätten.
Die Voraussetzungen einer Körperverletzung seien von der Verfügungsklägerin nicht dargetan worden. Sie habe insbesondere nicht dargestellt, wie konkret sie durch die von ihr behaupteten Handlungen des Verfügungsbeklagten körperlich beeinträchtigt worden sei. Ebenso wenig habe sie eine Verletzung ihrer Gesundheit dargetan. Sie habe insoweit allein Wertungen dergestalt abgegeben, dass sie sich unzumutbar belästigt bzw. bedroht gefühlt habe und ihr die Verhaltensmuster des Verfügungsbeklagten nicht mehr zuzumuten seien. Dies reiche jedoch nicht aus. Vielmehr sei es erforderlich, im Einzelnen substantiiert darzustellen, wie konkret sich die behaupteten Taten dargestellt und auf das körperliche Wohlbefinden bzw. das seelische Gleichgewicht ausgewirkt hätten.
Auch die vielfachen Briefe des Verfügungsbeklagten an die Verfügungsklägerin hätten nach Auffassung des OLG ihrem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen dürfen. Der Schutz vor unzumutbaren Belästigungen und Nachstellungen greife nur dann ein, wenn die belästigte Person gegenüber dem Täter ausdrücklich erklärt habe, die inkriminierte Handlung nicht zu wollen (Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., 2005 § 1 GewSchG Rz. 9; Hoppenz/Müller, Familiensachen, 8. Aufl., 2005, § 1 GewSchG Rz. 35). Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Verfügungsbeklagte im Rahmen der Korrespondenz auch seine berechtigten Interessen im Hinblick auf das Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind wahrgenommen habe.
Im Ergebnis könne letztendlich dahinstehen, ob der Antrag nicht bereits von Anfang an unbegründet gewesen sei. Selbst wenn seine Voraussetzungen ursprünglich vorgelegen hätten, beständen diese jedenfalls jetzt nicht mehr fort.
Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine nach § 1 GewSchG zu treffende Maßnahme grundsätzlich zu befristen sei. Üblicherweise seien Befristungen für eine Zeit von bis zu 6 Monaten auszusprechen (§ 2 Abs. 2 S. 2 und 3 GewSchG).
Gründe, die eine Verlängerung dieser Frist erforderten, seien nicht erkennbar.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 12.10.2005, 9 UF 137/05