Verfahrensgang

LG Neuruppin (Entscheidung vom 25.11.2021; Aktenzeichen 24 Ns 15/21)

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 4. Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 25. November 2021 insoweit aufgehoben, als die Kammer keine Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe getroffen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht Neuruppin zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Neuruppin erkannte mit Urteil vom 22. April 2021 wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten gegen den Angeklagten. Aufgrund rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen zwischen Anklageerhebung und Eröffnungsbeschluss ließ das Amtsgericht zwei Monate dieser Freiheitsstrafe als bereits vollstreckt gelten.

Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht Neuruppin mit Urteil vom 25. November 2021 als unbegründet.

Den Feststellungen des Landgerichts zufolge hatte der Angeklagte am 23. Oktober 2015 in der Justizvollzugsanstalt Brandenburg-Nord, Teilanstalt Neuruppin-Wulkow, wo er die einjährige Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 30. Januar 2013 (Az.: 26 Ns 127/13) verbüßte, auf die wegen gefährlicher Körperverletzung gegen ihn erkannt worden war, gemeinsam mit den gesondert Verfolgten "A" und "B" auf der Grundlage spontan gemeinsam gefassten Tatplans den Geschädigten S. mit dem Rücken gegen eine Wand gedrückt und eine Lieferung Tabak von ihm gefordert. Um dieser Forderung Nachdruck zu verleihen, habe "A" dem Absatz seines Arbeitsschuhs kräftig auf den mit einem Turnschuh bekleideten Fuß des Geschädigten getreten und hin- und hergedreht, verbunden mit den Worten, wenn S. der Forderung nicht nachkäme, werde es nächstes Mal noch schlimmer. "A" habe dem Geschädigten Schläge angedroht. Der Geschädigte habe durch den Tritt eine schmerzhafte Verletzung an der Großzehe erlitten und habe für zwei Wochen nicht an der Arbeitsmaßnahme im Vollzug teilnehmen können.

Zu den Vorstrafen des Angeklagten traf das Landgericht unter anderem folgende Feststellungen:

"9. Am 18. August 2017, rechtskräftig seit dem 26. August 2017, verurteilte das Amtsgericht Potsdam, Az. 80 Ds 60/17, den Angeklagten wegen Diebstahls, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung sowie Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ein Bewährungshelfer wurde bestellt. Der Verurteilung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

"[...] Am 14. September 2016 gegen 23:30 Uhr "wurde der Angeklagte, stark alkoholisiert (1,85 Promille), zur Vermeidung der Begehung von weiteren Straftaten in Polizeigewahrsam gebracht. Auf der Fahrt in den Gewahrsam hat er sich gewehrt, indem er sich im Fahrzeug abschnallte, mit den Füßen um sich trat und mit seinem Kopf gezielt in Richtung des Kopfes des Polizeibeamten G. stieß. Den Polizeibeamten traf er jedoch nicht. [...]"

10. Am 02. Oktober 2017, rechtskräftig seit dem gleichen Tag in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 08. Dezember 2015, Az. 73 Ds 4136 Js 28030/14 (113/14), verurteilte ihn das Landgericht Potsdam, Az. 27 Ns 10/17, wegen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangener Körperverletzung in Tatmehrheit mit tateinheitlich begangener Beleidigung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Potsdam zu Ziffer 9) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung bis zum 01. Oktober 2020 ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde um ein Jahr verlängert. Die Strafaussetzung wurde widerrufen.

11. Am 03. April 2018, rechtskräftig seit dem gleichen Tag, verurteilte das Amtsgericht Potsdam, Az. 84 Ds 271/17, den Angeklagten wegen Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit versuchter Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden war.

12. Am 30. Juni 2020, rechtskräftig seit dem 03. November 2020, verurteilte das Landgericht Potsdam, Az. 29 Ns 11/20, den Angeklagten wegen Beleidigung und tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen, in beiden Fällen in Tateinheit mit versuchter vorsätzlicher Körperverletzung, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Potsdam zu Ziffer 11) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer gesonderten Freiheitsstrafe von acht Monaten. Seit dem 16. Dezember 2020 verbüßt der Angeklagte die Freiheitsstrafen aus dieser Verurteilung."

Von einer Gesamtstrafenbildung mit den Strafen aus diesen Vorverurteilungen sah die Kammer ausdrücklich ab...

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