Verfahrensgang
LG Neuruppin (Entscheidung vom 06.08.2019; Aktenzeichen 20 Ns 1/19) |
AG Neuruppin (Aktenzeichen 80 Ds 80/18) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 6. August 2019 insgesamt mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Neuruppin zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Neuruppin hat mit Urteil vom 26. September 2018 den erheblich, auch einschlägig vorbestraften Angeklagten wegen vorsätzlichen Führens von Kraftfahrzeugen ohne Fahrerlaubnis zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei der Angeklagte zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Tat unter Bewährung stand. Des Weiteren wurde mit dem vorgenannten Urteil die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Das Amtsgericht hatte festgestellt, dass der Angeklagte am ... April 2017 gegen 14:02 Uhr die Bundesautobahn ... in Höhe Km ... Fahrtrichtung H..., mit dem Pkw ..., amtliches Kennzeichen ..., befahren habe, obwohl ihm durch die Fahrerlaubnisbehörde des Kreises W... mit Bescheid vom 27. Mai 2014, rechtskräftig seit dem 16. Dezember 2014, die Fahrerlaubnis für alle Klassen entzogen worden war. Der Pkw war wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch das Verkehrsüberwachungsgerät "ES3,0" der Herstellerin Eso GmbH erfasst worden.
Auf die gegen das amtsgerichtliche Urteil seitens des Angeklagten eingelegte Berufung hat die 2. kleine Strafkammer des Landgerichts Neuruppin am 6. August 2019 das angefochtene Urteil vom 26. September 2018 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass die 8-monatige Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus im Urteilstenor aufgenommen, dass "von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung [...] zum Zwecke der besseren Einwirkung auf den Angeklagten abgesehen" werde und die "Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis" aufrechterhalten bleibe.
In den Urteilsgründen heißt es unter Ziffer I zu Verfahrensabsprachen:
"Im Termin der Berufungshauptverhandlung bat der Verteidiger zunächst um die Führung eines Rechtsgespräches im Rahmen dessen die mögliche Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch erörtert wurde für den Fall, dass seitens des Gerichts eine nochmalige Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Strafe zur Bewährung unter Beibehaltung der bestimmten Sperrfrist und auch unter Absehen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 01.03.2018 in Betracht gezogen werden könne. Dies wurde sowohl durch das Gericht als auch die Staatsanwaltschaft zugestanden. Im Anschluss hat der Angeklagte dann über seinen Verteidiger erklärt, dass er seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Neuruppin seien zutreffend und spiegelten die tatsächlichen Umstände des Geschehens korrekt wieder. Er strebe mit seiner Berufung eine ggf. etwas reduzierte Strafe, hauptsächlich jedoch die nochmalige Aussetzung der durch die erstinstanzliche Entscheidung verhängten Strafe zur Bewährung an."
In dem Protokoll über die öffentliche Sitzung der 2. kleinen Strafkammer den Landgerichts Neuruppin vom 6. August 2019 (S. 2) ist ausgeführt:
"Es wurde festgestellt, dass auf Bitte des Verteidigers vor Beginn der Hauptverhandlung ein Rechtsgespräch im Beisein der Vertreterin der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Vorsitzenden geführt wurde, welches die Erwägung einer Beschränkung der Berufung beinhaltete für den Fall, dass das Gericht sich zu einer nochmaligen Aussetzung der Strafe zur Bewährung entschließen könnte.
Der Verteidiger erklärte für den Angeklagten, dass die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wird.
Der Angeklagte erklärte:
Die Erklärung meines Verteidigers ist richtig, diese mache ich mir zu eigen."
Mit Bewährungsbeschluss ebenfalls vom 6. August 2019 wurde die Bewährungszeit auf vier Jahre festgesetzt, der Angeklagte der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt und ihm u.a. aufgegeben, 800,00 €, zahlbar in sechs monatlichen Raten, an die "Opferhilfe Land Brandenburg e.V." zu zahlen.
Gegen das Berufungsurteil vom 6. August 2019 hat der Angeklagte mit dem bei Gericht am 13. August 2019 angebrachten Anwaltsschriftsatz Revision eingelegt und diese nach der am 27. September 2019 erfolgten Urteilszustellung mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 28. Oktober 2019 (Montag), eingegangen bei Gericht am selben Tag, mit Anträgen versehen und begründet. Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Angeklagte die Verletzung der Vorschriften des Verständigungsgesetzes (§§ 257c, 273 Abs. 1a, 243 Abs. 4 StPO), insbesondere die der Informationspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. Mit der darüber hinaus erhobenen Sachrüge bringt der A...