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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 13.03.2001 - 10 UF 257/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich bei vor dem 1.1.1992 im Beitrittsgebiet erfolgter Ehescheidung

 

Normenkette

BGB §§ 1587, 1587b, 1587c Nr. 1; EGBGB Art. 17, 234 § 6; VAÜG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 2 Nr. 2; ZPO §§ 621e, 628

 

Verfahrensgang

AG Königs Wusterhausen

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Berlin werden Rentenanwartschaften i.H.v. 190,02 DM auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.8.1991, übertragen.

Der Monatsbetrag der zu übertragenden Anwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die erstinstanzlichen Kosten bleiben, die zweitinstanzlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.280,24 DM festgesetzt.

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

 

Gründe

I. Die Parteien schlossen am 29.8.1964 vor dem Standesamt E. die Ehe. Seit August 1973, als der Antragsgegner seine in Berlin (West) lebende Mutter aufsuchte und dort blieb, lebten die Parteien voneinander getrennt.

Mit Antrag vom 26.4.1991, dem Antragsgegner zugestellt am 10.9.1991, hat die Antragstellerin die Scheidung der Ehe beantragt. Nachdem das AG durch Beschluss vom 18.11.1991 die Folgesache über den Versorgungsausgleich unter Hinweis auf § 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a.F. abgetrennt hatte, hat es am 25.11.1991 ein Urteil, rechtskräftig seit dem 26.8.1992, verkündet und die Ehe der Parteien geschieden. Den Antrag der Antragstellerin auf Zahlung monatlichen Unterhalts von 350 DM hat es abgewiesen.

Durch Beschluss vom 18.9.1997 hat das AG zum Ausdruck gebracht, dass es beabsichtige, die Durchführung des Versorgungsausgleichs unter...

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