Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 18./20.05.2021, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 03.05.2021, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 1.000 EUR.

 

Gründe

Die gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet.

1. Zunächst bestehen keine Bedenken daran, dass es sich bei dem zu vollstreckenden Beschluss um einen ordnungsgemäßen Vollstreckungstitel handelt.

a. In Umgangssachen bildet der (nach elterlicher Vereinbarung erlassene) Billigungsbeschluss den Titel (BGH v. 10.07.2019 - XII ZB 507/18, FamRZ 2019, 1616). Die familiengerichtliche Billigung der vorangegangenen elterlichen Vereinbarung ist innerhalb der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2016 (Verfahren 20 F 51/16, Amtsgericht Bad Liebenwerda) unmittelbar nach Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt (b. u. V., vgl. S. 3 des zugehörigen Protokolls bzw. Bl. 60 d.A.).

Weshalb insoweit die Auffassung vertreten wird, ein separater Beschluss sei nicht gefasst (der im Übrigen nicht einmal notwendig wäre), erschließt sich nicht.

b. Weshalb es an einem vollstreckungsfähigen Inhalt fehlen sollte, wird nicht einmal im Ansatz ausgeführt; daran bestehen jedenfalls auch angesichts der inhaltlich klar formulierten Regelung der gebilligten elterlichen Vereinbarung keine Bedenken. Dass der Beschluss nachfolgend noch berichtigt wurde, betrifft lediglich eine einzelne Umgangsmodalität und änderte daher an der Wirksamkeit der zuvor erfolgten Billigung nichts.

c. Dass der Verfahrensbeistand - nach Meinung der Antragsgegnerin - der elterlichen Veränderung nicht zugestimmt hat, hindert die Wirksamkeit der Billigungsentscheidung nicht. Eine unter Verstoß gegen (Verfahrens)Vorschriften formnichtig protokollierte Umgangsvereinbarung beeinträchtigt die Wirksamkeit des dennoch gefassten und nicht angefochtenen Billigungsbeschlusses nicht (Brandenburgisches OLG NZFam 2020, 1022 OLG Karlsruhe v. 08.05.2019 - 5 WF 239/18, FamRZ 2019, 1451 Jokisch/Brandt FuR 2020, 626, 633). Im Übrigen hat der Verfahrensbeistand ausweislich des vorgenannten Protokolls ausdrücklich keine Bedenken erhoben, was einer konkludenten Zustimmung zum Vergleich jedenfalls gleichsteht.

d. Dass die Antragsgegnerin ihrer Behauptung nach kein Hinweis auf eine Zuwiderhandlung (der sog. Warnhinweis) erteilt wurde, trifft nicht zu. Der gemäß § 89 Abs. 2 FamFG gebotene Hinweis ist ausweislich der Verfügung vom 05.04.2016 ordnungsgemäß erteilt und ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 19.04.2016 (Bl. 65) der damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin auch ordnungsgemäß zugestellt worden (bezeichnet mit Anschreiben vom 05.04.2016, was erkennbar sich auf das so auch verfügte Schreiben des Gerichts vom 05.04.2016 bezieht). Einer gesonderten Information der Antragsgegnerin bedarf es dann nicht mehr, da die Zustellung an ihre Verfahrensbevollmächtigte ausreichend für ihre Kenntniserlangung ist. Ein eventuelles Verschulden ihrer Bevollmächtigten wird der Antragsgegnerin über § 278 BGB zugerechnet.

2. Soweit sich die Antragsgegnerin damit exkulpieren will, dass ihr Sohn den Umgang nicht wünscht, entlastet sie dies nicht.

a. Das in § 1684 BGB enthaltene elterliche Umgangsrecht begründet nach heute überwiegender Auffassung zwischen dem Umgangsberechtigten und dem zur Gewährung des Umgangs Verpflichteten eine gesetzliche Sonderverbindung familienrechtlicher Art, die durch das Wohlverhaltensgebot des § 1684 Abs. 2 BGB näher ausgestaltet wird. Aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen den Eltern folgt die - auch im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegende - Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB, bei der Gewährung des Umgangs auf die Belange des Umgangsberechtigten Rücksicht zu nehmen und diesem die Wahrnehmung seines Umgangsrechts nicht zu erschweren. Das Erfordernis einer schuldhaften Verletzung der Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Förderung des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil folgt auch aus dem in § 89 Abs. 4 FamFG vorgesehenen Entlastungsbeweis. Danach unterbleibt die Festsetzung des Ordnungsmittels nur dann, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Damit korrespondiert die Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Darlegung der Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen, d.h. sein Verschulden wird vermutet (BGH FamRZ 2012, 533; OLG Brandenburg NZFam 2019, 883; Viefhues FuR 2019, 568, 581).

Dem Elternteil, bei dem das Kind seinen regelmäßigen Aufenthalt hat, obliegt es deshalb, auf das Kind erzieherisch einzuwirken, damit der persönliche Umgang nicht als belastend empfunden wird, gegebenenfalls psychische Widerstände gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden und eine positive Einstellung des Kindes zur Durchführung des Umgangs mit dem anderen Elt...

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