Verfahrensgang

AG Schwedt (Aktenzeichen 21 FH 17/21)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwedt (Oder) vom 02.08.2021 - 21 FH 17/21 - unter Aufrechterhaltung des Anspruchs zum rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.04. bis 31.05.2021 teilweise abgeändert:

Der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren für den Zeitraum ab dem 01.06.2021 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen haben die Antragstellerin 86 % und der Antragsgegner 14 % zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.969,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Auf den Antrag der Antragstellerin, der minderjährigen Tochter des Antragsgegners, im vereinfachten Unterhaltsverfahren vom 28.05.2021 (Bl. 1) hat das Amtsgericht nach Anhörung des Antragsgegners (Bl. 10) mit der angefochtenen Entscheidung vom 02.08.2021 (Bl. 11) den vom Antragsgegner ab dem 01.06.2021 zu zahlenden monatlichen Kindesunterhalt auf 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe, abzüglich des hälftigen Kindergelds für ein erstes Kind, sowie einen zu zahlenden rückständigen Unterhalt für den Zeitraum vom 01.04.2021 bis zum 31.05.2021 in Höhe von 567,- EUR festgesetzt.

Mit seiner Beschwerde vom 26.08.2021 (Bl. 17), die er mit Schriftsatz vom 29.09.2021 (Bl. 29) im Umfang der Festsetzung rückständigen Unterhalts in Höhe von 567,- EUR zurückgenommen hat, wendet der Antragsgegner ein, seit dem 28.06.2021 seine Tochter in einem paritätischen Wechselmodell zu betreuen. Durch den Wechsel des Kindes zwischen den elterlichen Haushalten im Rhythmus von zwei Tagen : zwei Tagen : drei Tagen betreue er seine Tochter im gleichen Umfang wie die Mutter des Kindes.

Der Senat entscheidet, wie angekündigt (Bl. 25R), ohne mündliche Verhandlung, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Sowohl das erstinstanzliche als auch das Beschwerdeverfahren im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ist als schriftliches Verfahren konzipiert (Senat, Beschluss vom 27.01.2021, 13 WF 212/20; Macco in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 256 FamFG Rn. 10).

II. Die in dem nach der Beschwerderücknahme verbleibenden Umfang gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Festsetzung laufenden Unterhalts ab 01.06.2021 ist begründet und führt zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur Zurückweisung des Antrags auf Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger.

Der Antragsgegner stützt seine Beschwerde auf eine nach § 256 Satz 1 FamFG zulässige Einwendung gegen die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens. Dieses ist nach §§ 249 Abs. 1 FamFG nur dann statthaft, wenn das unterhaltsberechtigte Kind mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt. Lebt ein Kind im Haushalt eines Elternteils, so erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht in der Regel schon durch Pflege und Erziehung des Kindes und schuldet keinen Barunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Wenn - wie beim sogenannten paritätischen Wechselmodell - beide Eltern ihre Unterhaltspflicht teilweise durch Pflege und Erziehung des Kindes erfüllen, kann ein daneben geschuldeter Barunterhalt nicht im vereinfachten Verfahren gemäß §§ 249 ff. FamFG festgesetzt werden (OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, FamRZ 2021, 615; OLG Nürnberg, FamRZ 2018, 697; BGH, FamRZ 2017, 816 für den Fall eines Obhutswechsels während des laufenden Verfahrens; Macco in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 249 FamFG Rn. 19; Borth/Grandel in Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl. 2018, § 249 FamFG Rn. 3).

Die Einwendung des Antragsgegners gegen die Zulässigkeit der Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren ist auch begründet.

Da die Beschwerde auf neue Tatsachen gestützt werden kann (§ 65 Abs. 3 FamFG), kann der Antragsgegner die mangelnde Zulässigkeit im Beschwerdeverfahren erstmals rügen, obwohl er sie bereits im erstinstanzlichen Anhörungsverfahren nach § 252 Abs. 1 FamFG hätte erheben können (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2021, 531; OLG Nürnberg, a.a.O.; OLG Karlsruhe, FamRZ 2013,1501; Macco, a.a.O. § 256 FamFG Rn. 6; Giers in Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020 § 256 FamFG Rn. 11).

Indem der Antragsgegner das Vorliegen einer exakt gleichrangigen paritätischen Betreuung des Kindes und damit einen Obhutswechsel seit dem 28.06.2021 schlüssig - und unwidersprochen - vorträgt, sind die Anforderungen an die Begründetheit seiner Einwendung gegen das vereinfachte Unterhaltsverfahren vorliegend erfüllt (vgl. OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, a.a.O.; OLG Dresden, FamRZ 2020, 112; OLG Frankfurt, FamRZ 2020, 838; Schmitz in Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 10. Aufl. 2019, § 10 Rn. 665).

Da der Barunterhalt nach dem sogenannten Monatsprinzip ermittelt wird (Palandt/von Pückler, BGB, 81. Aufl. 2021, § 1612 a BGB Rn. 22), wonach eine Veränderung der die Höhe des geschuldeten Kindesunterhalts begründenden Umstände re...

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