Tenor

1. Die Beschwerde des Kindesvaters vom 07.12.2022 wird verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

3. Der Beschwerdewert beträgt 4.000 EUR.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Der vom Kindesvater mit einfacher E-Mail vom 07.12.2022 (Eingang beim Amtsgericht am 08.12.2022) eingereichte Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.11.2022 war zugunsten des Kindesvaters als Beschwerde, dem gem. § 58 ff. FamFG statthaften Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 30.11.2022 (Az. 5 F 477/22), auszulegen.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht in der gemäß § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG vorgeschriebenen Form eingelegt worden ist. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerde - soweit sie nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle angebracht wird - durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt werden. § 64 Abs. 2 S. 4 FamFG erfordert, dass die Schriftform gewahrt ist, das heißt, das zu fordernde Schriftstück muss die eigenhändige Unterschrift des Beteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten tragen oder den Anforderungen eines elektronischen Dokuments genügen. Durch eine einfache E-Mail kann eine Beschwerde nicht wirksam eingelegt werden (OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 1315; vgl. auch BGH FamRZ 2020, 847).

In der Rechtsbehelfsbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine einfache E-Mail den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Auf die Unzulässigkeit der Beschwerdeeinlegung hat die Senatsvorsitzende den Kindesvater mit Verfügung vom 20.12.2022 hingewiesen, ohne dass der Kindesvater darauf reagiert hat. Eine vorsorglich telefonisch gestellte Anfrage beim Amtsgericht Königs Wusterhausen am 11.01.2023 hat ergeben, dass eine Beschwerde des Kindesvaters nicht eingegangen ist.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 84 FamFG, 40, 45 Nr. 1 FamGKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15599470

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