Leitsatz (amtlich)

Wenn ein neues, andersartiges, zwar ebenfalls angemessenes Anrecht des Ausgleichsberechtigten entstehen soll, das demjenigen des Ausgleichspflichtigen in seiner Eigenart und seinen Bedingungen aber nicht gleicht, auch wenn es beim selben Versorgungsträger entsteht, dann handelt es sich um eine externe Teilung.

Die Einverständniserklärung, den Ausgleichsbetrag aus der externen Teilung eines Anrechts als Zielversorgungsträger aufzunehmen, ist eine Willenserklärung, die nicht frei widerrufen werden kann.

Ist der Ausgleichswert durch Halbteilung eines Kapitalbetrages zu ermitteln, so handelt sich um eine schlichte mathematische Berechnung, nämlich um eine Teilung mit dem Divisor zwei. Die Rundung des Wertes des Quotienten auf die Hundertstelstelle, also auf volle Cent, ist nach mathematischen Regeln durchzuführen, also durch symmetrische, nicht durch kaufmännische Rundung.

 

Verfahrensgang

AG Zossen (Beschluss vom 31.03.2015; Aktenzeichen 6 F 548/14)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des AG Zossen vom 31.3.2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, 3.568,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 3,25 Prozent für das Jahr vom 1.10.2014 bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses für die bei ihr bestehende Rentenversicherung des Antragsgegners (Versicherungsnr...) zu verwenden.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung in der Hauptsache wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.530 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerdeführerin, eine Lebensversicherungsgesellschaft, streitet um den Widerruf ihres Einverständnisses, ein Anrecht aus einer externen Teilung aufzunehmen.

I. Im Versorgungsausgleichsverfahren, das im Scheidungsverbund geführt worden ist, erteilte die Beschwerdeführerin, eine Lebensversicherungsgesellschaft, Auskunft über eine bei ihr bestehende Rentenversicherung der Antragstellerin (Versicherungsnr...) mit einem auf den Rückkaufswert einschließlich des Überschussguthabens bezogenen Ehezeitanteil von 7.136,45 Euro und einem Ausgleichswert von 3.568,22 Euro. Sie verlangte die Durchführung der externen Teilung. Auf die Auskunft vom 18.11.2014 (Bl. 5 ff. VA Ast.) wird verwiesen.

Nach der Aufforderung, einen aufnehmenden Versorgungsträger zu benennen (Bl. 4R VA Ast.), schloss der Antragsgegner mit der Beschwerdeführerin einen Rentenversicherungsvertrag. In einem Formular, das die Beschwerdeführerin und der Antragsgegner zum Abschluss dieses Vertrages verwendeten, wurde in einem Feld unter der vorgedruckten Überschrift "Bei Antragstellung wurden folgende besondere Vereinbarungen getroffen" handschriftlich eingetragen: "Übertragung von... aus Versorgungsausgleich (Kopie vom AG) + 50 EUR ab 1.12.2014" (Bl. 11 VA Ag.). Die Beschwerdeführerin erklärte dem Antragsgegner sodann, der Rentenversicherungsvertrag (Nr...) sei zustandegekommen. Dabei setzte sie hinzu: "Wenn der Versorgungsausgleich erledigt ist, bitten wir um Mitteilung, ab wann, welche Zahlungsweise gelten soll" (Bl. 22 VA Ag.). Diese Schreiben hat der Antragsgegner dem AG vorgelegt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG - neben der Scheidung der Ehe und weiteren Anordnungen zum Versorgungsausgleich - die externe Teilung des Anrechts der Antragstellerin bei der Beschwerdeführerin angeordnet und jene verpflichtet, einen Betrag von 3.568,23 Euro nebst Zinsen "an die Rentenversicherung" bei sich selbst zu zahlen (Bl. 24).

Ihre Beschwerde hat die Beschwerdeführerin zunächst auf die Angabe gestützt, sie habe ihre Zustimmung als Zielversorgungsträger nicht erteilt. Sie könne ihre Zustimmung nicht erteilen, weil es nicht möglich sei, die auf einzelne Vertragsjahre aufzuteilenden Beiträge, Zulagen, Steuervorteile, Kosten und Erträge korrekt von einem Vertrag zum anderen zu überführen. Die Beschwerdeführerin hat ihr Einverständnis mit der Benennung als Zielversorgungsträger widerrufen (Bl. 50) und wegen Irrtums angefochten (Bl. 64). Sie meint, bei dem Einverständnis handele es sich um eine widerrufliche Erwirkungshandlung im Verfahren. Sollte es sich doch um eine Willenserklärung handeln, so habe sie bei deren Abgabe nicht beachtet, dass sie den Ausgleichsbetrag nicht annehmen könne und dürfe.

Die Beschwerdeführerin meint zudem, durch externe Teilung könne ein Anrecht nur bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen begründet werden, bei dem das zu teilende Anrecht bestehe.

Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und auf die Anlagen verwiesen.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 68 III 2 FamFG). Die Beteiligten hatten Gelegenheit, ihre Ansichten in Schriftsätzen vorzutragen. Die Beschwerdeführerin hat ihre Angriffe auf den angefochtenen Beschluss ausführlich schriftlich begründet. Es ist nicht ersichtlich, zu welchem weiteren Erkenntnisfortschritt eine mündliche Verhandlung führen könnte.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Das Anr...

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