Verfahrensgang
LG Görlitz (Aktenzeichen 6 O 421/18) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz - Außenkammern Bautzen vom 13.08.2019, Az. 6 O 421/18, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Dieses Urteil und das vorgenannte Urteil des Landgerichts Görlitz sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 23.212,74 EUR festgesetzt.
(31.398,41 EUR Kaufpreis abzüglich 8.185,67 EUR Nutzungsvorteil entsprechend dem ursprünglichen Berufungsantrag)
Gründe
A. Der Kläger erwarb am 08.11.2013 einen neuen PKW ... zum Preis von 31.398,41 EUR, in dem ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor des Typs EA 288 eingebaut ist. Er behauptet, dieser sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 VO 2007/57/EG versehen und verlangt von der Beklagten Schadenersatz.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Thermofenster würden bei der Abgasrückführungstechnik von vielen Dieselmotorenherstellern verwendet und allgemein als zulässig angesehen. Jedenfalls könne insoweit kein Vorsatz der Beklagten festgestellt werden, ein Fahrzeug auf dem Markt zu bringen, das nicht zulassungsfähig sei. Das Fahrzeug verfüge über eine wirksame Typengenehmigung der Abgasnorm EU 5 und sei technisch sicher und fahrbereit. Daher gebe es keinen Grund zu der Annahme, dass es für die Zwecke des Klägers nicht voll brauchbar sei. Insofern sei dem Kläger auch kein Schaden entstanden. Ein Anspruch auf Auskunft bestehe nicht, denn es fehle an einer Sonderrechtsbeziehung zwischen den Parteien.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Das Landgericht habe sowohl Verfahrensrecht als auch materielles Recht verletzt. Der Motor EA 288 sei als Nachfolgemodell des vom Kraftfahrtbundesamt (im Folgenden: KBA) beanstandeten Motors EA 189 anzusehen. Nach "neuesten Erkenntnissen" stehe nunmehr fest, dass der Motor EA 288 die identische illegale Abschalteinrichtung aufweise, wie sie im Motor EA 189 installiert gewesen sei. Dies ergebe sich aus der "Entscheidungsvorlage Applikationsrichtlinien & Freigabeverfahren EA 189" vom 21.10.2015, von welcher der Kläger erst nach dem erstinstanzlichen Urteil Kenntnis erlangt habe.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wie folgt zu erkennen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 31.398,41 nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 8. November 2013 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke ... vom Typ ... mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) xxx nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft sowie Zahlung eines Nutzungsersatzes, der sich für den Kilometerstand von 104.228 km am 13.11.2020 und bezogen auf eine Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 300.000 km berechnet.
Hilfsweise:
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs der Marke ... vom Typ ... mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) xxx mit der manipulierten Motorsoftware durch die Beklagte resultieren.
Weiter beantragt er:
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.
4. Es wird festgestellt, dass der in Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.
5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.474,89 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und ihn von weiteren EUR 781,35 freizustellen.
Höchst hilfsweise beantragt er,
6. die Berufungsbeklagte zu verurteilen, der Berufungsklägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Motorsteuerungssoftware im streitgegenständlichen Fahrzeug:
a) ...
b) ...
c) xxx
verbaut ist sowie auch Auskunft darüber zu erteilen, welche Funktionen und welche Arbeitsweise des Abgasreinigungssystems durch diese Motorsteuerungssoftware ausgelöst werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Eine "Umschaltlogik", wie sie im Motor EA 189 verwendet wurde, sei im hier streitgegenständlichen Motor EA 288 nie zum Einsatz gekommen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastru...