Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich bei vor dem 1.1.1992 im Beitrittsgebiet erfolgter Ehescheidung

 

Normenkette

BGB §§ 1587, 1587b, 1587c Nr. 1; EGBGB Art. 17, 234 § 6; VAÜG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 2 Nr. 2; ZPO §§ 621e, 628

 

Verfahrensgang

AG Königs Wusterhausen

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Berlin werden Rentenanwartschaften i.H.v. 190,02 DM auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.8.1991, übertragen.

Der Monatsbetrag der zu übertragenden Anwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die erstinstanzlichen Kosten bleiben, die zweitinstanzlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.280,24 DM festgesetzt.

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

 

Gründe

I. Die Parteien schlossen am 29.8.1964 vor dem Standesamt E. die Ehe. Seit August 1973, als der Antragsgegner seine in Berlin (West) lebende Mutter aufsuchte und dort blieb, lebten die Parteien voneinander getrennt.

Mit Antrag vom 26.4.1991, dem Antragsgegner zugestellt am 10.9.1991, hat die Antragstellerin die Scheidung der Ehe beantragt. Nachdem das AG durch Beschluss vom 18.11.1991 die Folgesache über den Versorgungsausgleich unter Hinweis auf § 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a.F. abgetrennt hatte, hat es am 25.11.1991 ein Urteil, rechtskräftig seit dem 26.8.1992, verkündet und die Ehe der Parteien geschieden. Den Antrag der Antragstellerin auf Zahlung monatlichen Unterhalts von 350 DM hat es abgewiesen.

Durch Beschluss vom 18.9.1997 hat das AG zum Ausdruck gebracht, dass es beabsichtige, die Durchführung des Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung der Tatsache des Getrenntlebens der Parteien seit August 1973 und unter Beachtung der Gesamtumstände zu kürzen und von einer Ehezeit vom 1.8.1964 bis 31.10.1976 auszugehen, weshalb entsprechende Auskünfte von den Versorgungsträgern eingeholt werden sollen. Hinsichtlich der Begründung, den Versorgungsausgleich auf den genannten Zeitraum zu beschränken, hat das AG auf die zu treffende abschließende Entscheidung verwiesen.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der LVA Berlin angleichungsdynamische Rentenanwartschaften i.H.v. 86,43 DM monatlich, bezogen auf den 1.7.1990, auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA übertragen, insoweit die Umrechnung der zu übertragenden Anwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) sowie die Vervielfältigung des zum 1.7.1990 einschlägigen aktuellen Rentenwerts (Ost) mit dem maßgeblichen Angleichungsfaktor angeordnet, ferner zu Lasten der für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften, bezogen auf den 31.10.1976, nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften i.H.v. 2,28 DM monatlich auf dem Rentenkonto der Antragstellerin bei der BfA begründet und insoweit die Umrechnung in Entgeltpunkte (West) angeordnet. Zur Begründung hat das AG ausgeführt:

Die Antragstellerin habe angleichungsdynamische Anwartschaften von 49,63 DM erworben, der Antragsgegner hingegen nichtangleichungsdynamische Anwartschaften von 280 DM sowie Anwartschaften auf eine Versorgungsrente bei der VBL i.H.v. 21,67 DM monatlich. Im Hinblick darauf, dass beide Parteien eine Altersrente bezögen, sei der Versorgungsausgleich gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 VAÜG durchzuführen. Das angleichungsdynamische Anrecht der Antragstellerin sei durch Vervielfachung mit dem entsprechenden Angleichungsfaktor umzurechnen. Mit Rücksicht darauf, dass wegen der langen Trennung der Parteien auf ein fiktives Ehezeitende am 31.10.1976 abzustellen sei, die Rentenanpassungsverordnung für eine Ehezeit vor dem 1.7.1990 jedoch keinen Angleichungsfaktor enthalte, sei der für den 1.7.1990 maßgebliche Angleichungsfaktor heranzuziehen. Danach betrage die Rentenanwartschaft der Antragstellerin nach Umrechnung 107,14 DM (= 49,63 DM × 2,1587909). Die Differenz zu den Anwartschaften des Antragsgegners aus der gesetzlichen Rentenversicherung mache 172,86 DM aus (= 280 DM – 107,14 DM). In Höhe der Hälfte dieser Differenz, also i.H.v. 86,43 DM, seien vom Versicherungskonto des Antragsgegners Rentenanwartschaften auf das Versicherungskonto der Antragstellerin zu übertragen. Der Jahresbetrag der Rente des Antragsgegners bei der VBL von 260,04 DM (= 21,67 DM × 12 Monate) sei unter Heranziehung der Barwertverordnung mit dem Faktor 3,0 zu multiplizieren, so dass sich ein Barwert von 780,12 DM ergebe. Diese kapitalisierte Rente sei mit dem zum Ende des fiktiven Ehezeitendes im Jahr 1976 geltenden Umrechnungsfaktor in Entgeltpunkte umzurechnen. Da es den Versorgungsausgleich damals noch nicht gegeben habe und Ziff. 4 der Bekanntmachung der Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs als frühestes Jahr der Beitragsentrichtung das Jahr 1977 nenne, sei der Barwert von 780,12 DM mit 0,02547485 zu multiplizie...

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