Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 04.04.2007; Aktenzeichen 11 O 250/06) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. April 2007, Az.: 11 O 250/06, teilweise abgeändert.
Dem Antragsteller wird zur Wahrung seiner Rechte in erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... Prozesskostenhilfe gewährt soweit der Antragsteller die Zahlung materiellen Schadensersatzes in Höhe von 3.223,60 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie eines Schmerzensgeldes in einer Größenordnung von 2.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2003 fordert und die Feststellung begehrt, dass die Antragsgegner verpflichtet sind, sämtliche weitere materielle Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 24.05.2003 auf der BAB ..., Höhe B... H..., auszugleichen soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.
Der weitergehende Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und die weitergehende sofortige Beschwerde werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung von Verdienstausfall, Schmerzensgeld und eine monatliche Erwerbsschadens- und Schmerzensgeldrente sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht der Antragsgegner für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 24.05.2003 auf der BAB ... in Fahrtrichtung F..., Höhe B... H..., bei dem der Dienstwagen des als Lotse auf der Autobahn eingesetzten Antragstellers mit einem unvermittelt aus seiner Fahrspur herausziehenden Lkw kollidierte. Die 100%ige Haftung der Antragsgegner - des Fahrers des Lkw und der Haftpflichtversicherung - aufgrund dieses Unfalls ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Darstellung des Sach- und Streitstandes im angefochtenen Beschluss verwiesen.
Mit Beschluss vom 04.04.2007 hat das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die für die Zuerkennung einer Schmerzensgeldrente erforderliche massive Dauerschädigung des Antragstellers sei nicht gegeben. Eine Erwerbsschadensrente könne schon deshalb nicht verlangt werden, weil der Antragsteller im Unfallzeitpunkt bereits erwerbsunfähig gewesen sei. Auch sei dem Antragsteller nicht die Möglichkeit genommen, eine andere geringfügige Beschäftigung aufzunehmen. Der Antragsteller habe schon nicht dargetan, dass er sich um eine anderweitige Tätigkeit bemüht habe. Auch könne eine Unfallbedingtheit des behaupteten "Unfalltraumas" nicht festgestellt werden. Stehe die neurotische Fehlhaltung nämlich in einem groben Missverhältnis zum schädigenden Ereignis, so sei eine Ersatzpflicht ausgeschlossen. Ein solcher Fall sei vorliegend anzunehmen. Aus diesem Grunde bestehe auch hinsichtlich des begehrten Verdienstausfalls ein Schadensersatzanspruch nicht. Das Bestehen eines unfallbedingten posttraumatischen Belastungssyndroms über den 01.08.2005 hinaus könne nicht festgestellt werden. Zudem sei auch nicht dargelegt, dass es dem Antragsteller nicht möglich gewesen sein soll, spätestens ab dem 01.08.2005 eine andere geringfügige Beschäftigung aufzunehmen. Der Feststellungsantrag sei ebenfalls nicht begründet. Es sei nicht mit bisher noch nicht erkennbaren und voraussehbaren unfallbedingten Spätfolgen zu rechnen. Schließlich könne der Antragsteller Prozesskostenhilfe auch nicht für den Schmerzensgeldantrag verlangen. Selbst wenn der Antragsteller über den zugestandenen Betrag von 4.015,37 EUR hinaus eine weitere Zahlung verlangen könnte, so wäre hierdurch die Streitwertgrenze des § 23 Nr. 1 GVG nicht überschritten. Damit sei jedenfalls das Landgericht für die Klage nicht zuständig. Dementsprechend könne für eine Klage vor dem Landgericht Prozesskostenhilfe nicht verlangt werden. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf den landgerichtlichen Beschluss Bezug genommen.
Der Antragsteller hat gegen den ihm am 10.04.2007 zugestellten Beschluss mit am 24.04.2007 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz "Beschwerde" eingelegt.
Der Antragsteller behauptet der unfallbedingt erlittene Verlust der Fahrtüchtigkeit entspreche anderen körperlichen Beeinträchtigungen, die regelmäßig zu Schmerzensgeldrenten führen könnten, sodass auch in seinem Fall eine solche Rente zuzusprechen sei. Auch sei ihm durch den Verlust der Fahrtüchtigkeit die Möglichkeit einer Nebentätigkeit genommen, da an seinem Wohnort Möglichkeiten für Nebentätigkeiten nicht bestünden und andere Orte für ihn nicht in zumutbarer Weise erreichbar seien. Auch habe das Landgericht nicht aus eigener Sachkunde ohne Berücksichtigung der angebotenen Beweismittel eine Zurechnung der fortbestehenden Unfallfolgen verneinen dürfen.
II.
Das Rechtsmittel des Antragstellers ist als sofortige Beschwerde nach §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 S. 1 ZPO st...