Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 12. November 2019 - 4 O 96/19 - wird zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleitung vorläufig vollstreckbar.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Zurückweisung der Berufung der Klägerin im Beschlusswege beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO.
Die Berufung hat aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 20. April 2020, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Ausführungen der Klägerin in dem zu diesem Hinweisbeschluss vorgelegten Schriftsatz vom 4. Mai 2020 rechtfertigen keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Gerade nach den vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28. Januar 2020 - Az.: VIII ZR 57/19 - aufgestellten Grundsätzen zu den Substantiierungsanforderungen an die Darlegung des Vorhandenseins eines Sachmangels wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Dieselmotor, ist der Vortrag der Klägerin in dem vorliegenden Verfahren nicht hinreichend substantiiert und damit einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Der Bundesgerichtshof hat in dem dort entschiedenen Fall nochmals ausdrücklich klargestellt, dass eine Klagepartei greifbare Umstände anführen muss, auf die sie den Verdacht gründet, ihr Fahrzeug weise eine unzulässige Abschalteinrichtung auf. Anders als in dem dort entschiedenen Fall, dem ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde lag, hat die Klägerin in dem hier zu entscheidenden Fall solche greifbaren Umstände gerade nicht vorgetragen.
Gegenstand der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes war ein Motor vom Typ OM 651 eines anderen Herstellers, als der hiesigen Beklagten. Nach dem Vortrag der klagenden Partei in dem dort entschiedenen Verfahren sei "aufgrund von Durchsuchungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart im Rahmen eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens bekannt geworden, dass in Motoren der Typen OM 651 und OM 642 eine unzulässige Thermosoftware verbaut worden sei". Zudem waren nach dem Vortrag der klagenden Partei dort "mehrere Fahrzeugtypen der Beklagten, die mit dem Motor OM 651 ausgestattet sind, von einer Rückrufaktion betroffen."
Gegenstand des vorliegenden Falls ist jedoch ein gänzlich anderer Motor vom Typ EA 288. Hinsichtlich dieses Motors hat die Klägerin - auch in dem Schriftsatz vom 4. Mai 2020 - gerade keine solchen greifbaren Umstände angeführt, auf die der Verdacht gegründet werden könnte, dieser enthalte eine unzulässige Abschalteinrichtung. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Nach den von der Klägerin selbst in Bezug genommenen Untersuchungen des Kraftfahrbundesamtes liegen vielmehr greifbare Umstände dafür vor, dass der streitgegenständliche Motor über keine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt. Denn in dem maßgeblichen Bericht heißt es ausdrücklich:
"Neben den Motorkonzepten, bei denen VW unzulässige Abschalteinrichtungen eingeräumt hat, wurden durch das KBA auch weitere Fahrzeuge des VW-Konzerns mit in die Untersuchungen aufgenommen, um deren Vorschriftsmäßigkeit zu prüfen, bzw. um konkreten Verdachtsmomenten / Vorwürfen nachzugehen.
Hinweise, die aktuell laufende Produktion der Fahrzeuge mit Motoren der Baureihe EA 288 (Euro 6) seien ebenfalls von Abgasmanipulationen betroffen, haben sich hierbei auf Grundlage der Überprüfungen als unbegründet erwiesen."
Der Senat bleibt bei seiner bereits geäußerten Auffassung, dass die von der Klägerin dazu aufgestellte These, dass die Abschalteinrichtung zwar vorhanden sei, jedoch das KBA nicht in der Lage sei, dies zu erkennen oder festzustellen, reine Spekulation ist. Dem tritt die Klägerin auch in ihrem Schriftsatz vom 4. Mai 2020 nicht substantiiert entgegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Dokument-Index HI13882456 |