Leitsatz

Im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ergab sich zugunsten des Ehemannes ein Ausgleichsbetrag von 18,94 EUR monatlich. Dieser Betrag war auf ihn übertragen worden. Hiergegen legte die Bundesknappschaft wegen Überschreitung des Höchstbetrages gem. § 1587b Abs. 5 BGB Beschwerde ein.

 

Sachverhalt

Im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens zwischen den Parteien wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Ehezeit i.S.d. § 1587 Abs. 2 BGB ist die Zeit vom 1.10.1989 bis zum 28.2.2003. Während dieses Zeitraums haben die Parteien beiderseits ausschließlich angleichungsdynamische Anwartschaften erworben. Der Ehemann hat nach Auskunft der Bundesknappschaft monatliche angleichungsdynamische Anrechte in Höhe von 761,37 EUR erworben. Diesem Betrag stehen angleichungsdynamische Anrechte der Ehefrau von insgesamt 799,25 EUR gegenüber, bestehend aus Anwartschaften bei der BfA in Höhe von 305,60 EUR monatlich sowie nach Auskunft der OFD Cottbus aus einer Beamtenversorgung in Höhe von 493,65 EUR monatlich. Hieraus ergibt sich zugunsten des Ehemannes ein Ausgleichsbetrag von 18,94 EUR monatlich, der im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragen wurde.

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich legte die Bundesknappschaft Beschwerde ein, der das OLG abgeholfen hat.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG steht dem öffentlich-rechtlichen Ausgleich des sich rechnerisch ergebenden Betrages von 18,94 EUR monatlich die in § 1587b Abs. 5 BGB getroffene Regelung entgegen, da der sich aus § 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI ergebende Höchstbetrag bei Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs überschritten wird. Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs dürfen die dem Ausgleichsberechtigten zustehenden Rentenanwartschaften nicht den Wert überschreiten, den ein Versicherter aufgrund Beitragszahlung günstigstenfalls in der Rentenversicherung der Arbeiter bzw. der Angestellten erwerben kann, § 1587b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI.

Sowohl bei Berücksichtigung des Rentenwertes West (693,91 EUR) als auch bei Zugrundelegung des aktuellen Rentenwertes Ost (609,12 EUR) ist der Höchstbetrag überschritten. Der bei der Bundesknappschaft erworbene Ehezeitanteil des Ehemannes beträgt 761,37 EUR monatlich und überschreitet beide Beträge. Das OLG teilt die Auffassung des Amtsgerichts nicht, wonach bei der Bemessung des Höchstbetrages nach § 1587b Abs. 5 BGB allein auf die während der Ehezeit erworbenen und die maximal während der Ehezeit zu erwerbenden Entgeltpunkte abzustellen ist. Diese Berechnungsweise führt zu verzerrten Ergebnissen und widerspricht bereits dem Wortlaut des § 1587b Abs. 5 BGB. Bei knappschaftlichen Renten habe eine besondere Berechnungsweise mit einem anderen Rentenfaktor als bei den üblichen gesetzlichen Rentenversicherungen zu erfolgen. Der Rentenartfaktor betrag hier 1,3333, während er für eine Altersrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten 1,0 beträgt. Bei richtiger Berechnung der von dem Ehemann bei der Bundesknappschaft erworbenen Rentenanwartschaften ergibt sich eine monatliche Rente von 761,37 EUR. Bei der Ermittlung des Höchstbetrages des § 1587b Abs. 6 BGB muss bei der Rückrechnung der erhöhte Rentenartfaktor ebenfalls berücksichtigt werden. Dies kann entweder durch Aufwertung der während der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte oder durch Rückrechnung der monatlichen Anwartschaften auf Entgeltpunkte erfolgen. In beiden Fallen liegt der Betrag oberhalb des Höchstbetrages, so dass der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich insoweit nicht durchzuführen war.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 14.01.2005, 9 UF 219/04

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