Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 29.03.2022; Aktenzeichen 27 Ns 127/21) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 29. März 2022 aufgehoben.
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in die Berufungshauptverhandlung gewährt.
Das Verwerfungsurteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 27. Januar 2022 und die dagegen von dem Angeklagten eingelegte Revision sind gegenstandslos.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Zossen hat mit Urteil vom 23. Juni 2021 den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Gegen diese Verurteilung hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers ebenfalls vom 23. Juni 2021 Rechtsmittel eingelegt, das als Berufung weiterverfolgt wurde.
Nach Eingang der Akten beim Landgericht Potsdam beraumte die Vorsitzende der zuständigen Berufungskammer mit Verfügung vom 25. August 2021 Termin zur Hauptverhandlung an auf den 27. Januar 2022, 15:00 Uhr, zu der der Angeklagte ausweislich der Zustellungsurkunde am 11. Dezember 2021 sowie der Verteidiger des Angeklagten am 23. Dezember 2021 förmlich geladen wurden.
Am Tag der Hauptverhandlung, am 27. Januar 2022, beantragte der Verteidiger mit Telefaxschreiben, eingegangen bei Gericht um 11:57 Uhr, den Hauptverhandlungstermin aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, der Angeklagte habe ihm am heutigen Vormittag telefonisch mitgeteilt, dass er sich per Schnelltest positiv auf Corona getestet habe. Der Angeklagte habe einen PCR-Test durchführen lassen, dessen Ergebnis noch ausstehe, und sich vorsorglich in die häusliche Quarantäne begeben.
Bei Aufruf zur Berufungshauptverhandlung am 27. Januar 2022 erschienen der Angeklagte und der Verteidiger nicht. Mit Urteil vom selben Tag hat die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Zossen vom 23. Juni 2021 wegen unentschuldigten Ausbleibens zur Hauptverhandlung verworfen. Zur Begründung führt das Berufungsgericht aus: "Das statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel war gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen, wenn bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erscheint und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. Diese Voraussetzungen liegen vor, da der Angeklagte der Berufungshauptverhandlung am 27. Januar 2022 trotz ordnungsgemäßer Ladung und Belehrung über die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens unentschuldigt ferngeblieben ist. Eine Verhinderung, an dem Termin teilzunehmen, ist nicht ersichtlich. Die Mitteilung des Verteidigers, der Angeklagte habe auf einen positiven Selbsttest einen sogenannten PCR-Test vornehmen lassen und sich in häusliche Quarantäne begeben müssen, entbehrt der erforderlichen Glaubhaftmachung etwa durch einen Nachweis über die Durchführung eines positiv ausgefallenen Schnelltests bzw. die Teilnahme an einer sogenannten PCR-Testung. Die Einreichung eines Nachweises wäre auch zeitlich möglich gewesen, nachdem der Angeklagte ausweislich des eingereichten Schriftsatzes bereits in den Morgenstunden des Terminstags von einer potentiellen Infektion Kenntnis hatte und die Terminsstunde erst auf 15:00 Uhr angesetzt war. Eine Terminsverlegung war auf dieser Grundlage nicht veranlasst."
Am 31. Januar 2022 teilte der Verteidiger dem Landgericht Potsdam über den elektronischen Postweg mit, dass der PCR-Test des Angeklagten positiv ausgefallen sei. Eine Anlage mit dem entsprechenden Befundbericht wurde entweder nicht korrekt übermittelt oder nicht ausgedruckt, sodass das Testergebnis an diesem Tag nicht zur Akte gelangt ist. Auf die Mitteilung des Berufungsgerichts an den Verteidiger per E-Mail am 2. Februar 2022, dass zu dem Schriftsatz vom 31. Januar 2022 keine Anlage eingegangen sei, erfolgte keine Reaktion.
Nach Urteilsübersendung hat der Angeklagte mit dem am 14. Februar 2022 bei Gericht angebrachten Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tag sowohl Wiedereinsetzung in die Berufungshauptverhandlung als auch Revision eingelegt und die Rechtsmittel zugleich begründet. Hierbei führt der Verteidiger des Angeklagten aus, dass der Angeklagte am 27. Januar 2022 ausweislich des dem Gericht bereits vorliegenden Attestes am Verhandlungstag unter einer akuten SARS-Cov-2-Infektion gelitten habe.
Mit Beschluss vom 29. März 2022 hat die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in die Berufungshauptverhandlung als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, dass zur Zulässigkeit des Antrages die Angabe eines Versäumnisgrundes erforderlich sei, der unter Behauptung von...