Verfahrensgang

LG Potsdam (Beschluss vom 19.10.2005; Aktenzeichen 5 T 316/05)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1)-3) gegen den Beschluss des LG Potsdam vom 19.10.2005 - Az. 5 T 316/05 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Am 14.3.2005 schloss die Beteiligte zu 1) als Eigentümerin und Veräußerin mit den Beteiligten zu 2) und 3) als Erwerbern einen Grundstückskaufvertrag (UR-Nr. 300/2005 des Notariatsverwalters ...). Kaufgegenstand ist das in H. OT B., gelegene und im Grundbuch von B.. Blatt 1163 eingetragene Grundstück Flur 3, Flurstück 1024 mit einer Größe von 1.081 qm; eingetragene Eigentümerin ist die Gemeinde B., ..., deren Rechtsnachfolgerin die Beteiligte zu 1) ist.

Ebenfalls am 14.3.2005 beurkundete der Verfahrensbevollmächtigte für die Beteiligten zur UR-Nr. 301/05 einen Gesamtgrundschuldbestellungsvertrag, wobei die Beteiligte zu 1) von den Beteiligten zu 2) und 3) auf Grund der in Ziff. VII des Grundstückskaufvertrages erteilten Belastungsvollmacht vertreten wurde. Die Grundschuld über 30.000 EUR sollte für die Wüstenrot Bausparkasse AG in L. bestellt und eingetragen werden.

Mit Schriftsatz vom 21.3.2005 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte u.a. die Eintragung der Grundschuld. Mit Zwischenverfügung vom 5.4.2005 wies das Grundbuchamt darauf hin, dass die kommunalaufsichtliche Genehmigung zur Belastung des Grundstücks fehle. Mit Schriftsatz vom 30.5.2005 legte der Verfahrensbevollmächtigte für die Beteiligten Beschwerde gegen diesen Teil der Zwischenverfügung ein. Er legte mit weiterem Schriftsatz eine Kopie einer Allgemeinverfügung des Landkreises D. vom 14. Februar 2005 über die "Zulassung einer allgemeinen Ausnahme gem. § 86 Abs. 1 S. 2 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg" vor, wonach gemeindeeigenen Grundstücke im Falle der Veräußerung zur Finanzierung des Kaufpreises ausnahmsweise unter den in dieser Allgemeinverfügung bestimmten Voraussetzungen belastet werden dürfen. Die Beteiligten und Beschwerdeführer haben geltend gemacht, mit dieser Allgemeinverfügung, deren Voraussetzungen die bestellte Sicherheit erfülle, liege die Bewilligung einer Ausnahme i.S.v. § 86 Abs. 1 S. 2 GO vor.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 1.6.2005 nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, der Rechtsauffassung, dass die Prüfung der durch die Allgemeinverfügung zugelassenen Ausnahmetatbestände nunmehr durch den Grundbuchrechtspfleger erfolgen solle, könne nicht gefolgt werden.

Das LG hat durch Beschluss vom 19.10.2005 die Beschwerde der Beteiligten zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass auch die Allgemeinverfügung zwar einen Verwaltungsakt darstelle, es aber der Zweck des § 86 Abs. S. 2 GO das Vorliegen eines Verwaltungsaktes i.S.v. § 35 Abs. 1 VwVfG-Brbg erfordere. Danach sei eine Einzelfallgenehmigung und keine Allgemeinverfügung erforderlich. Mit der Allgemeinverfügung erfolge lediglich eine allgemeine Beschreibung der Anforderungen, die zu einer Ausnahme nach § 86 Abs. 1 S. 2 GO führen könnten. Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen im Einzelfall gegeben seien, würde in unzulässiger Weise auf das Grundbuchamt übertragen. Diesem obliege aber allein die Prüfung, ob der einzutragende Rechtsvorgang einer behördlichen Genehmigung bedürfe, nicht aber, ob die in der Allgemeinverfügung bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.

Mit am 17.3.2006 beim AG Königs Wusterhausen eingegangenen Schriftsatz haben die Beteiligten gegen diesen Beschluss des LG Potsdam weitere Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, der Wortlaut der Belastungsvollmacht entspreche den Anforderungen der Allgemeinverfügung des Landkreises D. vom 14.2.2005. Eine Ausnahme gem. § 86 Abs. 1 S. 2 GO könne auch in der Form der Allgemeinverfügung erteilt werden, einer Abwägung wie im Falle des § 90 GO bedürfe es nicht, denn durch die inhaltliche Ausgestaltung der Belastungsvollmacht sei sichergestellt, dass kein Vermögen der Gemeinde für nicht gemeindliche Verbindlichkeiten hafte. Entgegen der Auffassung des LG habe das Grundbuchamt nicht materiell zu prüfen, ob eine unzulässige Haftung gemeindlichen Vermögens ausgeschlossen sei oder nicht. Die Prüfung reduziere sich auf die Frage, ob eine Textpassage einer notariellen Urkunde mit dem Text einer gerichtsbekannten Allgemeinverfügung übereinstimme.

II. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) ist gem. §§ 78,80 GBO zulässig; das Rechtsmittel bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, denn die Entscheidungen des Grundbuchamtes und des LG lassen im Ergebnis Rechtsfehler nicht erkennen.

1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die Frage, ob das in der Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 5.4.2005 angenommene Eintragungshindernis, nämlich das Fehlen der kommunalaufsichtlichen Genehmigung zur Belastung des Grundstücks besteht (BayObLGZ 1972, 24 [28], m.w.N.), nicht die Entscheidung über den Eintragungsantrag selbst.

In der Sache hält der angefochtene Beschluss des LG der rechtlichen Nachprüfung durch den Senat stand.

2. Nach § 86 Abs. 1 S. 1 G...

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