Verfahrensgang
LG Zwickau (Aktenzeichen 5 O 1009/20) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 24.08.2022, 5 O 1009/20, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 4.922,50 EUR EUR festzusetzen.
2. Die Parteien erhalten Gelegenheit zu den nachfolgenden Hinweisen innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
Der Senat ist der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Er beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, § 522 Abs. 2 ZPO.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen auf Schadensersatz in Anspruch.
Er erwarb mit Kaufvertrag vom 15.11.2017 von einem Dritten den streitgegenständlichen PKW SKODA Octavia 2.0 TDI zu einem Kaufpreis i.H.v.19.690,00 EUR brutto. In dem Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor der Baureihe EA 288 Euro-Norm 5 verbaut. Die Software enthält eine sog. Fahrkurvenerkennung. Für das Fahrzeug gibt es keinen amtlichen Rückrufbescheid des Kraftfahrtbundesamts (KBA).
Das Landgericht Leipzig hat mit dem Kläger am 09.09.2022 zugestellten Urteil vom 24.08.2022, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, die zuletzt auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von mindestens 25 % des Kaufpreises gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, dass der Kläger das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung bereits nicht erheblich dargelegt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 21.09.2022 eingegangenen und nach Fristverlängerung am 09.12.2022 begründeten Berufung. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen hinreichend dargelegt worden. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Zykluserkennung verbaut, die Auswirkungen auf das Emissionskontrollsystem habe. Erkenne das Fahrzeug, dass es sich auf dem Prüfstand befinde, werde die Abgasrückführungsrate erhöht, was zu einer Reduzierung des Stickoxidausstoßes gegenüber dem Realbetrieb führe. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte sei anzunehmen. Ebenso kämen Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1 S.1, 27 Abs. 1 EG-FGV in Betracht, da die europarechtlichen Vorschriften drittschützende Wirkung hätten.
Der Kläger beantragt,
auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 24.08.2022 wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadensersatz in Höhe von mindestens 25 % des Kaufpreises des Fahrzeugs (19.690,00 EUR), mindestens somit 4.922,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.789,76 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1. Der Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 826, 31 BGB. Es fehlt an einer sittenwidrigen Schädigung. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger, der für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung darlegungs- und beweisbelastet ist, bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, dass eine solche in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urt. v. 11.03.2021, Az.: VII ZR 196/18, juris, Rn. 43). Für die Rechtsfolge nicht näher erforderliche Einzelheiten müssen nicht dargelegt werden. Das Gericht muss jedoch in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die geset...