Leitsatz (amtlich)
Zur Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit aufgrund eines einmaligen tätlichen Angriffs gegen den Ausgleichspflichtigen.
Ist grobe Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu bejahen, ist die Rechtsfolge - Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs - im Rahmen einer Gesamtabwägung zu finden. In die Gesamtabwägung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, die Ehedauer, die gelebte Rollenverteilung und die Möglichkeit, weitere Anrechte zu erwerben, einzubeziehen.
Verfahrensgang
AG Schwedt (Aktenzeichen 4 F 289/17) |
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist bewilligt.
2. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwedt / Oder vom 10. September 2018 abgeändert.
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung xxx (Vers. Nr. xxx) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,4499 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto xxx bei der Deutschen Rentenversicherung xxx, bezogen auf den 30. 11. 2017, übertragen.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung xxx (Vers. Nr. xxx) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6,3212 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto xxx bei der Deutschen Rentenversicherung xxx, bezogen auf den 30. 11. 2017, übertragen.
3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung xxx (Vers. Nr. xxx) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,1326 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto xxx bei der Deutschen Rentenversicherung xxx, bezogen auf den 30. 11. 2017, übertragen.
4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung xxx (Vers. xxx) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,6027 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto xxx bei der Deutschen Rentenversicherung xxx, bezogen auf den 30. 11. 2017, übertragen.
5. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der xxx GmbH (Vers. Nr. xxx) findet nicht statt.
6. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der xxx AG (Vers. Nr. xxx) findet nicht statt.
7. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der xxx AG (Vers. Nr. xxx) findet nicht statt.
8. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der xxx AG (Vers. Nr. xxx) findet nicht statt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Antragsbeteiligten gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 6.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Auf den am 2. Dezember 2017 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht die am 14. Januar 1993 geschlossene Ehe der Beteiligten durch den angefochtenen Beschluss geschieden.
Die Beteiligten hatten sich getrennt, nachdem die Antragsgegnerin dem Antragsteller überraschend mit einer ungeöffneten 0,7 l-Sektflasche auf den Kopf geschlagen und ihm hierdurch eine Verletzung beigebracht hatte.
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Bei der Deutschen Rentenversicherung xxx hat der Antragsteller Anrechte mit Ehezeitanteilen von 1,7995 Entgeltpunkten und 25,2848 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Die Summe der korrespondierenden Kapitalwerte nach § 47 VersAusglG beträgt 84.610,13 EUR.
Daneben hat er Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung erworben. Bei der xxx GmbH hat er ein Anrecht mit einem in der Bezugsgröße einer monatlichen Rente bemessenen Ehezeitanteil von 65,08 Euro und bei der xxx AG hat er drei Anrechte erworben, deren in Kapitalwerten bemessene Ehezeitanteile 2.945,31 Euro, 9.131,18 Euro und 267,79 Euro betragen.
Die Antragsgegnerin hat bei der Deutschen Rentenversicherung xxx Anrechte mit Ehezeitanteilen von 0,5306 Entgeltpunkten und 14,4108 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Die korrespondierenden Kapitalwerte nach § 47 VersAusglG betragen addiert 46.505,19 EUR.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den der Senat zur Ergänzung des erstinstanzlichen Sachstandes Bezug nimmt, hat das Amtsgericht neben dem Scheidungsausspruch zugleich bestimmt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, weil er grob unbillig wäre, nachdem die Antragsgegnerin sich einer gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Antragstellers schuldig gemacht hat.
Die Antragsgegnerin hat nach dieser Entscheidung beantragt, ihr für eine beabsichtigte, auf die Entscheidung zum Versorgungsausgleich beschränkte Beschwerde Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hat sie Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt und zugleich Beschwerde eingelegt.
Mit ihrem Rechtsmittel erstrebt die Antragsgegnerin die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs. Die Durchführung des Versorgungsausgleiches führe in der Gesamtschau nicht zu einer den Ant...