Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 14.06.2006; Aktenzeichen 1 O 215/06) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungskläger wird der Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 14. Juni 2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Verfügungsbeklagten zur Last.
Gründe
I.
Der am 15.05.2006 zum Nachlasspfleger bestellte Rechtsanwalt hat mit Schreiben vom gleichen Tage seine Bestellung dem Verfügungsbeklagten angezeigt und ihn unter Widerruf der vom Erblasser mit Wirkung über dessen Tod hinaus notariell erteilten Generalvollmacht aufgefordert, die erteilte Ausfertigung der Vollmachtsurkunde umgehend herauszugeben. Nachdem eine Reaktion des Verfügungsbeklagten unterblieben war, hat der Nachlasspfleger mit Schreiben vom 23.05. 2006 die Herausgabe bis spätestens zum 29.05.2006, 14:00 Uhr verlangt. Mit Schreiben vom 24.05.2006 hat der Verfügungsbeklagte mitgeteilt, er werde sich anwaltlich beraten lassen und bis zum 06.06.2006 auf die Angelegenheit zurückkommen. Am 30.05.2006 hat der Nachlasspfleger den auf Herausgabe der Ausfertigung der Vollmacht gerichteten Verfügungsantrag bei dem Landgericht angebracht.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.06.2006 hat der Verfügungsbeklagte die ihm erteilte erste Ausfertigung der Vollmachtsurkunde sowie eine beglaubigte Urkundenabschrift an die Verfügungskläger zu Händen des Nachlasspflegers herausgegeben. Nach übereinstimmenden Erklärungen der Hauptsacheerledigung hat das Landgericht die Kosten des Verfahrens den Verfügungsklägern auferlegt. Dagegen richtet sich deren sofortige Beschwerde.
II.
Die gemäß §§ 91 a Abs. 2, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Verfügungskläger ist begründet. Mit Erfolg wendet sich die Beschwerde dagegen, dass das Landgericht die Kosten des von den Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfügungsverfahrens unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO den Verfügungsklägern auferlegt hat.
Die nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO auf der Grundlage des voraussichtlichen Verfahrensausgangs nach billigem Ermessen zu treffende Kostenentscheidung geht zu Lasten des Verfügungsbeklagten. Der Verfügungsantrag war zulässig und begründet; anders als es das Landgericht gesehen hat, ist der für die Verfügungskläger handelnde Nachlasspfleger auch nicht voreilig zur Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes geschritten.
Der Herausgabeanspruch hat den Verfügungsklägern gemäß § 175 BGB zugestanden, nachdem die Vollmacht aufgrund des vom Nachlasspfleger für die unbekannten Erben berechtigt ausgeübten Widerrufs erloschen war (§ 168 Satz 1 und 2 BGB). Angesichts der Wirkungen der Vollmachtsurkunde (§§ 170, 172 BGB) sind die unbekannten Erben auf die Durchsetzung ihres Herausgabeanspruchs zur Abwendung möglicher wesentlicher Nachteile (vgl. dazu auch BGHZ 127, 239 ff = NJW 1995, 250, 251) im Sinne von § 940 ZPO dringend angewiesen gewesen, so dass im Wege einstweilige Verfügung ausnahmsweise auch eine Realisierung des Hauptsacheanspruchs verfolgt werden konnte. Das Verhalten des Verfügungsbeklagten hat es aus Sicht der Verfügungskläger nicht gerechtfertigt, nach Ablauf der zur Herausgabe gesetzten Frist bis zum 29.05.2006 mit der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes noch zuzuwarten. Der Mitteilung des Verfügungsbeklagten vom 24.05.2006 konnte der Nachlasspfleger nicht entnehmen, dass der Verfügungsbeklagte von der Vollmacht keinen Gebrauch machen werde. Unter die Gegebenheiten fehlt die Grundlage, einen Fall voreiliger gerichtlicher Inanspruchnahme zu sehen.
Beschluss:
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Beschwerdewert: 2.300,- EUR.
Fundstellen