Tenor

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 43.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 27.10.2005, eingegangen bei der Landesregulierungsbehörde (kurz: LRB) am 1.11.2005, die Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang Strom.

In der Folgezeit forderte die Landesregulierungsbehörde Unterlagen bzw. Nachweise in einzelnen Kostenpositionen für die dem Antrag zugrunde liegende Kostenkalkulation.

Es fand eine Vor-Ort-Prüfung in den Geschäftsräumen der Antragstellerin vom 9. - 11. 5. 2006 durch die Landesregulierungsbehörde statt.

Mit vorläufiger Anordnung der Landesregulierungsbehörde vom 29.3.2007 wurde der Antragstellerin aufgegeben, die Entgelte für den Netzzugang Strom gemäß dem als Anlage zu diesem Bescheid beigefügten Preisblatt ab dem 1.4.2007, frühestens jedoch ab dem Tag der Zustellung zu erheben.

Die Anordnung erging befristet bis zur Erteilung einer endgültigen Genehmigung gemäß §§ 23 a , 21 EnWG.

In der Begründung der vorläufigen Anordnung heißt es unter anderem, wegen unzureichender und teilweise widersprüchlicher Angaben der Antragstellerin habe eine endgültige Genehmigung noch nicht ergehen können.

Gegen diese ihr am 29.3.2007 zugegangene vorläufige Anordnung hat die Antragstellerin die am 25.4.2007 bei der Landesregulierungsbehörde eingegangene Beschwerde eingelegt. Eine Beschwerdebegründung erfolgte nicht.

Nach Erlass der vorläufigen Anordnung übersandte die Antragstellerin der Landesregulierungsbehörde diverse ergänzende Unterlagen.

Mit Bescheid vom 31.7.2007 erteilte die Landesregulierungsbehörde der Antragstellerin die (endgültige) Genehmigung, die Entgelte für den Netzzugang Strom gemäß dem als Anlage 1 zu dem Bescheid beigefügten Preisblatt ab dem 1.11.2006 sowie die Entgelte für den Netzzugang Strom gemäß dem als Anlage 2 zu dem Bescheid beigefügten Preisblatt ab dem 1.1.2007 zu erheben.

Die Genehmigung wurde befristet bis zum 31.12.2007 erteilt.

Nach Erlass dieser endgültigen Genehmigung haben die Parteien das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.

Die Antragstellerin meint, die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Landesregulierungsbehörde aufzuerlegen, da die vorläufige Anordnung rechtswidrig gewesen sei. Die durch die Anordnung festgelegten Netznutzungsentgelte hätten erheblich unter den mit der endgültigen Genehmigung festgesetzten Entgelten gelegen.

Die in ihrem Antrag und den späteren Ergänzungen vorgenommene Ermittlung der Netzentgelte sei auch nachvollziehbar gewesen.

Nach Ansicht der Landesregulierungsbehörde hat die Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Diese habe durch ihre auf unzureichender Grundlage beruhende Antragstellung und durch ihre Verweigerung der erforderlichen Mitwirkung in der Folgezeit die zügige Erteilung einer (endgültigen) Genehmigung hinausgezögert. Durch ihre "Verzögerungstaktik" habe sie die Geltungszeit rechtswidriger Netznutzungsentgelte verlängert und rechtswidrige Erlöse zum Nachteil der Netzkunden und Verbraucher sowie einen unlauteren Vorteil gegenüber anderen Netzbetreibern erwirkt.

II.

Nachdem die Parteien das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit über die Kostentragung zu entscheiden (§ 90 S. 2 EnWG i.V.m. § 91 a ZPO entspr.).

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes sind der Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Zwar ist ihre Beschwerde form- und fristgemäß eingelegt worden, § 78 Abs. 1 EnWG. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht mehr erfolgt, da auf Antrag der Antragstellerin die Begründungsfrist bis zu einem Zeitpunkt verlängert worden ist, zu dem die Parteien die Erledigungserklärungen abgegeben haben.

Nach dem Sach- und Streitstand, wie er sich aus den Akten ergibt, ist jedoch davon auszugehen, dass die vorläufige Anordnung zu Recht ergangen ist (§§ 72, 23 a EnWG), das Rechtsmittel also keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Dass die vorläufige Anordnung unter Verstoß gegen formelles oder materielles Recht ergangen ist, lässt sich nicht feststellen.

1.

In formeller Hinsicht kann während eines laufenden regulierungsbehördlichen Verfahrens eine vorläufige Anordnung mit dem Ziel ergehen, auf bestimmte Zeit Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu schaffen. Die Entscheidung ist zu befristen bzw. steht unter dem Vorbehalt der Bestätigung oder Änderung der das Verfahren abschließenden Entscheidung. Dieser vorläufige Charakter ist im Entscheidungstenor deutlich zu machen.

Die vorläufige Anordnung darf schließlich den Rahmen des zugrunde liegenden Verwaltungsverfahrens nicht überschreiten.

Die vorstehend genannten Voraussetzungen sind erfüllt.

2.

In materiell-rechtlicher Hinsicht kann eine vorläufige Anordnung unter den besonderen Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 EnWG erlassen werden...

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