Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftsanspruch des Erben des Mitglieds einer sich in Liquidation befindenden LPG auf Mitteilung der quotalen Beteiligung
Leitsatz (redaktionell)
Ist das Liquidationsverfahren noch nicht abgeschlossen und gegebenenfalls auch ein Nachliquidationsverfahren durchzuführen, besteht ein Anspruch des Erben des Mitglieds einer LPG auf Auskunft über die quotale Beteiligung des Mitglieds.
Verfahrensgang
AG Cottbus (Entscheidung vom 14.12.2007; Aktenzeichen 34 Lw 10/) |
Tatbestand
Der Antragsteller verlangt - im Wege des Stufenantrages - Auskunft und Zahlung aus abgetretenem sowie ererbtem Recht des früheren LPG-Mitglieds H. T. betreffend deren Abfindungsansprüche gegen die Antragsgegnerin, die sich wegen einer fehlgeschlagenen Umwandlung seit dem 1. Januar 1992 in unerkannter Liquidation befindet. Hilfsweise hat er erstinstanzlich Abfindungsansprüche nach § 44 Abs. 1 LwAnpG geltend gemacht.
Der Antragsteller ist alleiniger Erbe des ehemaligen LPG Mitglieds H. ... T., die am 29. Oktober 2003 verstorben ist. Bereits unter dem 15. Dezember 2001 haben die Erblasserin und der Antragsteller einen Abtretungsvertrag geschlossen, wonach die Erblasserin dem Antragsteller alle Abfindungsansprüche gegen die Antragsgegnerin übertragen hat.
Die Erblasserin H. T. geborene N., war gemäß dem in Kopie vorgelegten Sozialversicherungsausweisen ab dem 1. März 1959 bis zu ihrem Eintritt in das Rentenalter im Jahre 1974 Mitglied der LPG '...' D., die sich im Jahre 1974 mit der LPG R. zur LPG 'R.' D.-R. zusammenschloss. Der Ehemann der Erblasserin war ebenfalls Mitglied der LPG Typ I '...' D. und brachte im Jahre 1963 eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 8,94 ha ein. Er zahlte einen Inventarbeitrag von 4.470 Mark der DDR. Er verstarb im Jahre 1970 und wurde durch die Erblasserin H. T. allein beerbt. Im Jahre 1969 brachte diese nochmals ca. 6 ha ein und zahlte einen weiteren Inventarbeitrag von 4.806,20 Mark.
Erstinstanzlich haben die Parteien darum gestritten, ob die Erblasserin bereits im Jahre 1990 ihre Mitgliedschaft in der LPG gekündigt hat.
Die LPG Typ I '...' D. schloss sich im Jahre 1974 mit der LPG R. zur LPG 'R.' D.-R. zusammen. Aus dieser LPG wurde später die LPG (T) R.. Auch nach Abspaltung der Pflanzenproduktion blieb H. T. Mitglied der Stamm LPG, der LPG (T). Die LPG (P) P., die LPG (T) E. M. und die LPG (T) R. R. schlossen sich durch Beschluss der Mitgliederversammlungen vom 27. März 1991 zur LPG (P) und (T) P. zusammen mit dem Ziel, die zusammengeschlossene LPG in eine nach dem LwAnpG zulässige Rechtsform umzuwandeln. Der Zusammenschluss wurde am 3. Mai 1991 berichtigend in das LPG-Register eingetragen. Ein neuer Vorstand wurde nicht gewählt. Die Vorstände der drei zusammengeschlossenen LPG sollten die neue LPG gemeinsam vertreten. Im September 1991 wurde ein Umwandlungsbeschluss gefasst.
Im Zuge der letztlich gescheiterten Umwandlung und den damit verbundenen Firmengründungen, nämlich der Landwirtschaftlichen Vermögensverwaltungs GmbH P. sowie der Agrar GmbH P. wurde der Agrar GmbH P. das gesamte Anlagevermögen der LPG P. überlassen, die es fortan nutzte.
Nachdem eine Prüfungskommission des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Jahre 1993 festgestellt hatte, dass sich die Geschäftsführung der LPG P. im Zusammenhang mit der Teilung der LPG und der Abfindung ausgeschiedener Mitglieder gesetzeswidrig verhalten habe, beschlossen die LPG Vorstandsmitglieder der LPG als deren Liquidatoren mit notariellem Vertrag vom 15. Februar 1995 (Notar ... in F. - UR-Nr. 83/1995) die Übertragung des gesamten LPG-Vermögens auf die Landwirtschaftliche Vermögensverwaltungs GmbH P. gegen Übernahme sämtlicher Verbindlichkeiten der LPG i. L., einschließlich der Abfindungsverbindlichkeiten gegenüber den ausgeschiedenen Mitgliedern; zu den Liquidationsmitgliedern war keine Regelung getroffen worden. In einer zum 19. September 1996 einberufenen Vollversammlung der LPG i. L. wurde diese Übertragung des Vermögens mit Wirkung vom 1. November 1991 an genehmigt. Bei dieser GmbH wurde für die Antragsgegnerin eine Beteiligung von 50.000,00 DM verbucht, die als Finanzanlage in der Bilanz der Antragsgegnerin auftaucht und die mit Umstellung auf den Euro mit 26.000 EUR ausgewiesen wurde.
Die Antragsgegnerin bzw. deren vermeintliche Rechtsnachfolgerin zahlte an die Erblasserin H. T. im Jahre 1992 2.416,94 DM, im Jahre 1993 weitere 1.208,47 DM und im Jahre 1994 weitere 1.208,47 DM, insgesamt somit 4.833,88 DM (= 2.471,52 EUR).
Insgesamt wurden von allen Mitgliedern 1.465 ha landwirtschaftliche Nutzfläche eingebracht. Die Summe der Inventarbeiträge und gleichstehenden Leistungen inklusive des Feldinventars gibt die Antragsgegnerin mit 2.635.154,66 DM an. An die bis zum 31. Dezember 1991 ausgeschiedenen Mitglieder sollen 216.386 DM ausgezahlt worden sein.
Ein Gläubigeraufruf hat im Jahre 2003 stattgefunden.
Die Antragsgegnerin hat sich hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf die Einrede der Verjährung berufen.
Der A...