Verfahrensgang

AG Neuruppin (Beschluss vom 22.06.2023; Aktenzeichen 34 VI 263/22)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 22.06.2023 - 34 VI 263/22 - aufgehoben.

2. Der Antrag der Beteiligten zu 2, den Beteiligten zu 1 aus dem Amt des Testamentsvollstreckers zu entlassen, wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

4. Der Beschwerdewert beträgt 29.500 EUR.

 

Gründe

I. Die vorverstorbene Ehefrau und der mit ihr in zweiter Ehe verheiratete Erblasser errichteten am 13.07.2020 ein notarielles Testament, mit dem sie sich gegenseitig zu ihren Alleinerben einsetzten. Die Beteiligten zu 1 bis 5 sind die Kinder der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers aus erster Ehe. Der Erblasser hatte keine Abkömmlinge.

Zu Schlusserben setzten die testierenden Ehegatten die Beteiligten zu 1 bis 4 ein; der Beteiligte zu 5 wurde im Hinblick auf eine früher erfolgte Grundstücksschenkung nicht bedacht. Sie setzten außerdem folgende Vermächtnisse aus (Ziffer III. 1. des notariellen Testaments vom 13.07.2020):

"a) Unser Sohn (Beteiligter zu 1) erhält als Vorabvermächtnis alle unsere Bücher sowie alle Haushaltsgegenstände, die er möchte.

b) Unser Schwiegersohn (Beteiligter zu 6) erhält als Vorabvermächtnis alle unsere Bierkrüge.

c) Unser Sohn (Beteiligter zu 1) und unsere Tochter (Beteiligte zu 2) erhalten als Vorabvermächtnis je 30.000,00 Euro.

(Beteiligter zu 1) und (Beteiligte zu 2), auch deren Mann (Beteiligter zu 6), haben sich in den letzten 15 Jahren vorbildlich um uns gekümmert, waren immer für uns da und haben uns viel geholfen. Sie werden das auch weiter tun. Ihnen für ihre Hilfe einen Bonus zu zahlen, halten wir für mehr als gerecht."

In Ziffer VI. des notariellen Testaments ordneten die testierenden Ehegatten Testamentsvollstreckung an und bestimmten den Beschwerdeführer sowie den Beteiligten zu 6 zu gemeinsam vertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Testamentsvollstreckern. Die Testamentsvollstrecker sollen grundsätzlich eine Abwicklungsvollstreckung unter Verkauf der Immobilie vornehmen. Außerdem sollen die Testamentsvollstrecker ein Nachlassverzeichnis erstellen, wobei alle Gegenstände mit einem Wert von weniger als 1.000 EUR nicht aufzulisten sind. Wegen der weiteren Einzelheiten des notariellen Testaments vom 13.07.2020 wird auf dessen Ablichtung Bezug genommen (Bl. 32 der beigezogenen Akte des Amtsgerichts Neuruppin - 32 IV 211/21). Das Testament wurde nach dem Tod des länger lebenden Erblasser am 07.08.2022 eröffnet (Eröffnungsniederschrift vom 07.08.2022, Bl. 76 der Akte 32 IV 211/21 des Amtsgerichts Neuruppin).

Der Beteiligte zu 6 nahm das Amt des Testamentsvollstreckers mit Schreiben vom 08.09.2022, eingegangen beim Amtsgericht am 12.09.2022, an und der Beschwerdeführer mit Erklärung zu Protokoll des Amtsgerichts Neuruppin am 17.10.2022.

Unter dem 23.01.2023 hat die Beteiligte zu 2 beantragt, den Beschwerdeführer aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker zu entlassen. Die Beteiligten zu 3 bis 5 haben sich dem entgegengestellt und dem Beschwerdeführer ihr uneingeschränktes Vertrauen ausgesprochen.

Mit Beschluss vom 22.06.2023 hat das Amtsgericht Neuruppin den Beschwerdeführer aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker entlassen (Bl. 51 ff.). Zur Begründung hat es ausgeführt, es liege ein wichtiger Grund im Sinne des § 2227 BGB für die Entlassung vor. Denn der Beteiligte zu 1 habe vor der Annahme seines Amtes am 17.10.2022 bereits Handlungen in Bezug auf den Nachlass vorgenommen, die mangels Genehmigung nicht wirksam geworden seien. Auch habe er entgegen der testamentarischen Anordnung und ohne Zustimmung des weiteren Testamentsvollstreckers - des Beteiligten zu 6 - das ihm zugewandte Vermächtnis durch Herausnahme von Haushaltsgegenständen selbst erfüllen wollen. Obwohl die Beteiligten zu 3 bis 5 diesen Handlungen nicht entgegengetreten seien, reiche es für die Entlassung des Beteiligten zu 1 aus, dass die Antragstellerin aufgrund der von ihm begangenen Pflichtverletzungen Bedenken gegen seine Befähigung als Testamentsvollstrecker habe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1. Er macht geltend, am 17.07.2022 habe es eine erste Absprache zwischen ihm und dem Beteiligten zu 6 gegeben, derzufolge sie u.a. beide das Amt des Testamentsvollstreckers gemeinsam ausüben wollten, ohne dass die Notwendigkeit der Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht erwähnt worden sei. Es seien einvernehmlich Gegenstände aus dem Haushalt des Erblassers an den Beteiligten zu 6 ausgehändigt und leicht verderbliche Lebensmittel entsorgt worden. Bei einer weiteren Besprechung am 23.07.2022 betreffend die Beerdigung sei man übereingekommen, dass der Beteiligte zu 6 einen Termin bei der ...bank vereinbaren solle. In dem Termin bei der ...bank am 04.08.2022 hätten sich er und der Beteiligte zu 6 gegenüber dem Mitarbeiter als Testamentsvollstrecker vorgestellt. Ihm - dem Beschwerdeführer - sei von dem Mitarbeiter de...

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