Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 4 O 404/18) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 1. Juli 2019 - 4 O 404/18 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Kauf eines gebrauchten Pkw Audi A5 Sportback 2.0 TDI S-line Clean Diesel, den er am 15.09.2016 mit einem Kilometerstand von 8.307 km zum Preis 30.500,00 EUR erworben hat.
Mit Versäumnisurteil vom 12.03.2019 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dieses hat es mit dem angefochtenen Urteil vom 1.07.2019, auf dessen Tatbestand gemäß § 540 Abs. 1 ZPO verwiesen wird, aufrechterhalten.
Der klägerische Antrag lautete wie folgt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.625,00 EUR als kleinen Schadensersatz für Wertminderung des Pkw Audi A5 Sportback 2.0 TDI S-line Clean Diesel (Fahrzeugidentifikationsnummer ...) durch Softwaremanipulation und Dieselskandal, zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % p.a. aus 30.500 EUR, hilfsweise aus 7.625 EUR seit dem 30.09.2016 zu zahlen;
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 30.500 EUR seit dem 30.09.2016 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Übergabe des Pkw Audi A5 Sportback 2.0 TDI S-line Clean Diesel (Fahrzeugidentifikationsnummer ...) an die Beklagte sowie festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übereignung und Übergabe in Verzug befindet.
Im Berufungsverfahren verfolgt der Kläger allein den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und den Zinsanspruch weiter.
Er beantragt,
das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 1.07.2019 abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.500 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 30.500 EUR seit dem 30.09.2016 bis zur Rechtshängigkeit und seitdem i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz,
hilfsweise nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit,
Zug-um-Zug gegen Übereignung und Übergabe des Pkw Audi A5 Sportback 2.0 TDI S-line Clean Diesel (Fahrzeugidentifikationsnummer ...) an die Beklagte sowie
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übereignung und Übergabe in Verzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze und in Bezug genommenen Anlagen verwiesen.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung an seinem Pkw Audi A5.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, hat das Landgericht den diesbezüglichen Vortrag des Klägers für nicht hinreichend substantiiert erachtet. Dementsprechend sind auch die Zinsforderung und der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten unbegründet.
Ergänzend wird ausgeführt:
Der Vortrag des Klägers ist auch nach den vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19 (ZIP 2020, 486 ff.) - aufgestellten Grundsätzen unsubstantiiert. Zu Recht beanstandet das Landgericht, dass sich der Vortrag des Klägers im Wesentlichen darin erschöpft, spekulativ Rückschlüsse von der im Dieselmotor EA 189 verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung auf das Nachfolgemodell EA 288 zu ziehen, mit dem der Pkw des Klägers ausgestattet ist. Auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens in der Berufungsinstanz bleibt unklar, worauf er - abgesehen von der seitens einer Rechtsanwaltskanzlei öffentlich geäußerten "Vermutung" (Bl. 90, 91) - den Verdacht stützt, auch im Motor des Typs EA 288 sei eine sog. "Thermosoftware" verbaut. Dem diesbezüglichen Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (u.a. Bl. 12, 66) und Vernehmung des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten ist nicht nachzugehen.
In seiner o.g. Entscheidung hat der Bundesgerichtshof - bezogen auf den Motor vom Typ OM 651 eines anderen Herstellers als der Beklagten - nochmals ausdrücklich hervorgehoben, dass eine Klagepartei greifbare Umstände anführen muss, auf die sie den Verdacht gründet, ihr Fahrzeug weise eine unzulässige Abschalteinrichtung auf. Derartige Umstände hat der Kläger - anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - nicht aufgezeigt. Insbesondere war nach dem klägerischen Vortrag in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt "aufgrund von Durchsuchungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart im Rahmen eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens bekannt geworden, dass in ...