Verfahrensgang
AG Cottbus (Entscheidung vom 19.09.2006; Aktenzeichen 51 F 257/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der begehrten Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Soweit der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 29. September 2006 auch die Zurückweisung des Antrages auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angegriffen hat, ist davon auszugehen, dass eine Entscheidung des Senats hierüber nicht zu treffen ist, da das Amtsgericht mit Beschluss vom 9. November 2006 diese sofortige Beschwerde (wohl) bereits als unzulässig verworfen hat und demzufolge eine Vorlage an den Senat nicht erfolgt ist.
In einem Abänderungsverfahren nach § 323 ZPO besteht die Möglichkeit, in entsprechender Anwendung des § 769 ZPO die Zwangsvollstreckung aus dem abzuändernden Titel vorläufig einzustellen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 323 Rn. 39). Die insoweit ergehende Entscheidung ist jedoch in analoger Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbar, sodass weder eine sofortige noch eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit gegeben sind (BGH NJW 2004, 2224; Zöller/Vollkommer, a.a.O.).
Die Beschwerde des Klägers war daher als unzulässig zu verwerfen. Hierzu war das Amtsgericht berechtigt; einer Vorlage an den Senat bedurfte es nicht (Zöller/Gummer, a.a.O., § 572 Rn. 6).
II.
Die weitergehende sofortige Beschwerde des Klägers ist - soweit sie sich gegen die Versagung der begehrten Prozesskostenhilfe richtet - jedoch zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der Notfrist von einem Monat gemäß §§ 569 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegt und begründet worden.
Die sofortige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Gemäß § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die antragstellende Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet sowie nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist nur dann gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für insoweit zutreffend oder es zumindest für vertretbar hält, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringt und dieses nicht aussichtslos erscheint. Es muss aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung zum Erfolg führen kann (vgl. nur Zöller/Philippi, a.a.O., § 114, Rn. 19 m. w. N.).
Eine solch hinreichende Aussicht auf Erfolg hat das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht verneint.
Gemäß § 323 Abs. 1, 4 ZPO kann ein Unterhaltstitel abgeändert werden, wenn sich diejenigen Verhältnisse, die zur Errichtung des Unterhaltstitels geführt haben, wesentlich geändert haben. Materiell-rechtlich bestimmt sich die Abänderung nach den Grundsätzen über die Änderung bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach §§ 242, 313 BGB. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer solchen wesentlichen Veränderung trifft den Abänderungskläger (Brandenburgisches OLG FamRZ 2005, 815; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 323 Rn. 32; Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 313 Rn. 43 jeweils m. w. N.).
Zwar hat der Kläger insoweit vorgetragen, dass sich seit Abschluss der notariellen Vereinbarung zum einen seine wirtschaftlichen Verhältnisse aufgrund der krankheitsbedingten Verringerung seiner Arbeitszeit geändert hätten und er zum anderen nunmehr auch gegenüber seiner am 2. Dezember 2004 geborenen Tochter H... zum Unterhalt verpflichtet sei, sodass grundsätzlich von der Zulässigkeit der Klage auszugehen ist. Jedoch ist diese Abänderungsklage unbegründet.
Soweit sich der Kläger auf das Hinzutreten einer weiteren Unterhaltsverpflichtung beruft, vermag diese Tatsache allein die Abänderung des bisherigen Titels nicht zu begründen. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass H... erst nach Rechtskraft der Ehescheidung geboren worden ist, sodass die Unterhaltsverpflichtung ihr gegenüber die Ehe der Parteien nicht geprägt hat. Demzufolge ist der zu leistende Unterhalt nicht vorab vom Einkommen des Klägers in Abzug zu bringen; er kann daher den bisherigen Unterhaltsbedarf der Beklagten nicht verringern. Vielmehr kann die Zahlung des Kindesunterhalts lediglich auf der Stufe der Leistungsfähigkeit des Klägers Berücksichtigung finden. Ausgehend von einer Unterhaltsverpflichtung für Hannah in Höhe von 262 EUR monatlich (bei einem Einkommen von 1.800 EUR = Gruppe 4 und einer Höherstufung, da nur zwei Unterhaltsverpflichtungen vorhanden sind) und einem Anspruch der Beklagten von 300 EUR verbleiben dem Kläger monatlich 1.238 EUR, sodass er unter Berücksichtigung seines Selbstbehaltes (915 EUR) leistungs...