Leitsatz (amtlich)

Hat der Verfahrenspfleger vom Gericht einen ausdrücklichen Auftrag hinsichtlich der Ausübung seiner Tätigkeit erhalten hat (hier Hausbesuche beim Kind), kommt es darauf, ob die Tätigkeit über seinen eigentlich nach dem Gesetz vorgesehenen Aufgabenbereich hinausgeht, nicht an. Denn in einem solchen Fall darf der Verfahrenspfleger darauf vertrauen, dass der auf Grund des gerichtlichen Auftrags entstandene Zeitaufwand auch vergütet wird.

 

Normenkette

FGG § 50

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 19.10.2006; Aktenzeichen 52 F 540/05)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die Vergütung und die Auslagen für die Verfahrenspflegerin werden auf 678,98 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gem. §§ 50 Abs. 5, 67a Abs. 5 Satz 2, 56g Abs. 5 Satz 1 FGG zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Vergütung und Auslagen für die Verfahrenspflegerin sind entsprechend ihrem Antrag vom 15.8.2006 festzusetzen. Auch die Kosten, die dadurch entstanden sind, dass die Verfahrenspflegerin das Kind im elterlichen Haushalt aufgesucht hat, sind erstattungsfähig.

Der Senat hat bereits entschieden, dass die Kosten einer Anhörung des Kindes durch den Verfahrenspfleger im elterlichen Haushalt grundsätzlich erstattungsfähig sind und der Verfahrenspfleger nicht etwa dann, wenn ihm Büroräume für die Anhörung zur Verfügung stehen, aus Kostengründen darauf zu verweisen ist, das Kind in den eigenen Büroräumen anzuhören (Senat, Beschl. v. 16.1.2007 - 10 WF 1/07, zur Veröffentlichung vorgesehen; a.A. OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen, Beschl. v. 23.3.2006 - 9 WF 67/06, FamRZ 2006, 1777 f.; OLG Brandenburg - 3. Senat für Familiensachen, Beschl. v. 26.2.2004 - 15 WF 339/02, unveröffentlicht).

Im vorliegenden Fall kommt noch Folgendes hinzu: Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, auch das AG habe die Hausbesuche als notwendig erachtet. Auf Nachfrage durch den Senat hat die Richterin beim AG erklärt, dass die Besuche der Verfahrenspflegerin beim Kind im Haushalt der Eltern als notwendig angesehen worden und entsprechende Erörterungen und Absprachen im Verhandlungstermin vom 18.10.2005 erfolgt seien. Dies gebietet es hier, sämtliche Hausbesuche der Verfahrenspfleger beim Kind zu vergüten und die entsprechenden Auslagen zu erstatten.

Hat der Verfahrenspfleger vom Gericht einen ausdrücklichen Auftrag hinsichtlich der Ausübung seiner Tätigkeit erhalten hat, kommt es darauf, ob die Tätigkeit über seinen eigentlich nach dem Gesetz vorgesehenen Aufgabenbereich hinausgeht (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 29.4.2002 - 10 WF 175/01, FamRZ 2004, 817; OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen, Beschl. v. 5.2.2004 - 9 WF 25/04, Kind-Prax 2004, 239; Beschl. v. 15.2.2003 - 9 WF 215/03, FamRZ 2004, 1798; Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 50 FGG, Rz. 5), nicht an. Denn in einem solchen Fall darf der Verfahrenspfleger darauf vertrauen, dass der auf Grund des gerichtlichen Auftrags entstandene Zeitaufwand auch vergütet wird (OLG Brandenburg - 3. Senat für Familiensachen, Beschl. v. 22.2.2005 - 15 WF 15/05, FamRZ 2005, 1108; OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.1.2003 - 8 W 27/03 und 28/03, veröffentlicht bei Juris; Beschl. v. 6.11.2000 - 8 WF 91/99, OLGReport 2002, 269; OLG Schleswig, Beschl. v. 13.9.2000 - 15 WF 140/99, OLGReport 2000, 428; vgl. auch OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.3.2004 - 12 WF 141/03 und 142/03, FamRZ 2005, 391; OLG Köln, Beschl. v. 12.6.2003 - 14 WF 85/03, FamRZ 2003, 1853). Die von der Amtsrichterin genannten Absprachen sind ebenfalls als ein Auftrag an die Verfahrenspflegerin anzusehen, sodass diese, weil sie den gerichtlichen Vorstellungen nachgekommen ist, Vertrauensschutz im Hinblick auf die Vergütung genießt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO, 13a Abs. 1 Satz 1 FGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1785551

FamRZ 2008, 73

ZKJ 2007, 501

NJOZ 2007, 5610

OLGR-Ost 2007, 933

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