Tenor
1.1. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 08. März 2021 gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 16. März 2021 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat zutreffend die Hilfebedürftigkeit der Antragsgegnerin (§ 115 ZPO) verneint. Die Antragsgegnerin verfügt unstreitig über die in der angefochtenen Entscheidung auf Seite 2 tabellarisch aufgelisteten Vermögenswerte mit einer Gesamtsumme von 10.390,39 EUR. Da Vermögenswerte grundsätzlich im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe, die dafür an die Regeln des SGB XII über den Einsatz von Einkommen und Vermögen anknüpft, einzusetzen sind, bestehen keine Bedenken an der entsprechenden Zurechnung.
1. Soweit die Antragsgegnerin die Auffassung vertritt, angesichts vorhandener Sperrfristen für das Wertpapierdepot (bis 31. Dezember 2024) bzw. für den Bausparvertrag (bis 12. Februar 2025) sei ein Einsatz nicht zumutbar, trägt dies nicht. Zwar ist der Einsatz dann nicht zumutbar, wenn der Vertrag - wie dies hier wohl der Fall ist - aus vermögenswirksamen Leistungen finanziert ist und die Arbeitnehmerzulage bei Auflösung zurückzuzahlen wäre (wobei zu letzterem ein Vortrag der Antragsgegnerin fehlt; vgl. im Übrigen BeckOK ZPO/Reichling, 40. Ed. 1.3.2021, ZPO § 115 Rn. 83.3-4). Jedenfalls ist aber zu berücksichtigen, dass insoweit auch stets eine Beleihung vorhandener Vermögenswerte in Betracht zu ziehen ist (vgl. bereits Senat FamRZ 2008, 386; Horndasch/Viefhues-Götsche a.a.O. m.w.N.), die beispielsweise tilgungsfrei erfolgen kann. Dass dies möglicherweise mit wirtschaftlichen Nachteilen zulasten der Antragsgegnerin verbunden ist, hindert einen solchen Einsatz der Vermögenswerte im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ebenfalls nicht (Brandenburgisches OLG OLGR 2008, 915).
2. Die Einmalzahlung des Weihnachtsgeldes hindert die Zurechnung als Vermögenswert im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe nicht. Insoweit gilt im Sozialrecht der Grundsatz, dass derartige Werte, die bei Antragstellung der Sozialhilfeleistung bereits vorhanden sind, als Vermögen (und danach erfolgende Zahlungen als Einkommen) zu erfassen sind (LSG Celle-Bremen NZFam 2019, 603; Hengelhaupt, jurisPR-SozR 18/2019 Anm. 1), wie das Amtsgericht zutreffend innerhalb der Nichtabhilfeentscheidung vom 19. März 2021 ausgeführt hat. Das Weihnachtsgeld wurde im November 2020 und daher vor dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 15. Januar 2021 gezahlt. Es ist daher ohne weiteres als Vermögen im sozialrechtlichen Sinne zuzurechnen.
3. Coronaprämie
Auch die vor Antragstellung gezahlte arbeitgeberseitige Coronaprämie von 1.500 EUR hat das Amtsgericht zutreffend als Vermögenswert angesetzt. So gilt bereits in allgemeiner Hinsicht, dass es keine Ausnahme vom Vermögenseinsatz für die Kosten der Verfahrensführung während der COVID-19-Pandemie gibt (BSG v. 30.06.2020 - B 1 KR 13/19 BH). Sonderzahlungen für Beschäftigte sind zudem bis zu einem Betrag von 1.500 EUR allein steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt worden.
Ferner ist vorliegend - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht der Kontostand zum Jahresende 2020, sondern erst zur Zeit der Antragstellung (15. Januar 2021) zugrunde zu legen; zu diesem Zeitpunkt waren bereits die fixen Ausgaben vom Konto abgegangen. Ebenso zutreffend hat das Amtsgericht in diesem Zusammenhang zu den noch am 14. Januar 2021 erfolgten Überweisungen, deren Notwendigkeit tatsächlich zweifelhaft ist, im Umfang von insgesamt 2.125 EUR ausgeführt. Ein Vortrag der Antragsgegnerin zur Fälligkeit der vermeintlich bedienten Verbindlichkeit(en) fehlt (allgemein dazu Horndasch/Viefhues-Götsche a.a.O. Rn. 17 f.).
Fundstellen
Dokument-Index HI14458484 |