Leitsatz (amtlich)

Die Härteklausel, nach der der Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kann, dient nur dem Ausgleich grober Unbilligkeit (§ 27 S. 1 VersAusglG). Eine Korrektur von Berechnungsergebnissen, die als ungerecht oder sonst wie unangebracht empfunden werden können, ist auf diesem Wege nicht zu erreichen. Vielmehr müsste die gebotene abwägende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles (§ 27 S. 2 VersAusglG) zu der Bewertung führen, äußerste Grenzen seien überschritten. Die Abweichung von der Halbteilung ist nur gerechtfertigt, um unerträgliche, sittenwidrige Ergebnisse zu vermeiden. Die dabei anzulegenden Maßstäbe sind weitaus strenger als bei der Anwendung des § 242 BGB.

 

Normenkette

VersAusglG § 27 Sätze 1-2; BGB § 242

 

Verfahrensgang

AG Zossen (Beschluss vom 15.06.2015)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Zossen vom 15.06.2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 4.000 EUR festgesetzt.

II. Der Antragsgegnerin wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin..., Berlin, bewilligt.

 

Gründe

I. Der beschwerdeführende Antragsteller begehrt den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit.

Der am... 1946 geborene Antragsteller und die am... 1966 geborene Antragsgegnerin schlossen am 16.10.1996 die Ehe, sind Eltern zweier am... 1997 und... 2000 geborener Töchter, die beim Antragsteller leben, und einer nach Trennung am 25.06.2003 am... 2003 zur Welt gekommenen Tochter, die bei der Antragsgegnerin lebt. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 03.09.2004 zugestellt, die Ehe durch Beschluss vom 16.12.2008 geschieden.

Der Antragsteller hat gemeint, dringend auf seine ungekürzten Anrechte angewiesen zu sein und der Antragsgegnerin darüber hinaus Fehlverhalten in und nach der Ehezeit vorgehalten.

Die Antragsgegnerin ist dem Vorbringen des Antragstellers entgegen getreten.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das AG in dem nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG wiederaufgenommenen Verfahren nach Beiziehung der Akten zweier Kindschaftssachen, der Ehesache, der Trennungsunterhaltssache und einer staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte aus dem Jahre 2011 den Versorgungsausgleich durchgeführt und die Anwartschaften der Beteiligten in der gesetzlichen Rentenversicherung intern geteilt. Der Altersunterschied zwischen den Beteiligten gebe zu einer abweichenden Gestaltung des Versorgungsausgleichs keine Veranlassung und die den insgesamt ausgleichspflichtigen Antragsteller treffende Rentenkürzung von ca. 85 EUR gefährde nicht dessen Altersversorgung, zumal er - anders als die vermögenslose Antragsgegnerin - über erhebliches Immobiliarvermögen verfüge. Die Verteilung der Familien- und Erwerbsarbeit in der Ehezeit begründe keine Pflichtverletzung der Antragsgegnerin. Ihre Barunterhaltspflichten gegenüber ihren älteren Töchtern erfülle sie in Ansehung einer Vereinbarung hierüber in einem gerichtlichen Vergleich über Zugewinn und Kindesunterhalt. Das ihr weiter vorgehaltene Fehlverhalten gegen den Antragsteller falle in die besonders konfliktträchtige Zeit nach Trennung, was einer Einschränkung des Versorgungsausgleichs regelmäßig entgegenstehe. Im Übrigen habe es bereits zu einer verwirkungsbedingten Reduzierung der Trennungsunterhaltsansprüche der Antragsgegnerin geführt und rechtfertige deshalb nicht nochmals eine Einschränkung des Versorgungsausgleichs. Aussagen der Antragsgegnerin zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller im Jahre 2011 wegen Untreue seien nicht feststellbar.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ausschlussbegehren uneingeschränkt weiter. Er macht im Wesentlichen nochmals geltend, auf das auszugleichende Anrecht, das ungekürzt zu einer Rente von 1.329 EUR und bei Durchführung des Versorgungsausgleichs um 85 EUR gekürzt werde, dringend angewiesen zu sein, weil ihm nach Wegfall seiner - aus seiner Sicht überobligatorischen Erwerbstätigkeit - andernfalls an Rentenbezügen nur 1.244 EUR monatlich verblieben. Hiermit könne er weder seinen, noch den Unterhalt seiner drei Kinder sicherstellen. Ein Teil der Hochschulausbildung der Antragsgegnerin sei in die Ehezeit gefallen. Er hebt hervor, dass die Antragsgegnerin ihn durch persönliches Fehlverhalten in seinen Persönlichkeitsrechten in nicht hinnehmbarer Weise verletzt habe.

Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss, verweist auf eine gutachterliche Verkehrswertermittlung von 296.200 EUR für das vom Antragsteller bewohnte Wohnhaus mit einer Nutzfläche von 320 qm auf einem in seinem Alleineigentum stehenden ca. 4.700 qm großen Seegrundstück, auf einen Schuldenstand des Antragstellers im Zugewinnausgleichsverfahren im Jahre 2007 von damals nur noch ca. 38...

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