Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenskostenvorschuss
Leitsatz (amtlich)
1. Zum Vermögen zählen auch Ansprüche gegen Dritte auf Vorleistung. Dies betrifft insbesondere den Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss. Soweit ein solcher Anspruch besteht, ist er im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich einzusetzen.
2. Wenn ein Scheidungsverfahren nicht besonders eilbedürftig erscheint, kann es für den Antragsgegner, der es nicht selbst eingeleitet hat, im Einzelfall zumutbar sein, den anderen Ehegatten, der den Scheidungsantrag gestellt hat, auf Verfahrenskostenvorschuss in Anspruch zu nehmen.
Normenkette
ZPO § 115
Verfahrensgang
AG Luckenwalde (Beschluss vom 30.03.2012; Aktenzeichen 31 F 63/11) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss in der Fassung der teilweise abhelfenden Entscheidung wird teilweise abgeändert.
Der Antragsgegner hat monatliche Raten von 30 EUR ab März 2013 zu zahlen.
Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nur zum Teil begründet. Es besteht eine Ratenzahlungspflicht des Antragsgegners i.H.v. 30 EUR ab März 2013.
1. Durch den angefochtenen Beschluss hatte das AG noch angenommen, dass der Antragsgegner aus seinem Einkommen monatliche Raten von 200 EUR leisten könne. In der teilweisen Abhilfeentscheidung vom 16.10.2012 hat das AG eine Verpflichtung zur Zahlung monatlicher Raten von 200 EUR aus dem Einkommen nur noch für die Zeit von Juni 2011 bis Juni 2012 angeordnet, den Antragsgegner für die Zeit ab Juli 2012 hinsichtlich Ratenzahlungen aus dem Einkommen für nicht mehr leistungsfähig gehalten, für die Zeit ab Juli 2012 aber die Zahlung monatlicher Beträge von 30 EUR aus dem Vermögen verlangt. Dies kann nur hinsichtlich der monatlichen Raten von 30 EUR, allerdings erst ab März 2013, von Bestand bleiben.
a) Die Anordnung monatlicher Ratenzahlungen aus dem Vermögen für die Zeit von Juni 2011 bis Juni 2012 kommt im Hinblick darauf, dass das AG für die Zeit ab Juli 2012 davon ausgegangen ist, ein einzusetzendes Einkommen des Antragsgegners i.S.v. § 115 Abs. 1 ZPO sei nicht vorhanden, nicht in Betracht.
Für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen (BGH, FamRZ 2006, 548 [549]; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 119 Rz. 44; Verfahrenshandbuch Familiensachen-FamVerf-/Gutjahr, § 1 Rz. 55). Ist der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aufgrund seines Einkommens und Vermögens nicht in der Lage, die Kosten für die Verfahrensführung aufzubringen, scheidet die Anordnung einer Ratenzahlung auch dann aus, wenn im Zeitpunkt der Beantragung der Verfahrenskostenhilfe womöglich noch Einkommen und/oder Vermögen vorhanden war, das (teilweise) für die Verfahrensführung hätte eingesetzt werden können.
Auch wenn das AG, was nicht zu beanstanden ist, Verfahrenskostenhilfe rückwirkend bewilligt und im Bewilligungsbeschluss den Zeitpunkt, von dem an Verfahrenskostenhilfe gewährt wird, benannt hat (vgl. hierzu Zöller/Geimer, a.a.O., § 119 Rz. 38 ff.), hat dies nicht zur Folge, dass bei früher günstigeren Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen für den zurückliegenden Zeitraum eine Ratenzahlung angeordnet werden könne. Die Frage der Rückwirkung eines Verfahrenskostenhilfe bewilligenden Beschlusses ist von der Frage, welcher Zeitpunkt für die Prüfung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen, maßgebend ist, zu unterscheiden (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 119 Rz. 38, 44; FamVerf/Gutjahr, § 1 Rz. 55, 62). Ratenzahlung ist auch bei zurückwirkender Bewilligung frühestens ab Beschlussfassung anzuordnen. Denn andernfalls würde eine Kapitalschuld gegenüber der Staatskasse begründet, die mit dem System der Verfahrenskostenhilfe unvereinbar wäre (Zöller/Geimer, a.a.O., § 119 Rz. 41; abweichend für den besonderen Fall einer mit Devolutiveffekt versehenen Beschwerde der Staatskasse OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 1614; vgl. auch Christl, Rpfleger 1982, 116).
Nach alledem ist die rückwirkende Anordnung der Ratenzahlung für die Zeit von Juni 2011 bis Juni 2012 aufzuheben.
b) Die Voraussetzungen für die Anordnung einer monatlichen Zahlung von 30 EUR aus dem Vermögen liegen dagegen vor.
aa) Nach der Vorschrift des § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO, die im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe entweder gem. § 76 Abs. 1 FamFG oder - wie hier - gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG entsprechende Anwendung findet, hat die Partei bzw. der Beteiligte Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zum Vermögen zählen auch Ansprüche gegen Dritte auf Vorleistung (Zöller/Geimer, a.a.O., § 115 Rz. 66). Dies betrifft insbesondere den Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss (Zöller/Geimer, a.a.O., § 115 Rz. 67; FamVerf/Gutjahr, § 1 Rz. 162). Soweit ein solcher Anspruch besteht, ist er im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe grunds...