Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 05.09.2023 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 28.627,90 EUR.

 

Gründe

I. Die beschwerdeführende Antragsgegnerin wendet sich gegen die Scheidung ihrer Ehe und die Regelung von Folgesachen.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstands verweist (Bl. 361 ff.), hat das Amtsgericht die am 23.06.2007 mit dem Antragsteller geschlossene Ehe der Antragsgegnerin geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und ausgesprochen, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die vormalige Ehewohnung zu überlassen habe und es ihr unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten sei, diese wieder zu betreten.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der am 13.09.2023 beim Amtsgericht von ihr selbst per einfacher Email eingelegten Beschwerde.

Der Senat hat die Antragsgegnerin mit Verfügungen vom 29.09.2023 und 27.10.2023 auf die Unzulässigkeit ihrer Beschwerde hingewiesen.

II. Die Beschwerde unterliegt der Verwerfung als unzulässig.

Sie ist nicht in der gemäß § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG vorgeschriebenen Form eingelegt worden. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerde - wenn sie wie in der hier vorliegenden Ehesache gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 FamFG nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann - durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt werden. § 64 Abs. 2 S. 4 FamFG erfordert, dass die Schriftform gewahrt ist, das heißt, das zu fordernde Schriftstück muss die eigenhändige Unterschrift des Beteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten tragen oder den Anforderungen eines elektronischen Dokuments genügen. Durch eine einfache E-Mail kann eine Beschwerde nicht wirksam eingelegt werden (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. Januar 2023 - 9 UF 168/22 -, Rn. 2 - 3, juris; OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 1315; vgl. auch BGH FamRZ 2020, 847). In der Rechtsbehelfsbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine einfache E-Mail den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Darüberhinaus ist die Beschwerde entgegen § 114 Abs. 1 FamFG auch nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden. Die Rechtsbehelfsbelehrung weist gleichfalls auf den in Ehesachen bestehenden Anwaltszwang hin.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Werts des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 55 Abs. 2, 43, 50, 48 Abs. 1, 3 FamGKG.

Der Antragsgegnerin steht gegen diesen Beschluss die Rechtsbeschwerde zu (§ 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung dieses Beschlusses und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und, soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16168845

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