Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 14.02.2018 abgeändert:
Unter Antragsabweisung im Übrigen wird das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 02.11.2007, Az. 24 UF 516/06 in Ziffer 2. des Tenors dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin ab April 2019 keinen Kindesunterhalt mehr zu zahlen hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Antragsteller.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 4.044 EUR.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegnerin wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwältin F... in Z... beigeordnet.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Abänderung eines Urteils des Oberlandesgerichts Dresden vom 02.11.2007, infolgedessen er verpflichtet war, an seine einkommens- und vermögenslose und bei ihrer Mutter lebende Tochter, die Antragsgegnerin, Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages zu zahlen (Bl. 5).
Nachdem die Mutter des Antragstellers für diesen zunächst die Unterhaltszahlungen übernahm, blieben nach deren Tod seit April 2017 weitere Zahlungen aus. Auf Rückstandsmahnung der Antragsgegnerin forderte der Antragsteller mit Schreiben vom 13.04.2017 die Antragsgegnerin auf, keine Ansprüche mehr geltend zu machen und auf die Zwangsvollstreckung zu verzichten. Dem kam die Antragsgegnerin erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres am 11.03.2019 für die Zeit ab April 2019 nach.
Der Antragsteller ist selbständiger Immobilienmakler, übt eine Nebentätigkeit als Hausmeister aus und lebt in seiner kreditfinanzierten Eigentumswohnung. Er hat sich für leistungsunfähig und seine Barunterhaltspflicht in Ansehung eines erheblich über seinen Einkünften liegenden Einkommens der Mutter der Antragsgegnerin für entfallen gehalten. Zudem habe die Mutter der Antragsgegnerin im Jahr 2001 bereits 50.000 DM erhalten, sodass der Unterhaltsanspruch erfüllt sei.
Der Antragsteller hat zuletzt sinngemäß beantragt (Bl. 308, 63, 83),
das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 02.11.2007, Az. 24 UF 516/06, dahingehend abzuändern, dass er der Antragsgegnerin ab April 2017 keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat,
sowie hilfsweise,
dass er ab Mai 2017 nur noch Kindesunterhalt in Höhe von 120 EUR zu zahlen hat.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 377) auf den der Senat wegen des weiteren Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht den Antrag unter Verweis auf die gesteigerte Erwerbsobliegenheit und ein für den Antragsteller fiktiv zu erzielendes Einkommen sowie mangelnde Leistungsfähigkeit der Mutter zurückgewiesen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller seine erstinstanzlichen Anträge uneingeschränkt weiter. Das Amtsgericht habe seine Leistungsfähigkeit und die der Mutter der Antragsgegnerin falsch beurteilt, verkannt, dass die Unterhaltsschuld bereits erfüllt sei und seine Einwände zu Unrecht teilweise für präkludiert gehalten.
Der Antragsteller beantragt (Bl. 437) sinngemäß,
unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Zossen vom 14.02.2018, das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 02.11.2007, Az. 24 UF 516/06, dahingehend abzuändern, dass er der Antragsgegnerin ab April 2017 keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat,
sowie hilfsweise,
dass er ab Mai 2017 nur noch Kindesunterhalt von nicht mehr als von 120 EUR zu zahlen hat.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die Korrespondenz im Beschwerderechtszug. Er entscheidet, wie angekündigt, ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war.
II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt weitgehend ohne Erfolg.
Zwar kann die Mutter der Antragsgegnerin diese im Beschwerdeverfahren nicht mehr vertreten, nachdem die Antragsgegnerin während des Beschwerdeverfahren volljährig geworden ist. Diese hat aber erklärt, das Verfahren weiter führen zu wollen.
Zu Recht hat das Amtsgericht das Abänderungsbegehren für die Zeit der Minderjährigkeit der Antragsgegnerin abgewiesen.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine abweichende Beurteilung nur in Bezug auf die Pflicht des Antragstellers, seiner Tochter ab April 2019 Kindesunterhalt zu zahlen. Nachdem die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren erklärt hat, Unterhaltsansprüche ab Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mehr geltend zu machen, war das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden, wie erfolgt, dahingehend abzuändern, dass die Unterhaltspflicht des Antragstellers ab April 2019 entfällt, zumal die Antragsgegnerin ihre entsprechende Bedürftigkeit nicht dargelegt...