Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1. gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 18. Juni 2018, Az.: 1 O 59/18, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beklagte zu 1. begehrt Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... als Prozessbevollmächtigten für die Rechtsverteidigung gegen ihre Inanspruchnahme auf Zahlung von materiellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 20.03.2015 in der ... Straße in N..., bei dem das von der Beklagten zu 1. geführte und bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherte Fahrzeug bei dem Versuch nach links in eine Grundstückseinfahrt abzubiegen, mit dem von hinten kommenden und die Fahrzeugkolonne, in der sich auch das von der Beklagten zu 1. geführte Fahrzeug befand, überholende Polizeieinsatzfahrzeug VW Passat Variant (amtliches Kennzeichen ...) kollidierte, das sich auf einer Einsatzfahrt mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn befand. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachverhalts wird auf Ziffer I. des landgerichtlichen Beschlusses vom 18.06.2018 verwiesen.
Die Klageschrift ist der Beklagten zu 1. am 21.3.2018 und der Beklagten zu 2. am 06.04.2018 zugestellt worden. Das Landgericht hat die Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens angeordnet und den Beklagten eine Frist zur Anzeige der Verteidigung von zwei Wochen ab Zustellung der Klageschrift sowie eine Frist zur Klageerwiderung innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der ersten Frist gesetzt. Die Beklagte zu 1., vertreten durch Rechtsanwalt ..., hat mit am 03.04.2018 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt und mit am 17.04.2018 eingegangenem Schriftsatz auf die Klage erwidert. Zwischenzeitlich hatten die Rechtsanwälte B... mit am 12.04.2018 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz sich für beide Beklagte bestellt und Verteidigungsabsicht für die Beklagten angezeigt.
Mit Schriftsatz vom 23.04.2018 hat die Beklagte zu 1. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... beantragt.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 18.06.2018 den Antrag der Beklagten zu 1. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverteidigung sei bereits mutwillig, da in einem Haftpflichtprozess nach Verkehrsunfall der neben dem Kfz-Haftpflichtversicherer verklagte Fahrer keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe habe, wenn der Versicherer bereits einen alle Beklagten vertretenen Anwalt bestellt habe und Interessen des beklagten Fahrers von den Interessen der übrigen Streitgenossen nicht abwichen. Eine solche Situation liege hier vor. Zudem fehle der beabsichtigten Rechtsverteidigung die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Wegen der Einzelheiten wird auf Ziffer II. des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Die Beklagte zu 1. hat gegen den ihr zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt ... am 20.06.2018 zugestellten Beschluss mit am 17.07.2018 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Beklagte zu 1. hält ihr Vorgehen nicht für mutwillig. Sie sei aufgrund der gerichtlichen Vorgaben zwingend verpflichtet gewesen, innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist von zwei Wochen über einen Rechtsanwalt schriftlich anzuzeigen, dass sie sich gegen die Klage verteidigen wolle, sowie innerhalb der weiter gesetzten Frist auf die Klage zu erwidern. Die der Beklagten zu 2. gesetzten Fristen seien hingegen erst zu späteren Zeitpunkten abgelaufen. Zudem sei sie von der Beklagten zu 2. über die zuvor erfolgten Verhandlungen mit der Klägerin und die teilweise Regulierung des Unfallschadens nicht informiert worden. Sie habe sich daher von der Beklagten zu 2. nicht sachgerecht vertreten gefühlt. Hieraus folge zugleich ein sachlich begründetes Interesse an einer Prozessvertretung durch einen eigenen Rechtsanwalt. Unzutreffend seien auch die Ausführungen des Landgerichts zur fehlenden Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen auf Seite 3 f des Schriftsatzes vom 12.07.2018 (Bl. 74 f GA) verwiesen.
Die Beklagte zu 1. beantragt,
in Abänderung des angegriffenen Beschlusses ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... zu bewilligen.
Das Landgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 12.07.2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. Es hat ausgeführt, der Beklagten zu 1. oder ihrem Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt ... habe es oblegen, nach der erfolgten Zustellung der Klageschrift Rücksprache mit der Beklagten zu 2. zu halten und abzuklären, inwieweit eine gemeinsame Rechtsverteidigung durch einen Rechtsanwalt möglich und erwünscht sei. Zudem fehle es weiterhin an der erforderlichen Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung.
II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1. ist nach §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere inner...