Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Frist zur Begründung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nauen vom 24.08.2022 wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 24.08.2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 7.195 EUR.
Gründe
I. Die beschwerdeführende Antragstellerin wendet sich gegen die teilweise Zurückweisung ihres Antrags auf Zahlung von Trennungsunterhalt gegen den Antragsgegner, ihrem von ihr seit Januar 2020 getrennt lebenden Ehemann, mit dem sie zwei Kinder hat, die bis Juni 2020 im Wechselmodell von ihr und dem Antragsgegner betreut wurden.
Die Antragstellerin hat gemeint, der Antragsgegner schulde ihr Trennungsunterhalt in der von ihr errechneten Höhe, denn sein Einkommen sei höher, als von ihm angenommen und in die Unterhaltsberechnung habe die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für ihre mietfreie Nutzung des gemeinsamen Einfamilienhauses einzufließen.
Die Antragstellerin hat beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, an sie für den Zeitraum Januar 2020 bis einschließlich Juni 2021 Trennungsunterhalt in Höhe von 7.824 EUR zu zahlen, sowie laufenden Trennungsunterhalt ab März 2022 in Höhe von 787 EUR zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat vorgetragen, von ihm auf das Gemeinschaftskonto eingezahlte Beträge seien auf den Unterhalt zu verrechnen, die Antragstellerin habe ihr Einkommen nicht hinreichend dargelegt und eine Nutzungsentschädigung erhalte er nicht.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist (Bl. 335 ff.), hat das Amtsgericht den Antragsgegner zur Zahlung rückständigen Trennungsunterhalts für den Zeitraum Januar 2020 bis einschließlich Juni 2021 in Höhe von 5.969 EUR verpflichtet und weitergehende Ansprüche aufgrund einer eigenen Unterhaltsberechnung verneint.
Die Antragstellerin hat gegen den am 24.08.2022 erlassenen, ihr ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 25.08.2022 (Bl. 262 a) zugestellten Beschluss am 26.09.2022 beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt (Bl. 381), wobei der 25.08.2022 ein Sonntag war. Mit gerichtlicher Verfügung vom 02.11.2022 (Bl. 4 e-Akte) wurde sie auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung hingewiesen und darauf, dass ihre Beschwerde gemäß §§ 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, 55 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen sei. Auf den ihr am 03.11.2022 zugestellten Hinweis (Bl. 17 e-Akte) hat sie mit Schriftsatz vom 03.11.2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz die Beschwerde begründet.
Zur Wiedereinsetzung macht die Antragstellerin geltend, ihr Verfahrensbevollmächtigter habe die bereits Anfang Oktober gefertigte Beschwerdebegründung zunächst an sie gesandt. Ihre Anmerkungen habe ihr Verfahrensbevollmächtigter entgegen seiner üblichen Praxis nicht gleich eingearbeitet, da er eine bis 14.10.2022 erkrankte Rechtsanwältin der Kanzlei habe vertreten müssen. Die qualifizierte Vertreterin der eigentlich zuständigen aber bis 21.10.2022 urlaubsabwesenden Rechtsanwaltsfachangestellten sei nach einer Erkrankung bis 21.10.2022 erst den zweiten Tag wieder im Büro gewesen und habe versehentlich und ohne weitere Rücksprachen die Beschwerdebegründungsfrist gelöscht. Der Verfahrensbevollmächtigte habe selbst erst im Rahmen einer gewöhnlichen Wiedervorlage am 02.11.2022 den Vorgang wieder zur Bearbeitung erhalten. Dem Wiedereinsetzungsschriftsatz beigefügt waren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Urlaubszettel und ein Abschlusszeugnis der Mitarbeiterin, die die Beschwerdebegründungsfrist gelöscht hat.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Begehren teilweise weiter.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf den Schriftsatzwechsel im Beschwerderechtszug.
II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 233 ZPO) ist unbegründet.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn die Möglichkeit offen geblieben ist, dass die Einhaltung der Frist schuldhaft versäumt worden ist (vgl. BGH NJW 2006, 1520, Rn. 4 m.w.N.). So liegt es hier. Nach dem zugrunde zu legenden Sachvortrag der Antragstellerin lässt sich nicht feststellen, dass die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist unverschuldet war, wobei sich die Antragstellerin das Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muss (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO).
Ein Wiedereinsetzungsantrag erfordert nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 236 Abs. 2 S. 1 ZPO eine vollständige, aus sich heraus verständliche und geschlossene Schilderung, der sich entnehmen lässt, welche konkreten Umstände zum Versäumen der Frist geführt haben (BGH, NJW 2008, 3501, Rn....