Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltsverfahren: Keine Befangenheit wegen Fristsetzung von drei Tagen zur Antragserwiderung im einstweiligen Anordnungsverfahren oder wegen verweigerter Terminsverlegung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Fristsetzung von drei Tagen zur Stellungnahme in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung über einen Unterhaltsanspruch hält sich im Rahmen des Üblichen und begründet keinen Anlass zur Besorgnis einer Befangenheit.
2. Für Unterhaltsverfahren regelt § 246 FamFG abweichend von § 49 FamFG, dass eine Regelung auch getroffen werden kann, wenn kein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Unterhaltszahlungen sichern in der Regel den laufenden Lebensunterhalt, sodass dem Anspruch die Eilbedürftigkeit immanent ist. Die Rechte des Unterhaltsschuldners werden dadurch ausreichend gesichert, dass er nach § 52 FamFG ein Hauptsacheverfahren erzwingen oder gem. § 54 FamFG die Aufhebung oder Abänderung der Anordnung beantragen kann (vgl. MüKoFamFG/Pasche, 3. Aufl. 2018, FamFG § 246 Rn. 5).
3. Die Beibehaltung eines Termins unter Entbindung eines Beteiligten von der Pflicht zum persönlichen Erscheine begründet regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil eine Terminsverlegung nach § 227 ZPO nur beim Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht kommt. Anders liegt es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (vgl. Senat FamRZ 2019, 720 m.w.N.).
Verfahrensgang
AG Nauen (Aktenzeichen 24 F 31/19) |
AG Nauen (Aktenzeichen 24 F 32/19) |
Tenor
Die sofortigen Beschwerden des Antragsgegners gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Nauen vom 30.04.2019 werden zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
1. Der beschwerdeführende Antragsgegner wendet sich gegen die Zurückweisung zweier Ablehnungsgesuche in zwei Familienstreitsachen.
Die Antragsgegnerin hat zeitgleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Trennungsunterhalts (24 F 31/19) und wegen Verfahrenskostenvorschusses für das einstweilige Anordnungsverfahren (24 F 32/19) beim Amtsgericht Nauen eingereicht. Das Amtsgericht hat beide Verfahren zu den genannten Aktenzeichen identisch verfügt und terminiert.
Nach einer unterlassenen Terminsverlegung hat der Antragsgegner die Richterin in beiden Verfahren abgelehnt, im Verfahren 24 F 32/19 unter Bezugnahme auf sein Gesuch in der Parallelsache. Danach gäben, wie er im wesentlichen geltend gemacht hat, die prozessleitenden Verfügungen der Richterin wegen einer zu kurzen Erwiderungsfrist, Verkennung einer fehlenden Eilbedürftigkeit und Verstoßes gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs Anlass, an ihrer Unparteilichkeit zu zweifeln.
Die abgelehnte Richterin hat sich dienstlich geäußert.
Das Amtsgericht hat die Gesuche zurückgewiesen und die dagegen gerichteten Beschwerden jeweils durch Nichtabhilfebeschluss dem Senat vorgelegt.
2. Die nach §§ 113 Abs. 1, 46 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthaften sofortigen Beschwerden bleiben ohne Erfolg.
Gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, § 42 Abs. 2 ZPO. Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektiv unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus. Entscheidend ist, ob ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BGH NJW-RR 2003, 1220, 1221; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 42 Rn. 9). Das ist hier nicht der Fall.
Der Vorwurf an die Richterin mit einer dreitägigen Stellungnahmefrist eine unangemessen kurze Frist gesetzt zu haben, ist schon deshalb verfehlt, weil die Fristsetzung nicht durch die abgelehnte Richterin erfolgte, sondern durch ihre Vertreterin. Abgesehen davon hält sich eine solche Frist im Rahmen des Üblichen und zudem hat der Antragsgegner eine Fristverlängerung nicht einmal erbeten.
Der Vorwurf, die Richterin habe die Eilbedürftigkeit zu Unrecht bejaht oder ein Hauptsacheverfahren vermeiden wollen, verkennt die Rechtslage grundlegend. Für Unterhaltsverfahren regelt § 246 FamFG abweichend von § 49 FamFG, dass eine Regelung auch getroffen werden kann, wenn kein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Unterhaltszahlungen sichern in der Regel den laufenden Lebensunterhalt, sodass dem Anspruch die Eilbedürftigkeit immanent ist. Die Rec...