Leitsatz (amtlich)
1. Die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung begründet regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil diese nach § 227 ZPO nur beim Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht kommt. Anders liegt es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt.
2. Ein einmaliger Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 47 ZPO begründet die Besorgnis der Befangenheit nicht unbedingt. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Ein Verstoß gegen die Wartepflicht ist als Ablehnungsgrund anzusehen, soweit der abgelehnte Richter damit den Eindruck entstehen lässt, dass ihm das Ablehnungsgesuch egal sei und er das laufende Ablehnungsverfahren nicht zu berücksichtigen brauche.
Normenkette
FamFG § 6; ZPO §§ 42, 47
Verfahrensgang
AG Strausberg (Beschluss vom 19.09.2014; Aktenzeichen 2.2 F 131/14) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 46 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das AG das Ablehnungsgesuch des Antragstellers zurückgewiesen. Eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters kann nicht angenommen werden.
Gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu Recht fertigen, § 42 Abs. 2 ZPO. Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektiv unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus. Entscheidend ist, ob ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BGH NJW-RR 2003, 1220, 1221; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 42 Rz. 9). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Befangenheitsablehnung im vorliegenden Fall keinen Erfolg.
Der Antragsteller stützt das Ablehnungsgesuch darauf, dass der abgelehnte Richter seinen Antrag auf Terminsverlegung dreimal abgelehnt habe. Damit kann er nicht durchdringen.
Die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung begründet regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil diese nach § 227 ZPO nur beim Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht kommt. Anders liegt es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (BGH NJW 2006, 2492, 2494 Rz. 31). Daran fehlt es hier.
Die Terminsverlegungsanträge vom 22.8. und 5.9.2014 hat der abgelehnte Richter jeweils unter Angabe von Gründen zurückgewiesen. Ein willkürliches Verhalten war somit nicht gegeben. Wenn dann der abgelehnte Richter den dritten Verlegungsantrag vom 10.9.2014 lediglich mit der Mitteilung "es verbleibt beim Termin" bescheidet, liegt auch darin kein Anhaltspunkt für eine Voreingenommenheit. Dies gilt auch, soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers in dem Verlegungsantrag vom 10.9.2014 erstmals auf die Unterschiede zwischen einer Partnerschaft und einer Sozietät eingegangen ist. Denn in der Begründung seines Verlegungsantrags vom 5.9.2014 war er selbst noch auf die Möglichkeit, sich durch einen der Rechtsanwälte, mit denen er in Partnerschaft verbunden ist, vertreten zu lassen, eingegangen. Wenn vor diesem Hintergrund der abgelehnte Richter auch nach Vorliegen des dritten Verlegungsantrags noch davon ausgegangen ist, der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers könne sich in einem der beiden Termine, hinsichtlich deren eine Kollision vorliegt, vertreten lassen, kann weder angenommen werden, dass so erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, dass die Zurückweisung des Antrags für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre noch, dass sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung des Antragstellers aufdrängt.
Schließlich ist die Annahme, der abgelehnte Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber, nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil er nur wenige Tage nach Erlass der angefochtenen Entscheidung den bereits anberaumten Verhandlungstermin vom 23.9.2014 auch tatsächlich durchgeführt hat. Aller...