Leitsatz (amtlich)
Eine beabsichtigte bzw. mögliche Rechtsmittelzurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten gem. § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht entgegen.
Verfahrensgang
LG Neuruppin (Aktenzeichen 2 O 217/03) |
Tenor
Dem Beklagten zu 1) wird für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt ..., beigeordnet, §§ 114 ff., 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Gründe
I. Der Beklagte zu 1) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz. Die u.a. gegen ihn gerichtete Klage ist in erster Instanz abgewiesen worden. Nachdem die Klägerin die Berufung nach verlängerter Frist mit am 12.3.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet hatte, sind die Parteien mit Verfügung des Vorsitzenden vom 29.3.2007 darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtige, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Innerhalb der eingeräumten Frist zur Stellungnahme hat der Beklagte zu 1) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren sowie Zurückweisung der Berufung beantragt und letzteres mit Ausführungen zur Sache begründet. Der Senat hat die Berufung der Klägerin mit Beschluss vom 24.7.2007 gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
II. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug liegen vor, §§ 114 f. ZPO. Der Beklagte zu 1) ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.
Gemäß § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO ist in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen, ob die Rechtsverteidigung hinreichende Erfolgsaussicht bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. In der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum bestehen allerdings unterschiedliche Auffassungen darüber, ob dem Berufungsbeklagten auf der Grundlage von § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe auch in dem Falle bewilligt werden kann, in dem das Berufungsgericht darauf hingewiesen hat, das Rechtsmittel gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen zu wollen, oder solange jedenfalls noch die Möglichkeit einer derartigen Entscheidung im Beschlusswege besteht. Nach Auffassung des Senats steht eine beabsichtigte bzw. mögliche Rechtsmittelzurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten nicht entgegen (ebenso: OLG Schleswig, NZV 2007, 88; OLG Rostock, OLG-NL 2005, 235; Fölsch, Die Berufungszurückweisung durch Beschluss im Blickpunkt aktueller Rechtsprechung, NJW 2006, 3521, 3523; Schellenberg, Der Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO in der gerichtlichen Praxis, MDR 2005, 610, 614; Schneider, AGS 2003, 214; a.A.: OLG Dresden OLGReport Dresden 2007, 117; OLG Köln MDR 2006, 947; OLG Celle MDR 2004, 598; OLG Nürnberg MDR 2004, 961; OLG Düsseldorf MDR 2003, 658; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 119 Rz. 55; Hk-ZPO/Rathmann/Pukall, § 119 Rz. 14; Fischer in: Musielak, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 119 Rz. 29).
Für eine einschränkende, dem Wortlaut der Vorschrift widersprechende Auslegung von § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO, der zufolge die Verteidigung im Rechtsmittelverfahren mutwillig bzw. nicht notwendig wäre, wenn das Berufungsgericht die Zurückweisung der Berufung in Aussicht stellt oder noch prüft, ist kein Raum. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (BVerfG NJW 2003, 2976 und 3190; NJW 1991, 413). Die i.S.v. § 114 S. 1 ZPO unvermögende Partei ist solchen Bemittelten gleichzustellen, die ihre Prozessaussichten und das Kostenrisiko vernünftig abwägen (Zöller-Philipp, a.a.O., Vor § 114 Rz. 2). Sie muss demnach ebenfalls in die Lage versetzt werden, ein berechtigtes Interesse an der Förderung einer vorteilhaften Entscheidung gem. § 522 Abs. 2 ZPO in einer dem Gleichheitsgebot entsprechenden Weise im Rechtsstreit geltend machen zu können. Allein der Umstand, dass eine Stellungnahme des Berufungsbeklagten im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne nachteilige Folgen für diesen unterbleiben kann, steht einem berechtigten Interesse, sich gleichwohl zu äußern, nicht entgegen. So hat der BGH für das Kostenfestsetzungsverfahren ausgesprochen, dass der Berufungsbeklagte nach Begründung des Rechtsmittels schon deshalb ein berechtigtes Interesse daran hat, mit anwaltlicher Hilfe in der Sache frühzeitig zu erwidern, weil die Möglichkeit besteht, durch eigene zusätzliche Argumente eine gem. § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbare Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege zu fördern (BGH NJW 2004, 73). Stellt der Bevollmächtigte in Kenntnis des Hinweises des Berufungsgerichts auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung einen Sachantrag, sind die dadurch entstehenden Anwaltsgebühren deshalb gleichwohl notwendige Kosten der Rechtsverteidigung i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO (BGH, a.a.O.).
Ob im Einzelfall eine Stellungnahme des Be...