Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermögensauseinandersetzung einer LPG i.L. erst nach Tilgung bzw. Dekkung aller Schulden
Leitsatz (redaktionell)
Die Vermögensaufteilung einer LPG in Liquidation richtet sich nach § 90 GenG, der gemäß § 42 LwAnpG auch für die Liquidation einer LPG gilt. Auszahlungen an die Mitglieder können daher erst nach Tilgung bzw. Deckung aller Schulden der LPG erfolgen.
Verfahrensgang
AG Cottbus (Entscheidung vom 14.12.2007; Aktenzeichen 34 Lw 15/07) |
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragsteller von der in Liquidation befindlichen Antragsgegnerin Zahlung seiner Beteiligung gemäß § 44 LwAnpG verlangen kann.
Der Antragsteller war seit dem 1. Januar 1963 landeinbringendes (14,3 ha) Mitglied der LPG H. D. mit einem Pflichtinventarbeitrag von (500 M/ha=) 7.150,00 M/DDR. Die LPG H. D. schloss sich am 1. Januar 1976 mit der LPG M. zu einer LPG Typ III 'E.' M. zusammen. Bei diesem Zusammenschluss zur LPG Typ III wurde für den Antragsteller ein Fondsausgleich von 14.300 M/DDR gebucht. Im Zuge der Spezialisierung entstand u.a. aus der LPG Typ III 'E.' die LPG (P) P., deren Mitglied der Antragsteller fortan war.
Am 27. März 1991 beschlossen die LPG (P) P., LPG (T) M. und die LPG (T) R. ihren Zusammenschluss zur LPG (P) und (T) P. (im folgenden LPG) mit dem Ziel, die zusammengeschlossene LPG in eine nach dem LwAnpG zulässige Rechtsform umzuwandeln. Der Zusammenschluss wurde am 3. Mai 1991 berichtigend im LPG-Register registriert.
Im Zuge der (letztlich gescheiterten) Umwandlung und damit verbundenen Firmengründungen, nämlich der Landwirtschaftlichen Vermögensverwaltungs GmbH LPG P. sowie der Agrar GmbH P., wurde der Agrar GmbH P. das gesamte Anlagevermögen LPG überlassen, die es fortan nutzte.
Nachdem eine Prüfungskommission des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Jahre 1993 festgestellt hatte, dass sich die Geschäftsführung der LPG P. im Zusammenhang mit der Teilung der LPG und der Abfindung ausgeschiedener Mitglieder gesetzwidrig verhalten hätte, beschlossen die LPG-Vorstandsmitglieder der LPG als deren Liquidatoren mit notariellem Vertrag vom 15. Februar 1995 (Notar D. in F., UR-Nr. 83/1995) die Übertragung des gesamten LPG-Vermögens auf die Landwirtschaftliche Vermögensverwaltungs GmbH P. gegen Übernahme sämtlicher Verbindlichkeiten der LPG i.L. einschließlich der Abfindungsverbindlichkeiten gegenüber den ausgeschiedenen Mitgliedern. In einer zum 19. September 1996 einberufenen Vollversammlung der LPG i. L. wurde diese Übertragung des Vermögens mit Wirkung vom 1. November 1991 an genehmigt.
Die Antragsgegnerin bzw. deren vermeintliche Rechtsnachfolgerin zahlte dem Antragsteller auf seine Ansprüche aus § 44 LwAnpG 4.335,00 DM sowie weitere 2.435,00 DM.
Der Antragsteller, der seine Mitgliedschaft in der LPG nie gekündigt hatte, verlangt, nachdem er in dem Stufenverfahren von dem Auskunftsantrag Abstand genommen hatte, nunmehr Auskunft, hilfsweise Zahlung seiner Beteiligung in der LPG.
Demgegenüber beruft sich die Antragsgegnerin auf mangelndes Eigenkapital und verweist im Beschwerdeverfahren darauf, dass ihr Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 7. Februar 2008 durch Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 14. Mai 2008 mangels Masse zurückgewiesen worden sei, weil gemäß Gutachten des Sachverständigen Sch. vom 29. April 2008 die Eröffnungsgründe der Zahlungsunfähigkeit sowie der Überschuldung vorlägen.
Das Landwirtschaftsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landwirtschaftsgericht ausgeführt, zwar sei das Sperrjahr abgelaufen, für die Mitglieder der Liquidations-LPG sei aber kein zur Verteilung stehendes Vermögen vorhanden. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob der notarielle Vertrag aus dem Jahre 1995 wirksam sei oder nicht. Sei er unwirksam, müsste die Agrar GmbH P. alles im Jahre 1995 und davor von der LPG Erhaltene an diese zurückgeben. Die LPG habe im Gegenzug alle von der GmbH übernommenen Verbindlichkeiten auszugleichen. Auszahlungen scheiterten hier an dem Umstand, dass nicht klar sei, ob alle Schulden durch Vermögen gedeckt wären, mithin vor Abschluss der Liquidation überhaupt Auszahlungen an die Liquidationsmitglieder vorgenommen werden könnten. Im Falle der Wirksamkeit des notariellen Vertrages müsste von der Vermögenslosigkeit der Antragsgegnerin ausgegangen werden. Sie habe Mitte des Jahres 2007 mehr Schulden als Aktiva. Selbst wenn die Liquidationseröffnungsbilanz fehlerhaft sei, könne der Antragsteller daraus für sich keine Vorteile ziehen. Bei einer fehlerhaften Bilanz wären alle falsch bewerteten Aktiva und Passiva mit dem notariellen Vertrag auf die Landwirtschaftliche Vermögensverwaltungs GmbH P. übertragen worden. Ein falscher Ansatz des Anlage- und Umlaufvermögens sowie ein falscher Ansatz auf der Passivseite der Bilanz wirke sich danach nicht mehr aus. Wäre er wirksam, könnte die Antragsgegnerin daraus nach 12 Jahren keine Rechte mehr herleiten. Eventuelle Schadens...