Tenor
I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt in dem (Scheidungsverbund-)Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 18. September 2019 - Az. 40 F 195/17 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
III. Der Beschwerdewert wird auf 3.444 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten aus dem Scheidungsverbundverfahren heraus noch um nachehelichen Unterhalt und insoweit auch nur über eine mögliche Befristung bzw. Herabsetzung desselben.
Der am ... 1966 geborene Antragsteller und die am ... 1961 geborene Antragsgegnerin haben am ... Juli 1998 die Ehe geschlossen, die kinderlos geblieben ist. Die Trennung erfolgte am 1. Oktober 2016. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 14. März 2018 zugestellt.
Die Antragsgegnerin arbeitet seit Januar 2014 bei der Fa. ... in ..., seit Mai 2018 mit 40 Wochenstunden und einem Bruttofestgehalt von 2.520 EUR.
Der Antragsteller arbeitet seit 1985 bei ..., und zwar im hier interessierenden Zeitraum in Vollzeit und im Schichtdienst (mit wechselnden Einsatzorten) und mit einem durchschnittlichen monatlichen Nettoerwerbseinkommen von 2.352,30 EUR.
Im August 2018 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller im Stufenverfahren auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Anspruch genommen und diesen mit Schriftsatz vom 18. Juli 2019 auf 287 EUR monatlich, davon 54 EUR Vorsorgeunterhalt, beziffert.
Der Antragsteller hat erstinstanzlich - ein Mehr an Bereinigungen seines Einkommens reklamierend - selbst einen Unterhaltsanspruch von 178,66 EUR monatlich, davon 35,60 EUR Vorsorgeunterhalt, errechnet, gleichwohl aber Antragsabweisung insgesamt beantragt und mit Verweis auf Trennungsunterhaltsleistungen an die Antragsgegnerin eine Beschränkung des nachehelichen Unterhalts für angezeigt erachtet.
Mit Beschluss vom 18. September 2019 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller antragsgemäß und unbefristet zur Zahlung von nachehelichem Aufstockungsunterhalt in Höhe von monatlich 287 EUR, davon 54 EUR Vorsorgeunterhalt, verpflichtet. Eine Beschränkung oder Befristung des Unterhalts scheide derzeit aus. Der darlegungs- und beweispflichtige Antragsteller habe keine tatsächlichen Umstände vorgetragen, die die - nach 20 Jahren Ehe - unbefristete Unterhaltszahlung in der - mit näherer Darlegung - errechneten Höhe unbillig erscheinen ließe. Der Geschiedenenunterhalt solle im Übrigen nicht allein ehebedingte Nachteile kompensieren, sondern berücksichtige darüber hinaus auch eine nacheheliche Solidarität.
Gegen diese ihm am 7. Oktober 2019 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 6. November 2019 eingegangene Beschwerde des Antragstellers, die er - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 6. Januar 2020 - eingehend am 3. Januar 2020 begründet hat. Er beschränkt sein Rechtsmittel auf die Frage der zeitlichen Begrenzung bzw. der Herabsetzung des geschuldeten Aufstockungsunterhalts, den er jedenfalls spätestens auf den 31. Juli 2024 befristet wissen möchte. Er macht hierzu geltend, die Antragsgegnerin habe in der Ehe keine berufsbedingten Nachteile erlitten; sie habe vor und während der Ehe in ihrem erlernten Beruf als Büro-/Schreibkraft gearbeitet. In wirtschaftlicher Hinsicht habe es in der Ehe keine besondere Verflechtung gegeben. Das aktuell erzielte Einkommen entspreche ihrem angemessenen Bedarf. Allein die lange Dauer der Ehe trage einen unbefristeten Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nicht. Bei einer Ehezeit von 19,5 Jahren sei die Unterhaltsverpflichtung auf rund ein Drittel dieser Zeit, also auf rund 6,5 Jahre zu befristen. Dabei sei/en auch die "lange" Trennungsdauer und die hier erfolgten Trennungsunterhaltsleistungen zu berücksichtigen. Er verweist ferner darauf, dass die Antragsgegnerin als langjährig Versicherte bereits ab Juli 2026 Altersrente beziehen könne.
Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.
Anknüpfend an die Hinweise des Senats zur Darlegungslast betreffend etwaige berufsbedingte Nachteile und die Berücksichtigungsfähigkeit von Trennungsunterhaltszahlungen haben die Beteiligten ergänzend vorgetragen.
II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 117 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 520 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO), mithin zulässig. In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.
Der vom Amtsgericht titulierte Anspruch der Antragsgegnerin auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB in Höhe von monatlich 287 EUR, davon 54 EUR Vorsorgeunterhalt, ist als solcher dem Grunde und der Höhe nach unstreitig. Der Streit der Beteiligten beschränkt sich im Beschwerderechtszug auf eine mögliche Herabsetzung und/oder zeitliche Befristung des Unterhalts wegen Unbilligkeit nach § 1578 b BGB.