Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich. Bemessung des Höchstbetrages gem. § 1587b Abs. 6 BGB
Leitsatz (amtlich)
Bei der Bemessung des Höchstbetrages des § 1587b Abs. 6 BGB für eine knappschaftliche Rentenversicherungen ist der besondere knappschaftliche Rentenartfaktor (1,3333) zugrunde zu legen.
Normenkette
BGB § 1587 Abs. 2, § 1587b Abs. 5-6; SGB VI § 76 Abs. 2 S. 3, § 82 S. 1 Nr. 1; VAÜG § 2 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Zehdenick (Urteil vom 17.08.2004; Aktenzeichen 3 F 113/03) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird zu Ziff. 2. des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich findet nicht statt.
Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Beschwerdewert beträgt 1.000 EUR.
Gründe
Die gem. § 621e ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte befristete Beschwerde der Bundesknappschaft hat Erfolg. Ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich findet wegen der in §§ 1587b Abs. 5 BGB, 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI getroffenen Regelung nicht statt.
1. Die Ehezeit i.S.d. § 1587 Abs. 2 BGB ist die Zeit vom 1.10.1989 (Eheschließung am 20.10.1989) bis zum 28.2.2003 (Zustellung des Scheidungsantrags am 21.3.2003). In dieser Zeit haben die Parteien beiderseits ausschließlich angleichungsdynamische Anwartschaften erworben. Der Antragsteller hat nach Auskunft der Bundesknappschaft vom 9.2.2004 (Bl. 27 VA-Heft) 761,37 EUR monatliche angleichungsdynamische Anrechte erworben. Dem stehen angleichungsdynamische Anrechte der Antragsgegnerin von insgesamt 799,25 EUR monatlich gegenüber, beruhend auf den nach Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 25.3.2004 (Bl. 38 VA-Heft) bestehenden 305,60 EUR monatlich sowie weiterer, aus einer Beamtenversorgung sich nach Auskunft der Oberfinanzdirektion Cottbus vom 11.5.2004 (Bl. 51 VA-Heft) ergebenden 493,65 EUR monatlich.
2. Da die Antragsgegnerin hiernach die höheren Anwartschaften erworben hat, ist sie gem. § 1587a Abs. 1 S. 1 BGB ausgleichsverpflichtet. Die Differenz der beiderseitigen Anwartschaften beträgt 37,88 EUR, die Hälfte hiervon als Ausgleichsbetrag 18,94 EUR.
Dem öffentlich-rechtlichen Ausgleich des vorgenannten Betrages steht aber die in § 1587b Abs. 5 BGB getroffene Regelung entgegen, da der sich aus § 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI ergebende Höchstbetrag bei Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs überschritten wird. Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs dürfen die dem Ausgleichsberechtigten zustehenden Rentenanwartschaften nicht den Wert überschreiten, den ein Versicherter auf Grund Beitragszahlung günstigstenfalls in der Rentenversicherung der Arbeiter bzw. der Angestellten erwerben kann, § 1587b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI.
a) Für die Ermittlung des Höchstbetrages ist gem. § 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI die Zahl der auf die Ehezeit entfallenden Kalendermonate durch 6 zu teilen. Auf die Ehezeit (1.10.1989 bis 28.2.2003) entfallen insgesamt 161 Monate, sodass sich eine höchstmögliche Anzahl von Entgeltpunkten von 26,8333 (161 Monate: 6) ergibt, wie die am Verfahren beteiligten Versorgungsträger auch zutreffend mitgeteilt haben.
Sodann ist der zuvor ermittelte Wert mit dem im Zeitpunkt des Ehezeitendes maßgebenden aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen. Bei Beteiligung von angleichungsdynamischen Anrechten ist zu beachten, dass die Regelung über den Höchstbetrag auch für die Durchführung des Versorgungsausgleiches nach § 2 Abs. 1 S. 1 VAÜG gilt. Insoweit ist im Einzelnen streitig, ob der Höchstbetrag dann unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwertes (West) (so OLG Naumburg FamRZ 2004, 1649 [1650] mit ablehnender Anmerkung Kemnade; OLG Dresden v. 15.3.2000 - 10 UF 690/99, OLGReport Dresden 2000, 428 = FamRZ 2000, 962; OLG Brandenburg, Beschl. v. 31.5.2000 - 9 UF 184/99; Götsche, Die Praxis des Versorgungsausgleichs in den neuen Bundesländern, FamRZ 2002, 1235 [1243]) oder unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwertes (Ost) (so OLG Jena v. 18.7.2001 - 1 UF 414/00, OLGReport Jena 2001, 381 = FamRZ 2002, 397; OLG Dresden FamRZ 2002, 397 f.; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1256 mit zustimmender Anmerkung Kemnade; Staudinger/Rehme, BGB, Neubearbeitung Stand 2004, § 1587b Rz. 133; Wick, Der Versorgungsausgleich 2004, Rz. 189; Brudermüller/Klattenhoff, Tabellen zum Familienrecht, 24. Aufl., August 2003, S. 369) zu ermitteln ist.
Die streitige Frage kann hier aber dahinstehen, da nach beiden Ansichten der Höchstbetrag überschritten ist. Bei Berücksichtigung des Rentenwertes (West) ergeben sich maximale monatliche Anwartschaften von 693,91 EUR (26,8333 Entgeltpunkte × 25,86), bei Zugrundelegung des aktuellen Rentenwertes (Ost) dagegen maximal monatlich 609,12 EUR (26,8333 Entgeltpunkte × 22,70). Der bei der Bundesknappschaft erworbene Ehezeitanteil des Antragstellers beträgt jedoch 761,37 EUR monatlich (vgl. oben) und über...