Leitsatz (amtlich)
Zur ordnungsgemäßen Erhebung des Einwands eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren.
Normenkette
FamFG § 252
Verfahrensgang
AG Strausberg (Beschluss vom 17.10.2014; Aktenzeichen 2.3 FH 24/14) |
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 9.696 EUR festgesetzt. Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung ebenfalls auf 9.696 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerde ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig.
1. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Zwar herrscht in Familienstreitsachen grundsätzlich Anwaltszwang, § 114 Abs. 1 FamFG. Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es gem. § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG aber nicht in den Fällen des § 78 Abs. 3 ZPO, also in Bezug auf Verfahrenshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können. Hinsichtlich der Beschwerde in Ehesachen und Familienstreitsachen bestimmt § 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG, dass die Einlegung zur Niederschrift der Geschäftsstelle ausgeschlossen ist. Im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren ist aber die Vorschrift des § 257 Satz 1 FamFG, wonach Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden können, lex specialis (OLG Brandenburg, 4. Familiensenat, Beschl. v. 12.4.2012 - 13 WF 56/12, BeckRS 2012, 10032; OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, Beschl. v. 1.3.2013 - 3 WF 7/13, BeckRS 2014, 14979; OLG Oldenburg, NJW-RR 2011, 586; Hahne/Munzig/Nickel, BeckOK/FamFG, 13. Edition, § 257 Rz. 6; Bumiller/Harders, FamFG, 10. Aufl., § 257 Rz. 2; Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl., § 257 Rz. 1; Keidel/Giers, FamFG, 18. Aufl., § 257 Rz. 1; a.A. Maier, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl., § 257 FamFG Rz. 3; Hütter/Kodal, FamRZ 2009, 917, 918).
2. Der Antragsgegner erhebt zulässige Einwendungen, deren Prüfung im Beschwerdeverfahren möglich ist. Denn er macht die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG geltend, die er bereits in erster Instanz erhoben hat, vgl. § 256 FamFG.
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das AG trotz des vom Antragsgegner im vereinfachten Festsetzungsverfahren vor Erlass des angefochtenen Beschlusses erhobenen Einwands fehlender Leistungsfähigkeit den Unterhalt in der beantragten Höhe festgesetzt.
1. Gemäß § 252 Abs. 2 Satz 1 FamFG kann der Antragsgegner andere Einwendungen als diejenigen nach § 252 Abs. 1 FamFG - die hier ersichtlich nicht gegeben sind - nur erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. Den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit kann der Antragsgegner nur erheben, wenn er zugleich unter Verwendung des eingeführten Formulars Auskunft über seine Einkünfte, sein Vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Übrigen erteilt und über seine Einkünfte Belege vorlegt, § 252 Abs. 2 Satz 3 FamFG. Vor diesem Hintergrund hat der Antragsgegner den Einwand fehlender Leistungsfähigkeit nicht ordnungsgemäß erhoben.
a) Ob es an der Ordnungsmäßigkeit der Erhebung des Einwands entsprechend der Auffassung des AG bereits deshalb fehlt, weil der Antragsgegner nicht erklärt hat, inwieweit er zur Unterhaltszahlung bereit ist und sich zur Zahlung in dieser Höhe verpflichtet hat, kann dahinstehen.
Aus dem Einwendungsbogen ergibt sich, dass der Unterhaltsschuldner, wenn er sich überhaupt nicht für leistungsfähig hält, dem Erfordernis, zu erklären, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist, dadurch genügen kann, dass er im dritten Abschnitt den Betrag mit "0" angibt. Daran fehlt es hier, da der Antragsgegner im dritten Abschnitt überhaupt keine Angaben gemacht hat. Erklärt der Antragsgegner ausdrücklich, Unterhalt nicht entrichten zu können, wird aber verbreitet vertreten, dass der Zulässigkeit der Einwendung "G" (Einwand fehlender Leistungsfähigkeit) im Vordruck "Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt" nicht entgegensteht, wenn im 3. Abschnitt des Vordrucks nicht ausdrücklich eingetragen ist, zur Leistung von Unterhalt i.H.v. "Null EUR" bereit zu sein (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 14.3.2012 - 10 UF 252/11, BeckRS 2012, 06477; OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.12.2011 - 11 WF 278/11, BeckRS 2012, 00678; KG, Beschl. v. 11.12.2013 - 17 WF 236/13, BeckRS 2013, 22526; Macco, in: MünchKomm FamFG, 2. Aufl., § 252 Rz. 16; Hahne/Munzig/Nickel, BeckOK/FamFG, Edition 13, § 252 Rz. 16a). Ob dem zu folgen ist, braucht hier jedoch ebenso wenig entschieden zu werden wie die Frage, ob hier ein solcher Fall gegeben ist. Der Antragsgegner hat in den Einwendungsbögen allerdings jeweils den Einwand "G" angekreuzt, im 3. Abschnitt jedoch keine Erklärung darüber abgegeben, in welcher Höhe er sich zur Unterhaltszahlung verpflichtet, insoweit auch n...