Verfahrensgang
AG Cottbus (Entscheidung vom 21.06.2010; Aktenzeichen 34 Lw 10/97) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Cottbus vom 21.06.2010 - 34 Lw 10/07 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller verlangt - im Wege des Stufenantrages - Auskunft und Zahlung aus abgetretenem sowie ererbtem Recht des früheren LPG-Mitglieds H... T... betreffend deren Abfindungsansprüche gegen die Antragsgegnerin, die sich wegen einer fehlgeschlagenen Umwandlung seit dem 1. Januar 1992 in unerkannter Liquidation befindet. Hilfsweise hat er erstinstanzlich Abfindungsansprüche nach § 44 Abs. 1 LwAnpG geltend gemacht.
Wegen der Einzelheiten des dem Verfahren zugrunde liegenden Sach- und Streitstandes wird auf Ziffer I) der Gründe des Senatsbeschlusses vom 20.11.2008 - 5 W (Lw) 6/08 - verwiesen.
Der Antragsteller hatte zunächst beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten,
a) Auskunft zu erteilen über die quotale Beteiligung der H... T... am Liquidationserlös und diese Auskünfte begründend mitzuteilen,
hilfsweise,
ihm Auskunft zu erteilen über die Höhe des Abfindungsanspruchs der H... T... gemäß § 44 Abs. 1 LwAnpG und diese ebenfalls begründend mitzuteilen,
b) in beiden Fällen
aa) ihm die DM-Eröffnungsbilanz per 1. Juni 1990 sowie alle Folgebilanzen vorzulegen,
bb) Auskunft über den bisherigen Liquidationsverlauf und über den Verkauf von Wirtschaftsgütern zu erteilen und hierzu die Kaufverträge in unbeglaubigter Kopie vorzulegen,
cc) die Verwendung der Erlöse durch Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnung aller Wirtschaftsjahre bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nachzuweisen und vorzulegen.
c) den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag an den Antragsteller zu zahlen.
Der Senat hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 20.11.2008 - 5 W (Lw) 6/08 - verpflichtet, Auskunft über die quotale Beteiligung des ehemaligen LPG Mitglieds H... T... am Liquidationserlös der Antragsgegnerin zu erteilen und diese Auskünfte begründend mitzuteilen, insbesondere durch Vorlage der DM-Eröffnungsbilanz per 1. Juli 1990 sowie die Liquidationseröffnungsbilanz der Antragsgegnerin zum 1. Januar 1992. Den weitergehenden Auskunftsantrag hat der Senat zurückgewiesen.
In dem genannten Beschluss hat der Senat unter anderem Folgendes ausgeführt:
Die Antragsgegnerin sei nach §§ 1922, 398 BGB iVm § 42 Abs. 1 LwAnpG iVm § 259 BGB verpflichtet, dem Antragssteller Auskunft über die quotale Beteiligung der H... T... am Liquidationserlös zu erteilen, weil das Liquidationsverfahren noch nicht beendet, ggf. ein Nachtragsliquidationsverfahren durchzuführen sei.
Der Antragsteller habe gemäß § 1922 BGB, aber auch gemäß § 398 BGB in Verbindung mit § 42 Abs. 1 LwAnpG einen Anspruch darauf, dass das Vermögen der Antragsgegnerin unter Beachtung des § 44 LwAnpG aufgeteilt wird. Um diesen Abfindungsanspruch bemessen zu können, habe das Mitglied bereits während des Liquidationsverfahrens ein rechtliches Interesse an einer umfassende Auskunftserteilung und Einsichtnahme in die maßgebenden Unterlagen dahingehend, dass ihm sein Anteil am Liquidationserlös von der LPG berechnet und diese Berechnung mitgeteilt wird.
Die Abfindungsansprüche der LPG-Mitglieder seien jedoch nicht nach der Umwandlungsbilanz, sondern auf der Grundlage der Liquidationseröffnungsbilanz festzustellen. Mehr als die ihm zugestandene Auskunft und Einsicht in die DM-Eröffnungsbilanz nebst Prüfungsbericht sowie die Liquidationseröffnungsbilanz könne der Antragsteller nicht verlangen. Die des Weiteren verlangten Unterlagen über den Verlauf der Liquidation seien nicht als Grundlage für die Errechnung seiner Abfindungsansprüche nach dem LwAnpG geeignet.
Mit Schriftsätzen vom 11.12.2008 und 16.02.2009 hat die Antragsgegnerin ihre Liquidationsbilanz zum 01.01.1992 und die DM-Eröffnungsbilanz der LPG (T) R... per 01.07.1990 vorgelegt. Zugleich hat sie erklärt, dass es keine DM-Eröffnungsbilanz der Antragsgegnerin per 01.07.1990 gebe, weil zu diesem Zeitpunkt die Trennung der LPG (P) und LPG (T) noch nicht überwunden gewesen sei.
Ausgehend von der Liquidationsbilanz ist die Antragsgegnerin zunächst zu dem Ergebnis gekommen, dass die Eigenkapitalquote 53,38 % betrage. H... T... habe insgesamt 9.873,10 M/DM in die LPG eingebracht. Ihr Anspruch wäre danach auf 53,38 % bzw. 5.270,26 DM zu kürzen gewesen. Allerdings betrage der Liquidationserlös - und damit auch der Anteil der Frau T... - 0,00 DM, weil die Antragsgegnerin vermögenslos sei. Dies ergebe sich daraus, dass ihr Insolvenzantrag abgewiesen worden sei.
Mit Schriftsatz vom 25.02.2010 hat die Antragsgegnerin unter anderem die "Zusammenfassung der LPG P..., LPG R... und LPG M... DM-Eröffnungsbilanz zum 01.07.1990" vorgelegt. Auf Seiten 3 bis 6 des genannten Schriftsatzes hat die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Liquidationsbilanz den Anteil des Antragstellers am Liq...