Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an eine Erklärung der Gemeinde nach § 2 Abs. 7 GenehmFV

 

Normenkette

GBO § 29 Abs. 3, §§ 78, 80; Brbg.GO § 90 Abs. 3; GenehmFV 2003 § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 7

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Beschluss vom 17.06.2004; Aktenzeichen 5 T 342/04)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Potsdam vom 17.6.2004 - 5 T 342/04 - abgeändert und die Zwischenverfügung des AG R. - Grundbuchamt - vom 25.2.2004 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, über den Eintragungensantrag der Antragstellerin unter Beachtung der folgenden Gründe erneut zu entscheiden und den Eintrag nicht aus den Gründen seiner Zwischenverfügung noch aus den Gründen der Beschwerdeentscheidung des LG zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung N. Flur ..., Flurstück ..., eingetragen unter laufender Nr. 1 des Grundbuchs von N., Bl. ... Zur Urkunde des Notars V. in R. Nr. 706/02 vom 6.6.2002 verkaufte die Beschwerdeführerin das Grundstück an die Beteiligte zu 2) zu einem Kaufpreis von 10.000 Euro und ließ es ihr auf.

Unter dem 3.7.2003 wurde die Eigentumsumschreibung bewilligt.

Am 4.7.2003 beantragte der Notar bei dem AG - Grundbuchamt - die Vollziehung der Urkunde vom 6.6.2002 im Grundbuch.

Nach zwei vorangegenagenen Zwischenverfügungen machte das Grundbuchamt - Rechtspfleger - in einer weiteren Zwschenverfügung vom 25.2.2004 den Vollzug der Urkunde davon abhängig, dass zur Prüfung der ordnungsgemäßen Erteilung der Genehmigungsfreistellungsbescheinigung des Amtes N. vom 3.6.2002 ein formloser Nachweis vorgelegt werde, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 GenehmFV (alt) erfüllt seien, etwa durch Vorlage des Verkehrswertgutachtens, einer Bodenrichtwertauskunft des Gutachterausschusses u.Ä., bzw. alternativ eine notarielle Erklärung der Vertragsparteien vorgelegt werde, dass der Kaufpreis nicht unter dem vollen Wert des Grundbesitzes liege und dieser auf der Grundlage eines Verkehrswertgutachtens oder einer Bodenrichtwertsauskunft ermittelt worden sei.

Gegen die Zwischenverfügung erhob die Beteiligte zu 2) Beschwerde.

Das AG - Rechtspfleger - hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das LG hat sie zurückgewiesen. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass für die Veräußerung des Grundbesitzes nach § 90 Abs. 3 lit. b der Gemeindeordnung vom 15.10.1993 die Genehmigung der Kommanditaufsichtsbehörde erforderlich sei, es sei denn, das Rechtsgeschäft sei von der Genehmigungspflicht freigestellt. Diese Freistellung des Rechtsgeschäfts von der Genehmigungspflicht resultiere nicht aus der nach § 4 S. 1 GenehmFV in der Form des § 29 GBO abgegebenen Erklärung des Amtsdirektors vom 3.6.2002 und der in § 2 des notariellen Kaufvertrags vom 6.6.2002 enthaltenen Versicherung der ehrenamtlichen Bürgermeisterin, wonach der Abschluss des Kaufvertrages genehmigungsfrei und die Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellungsverordnung erfüllt seien. Zwar heiße es in § 4 GenehmFV, dass dem Eintragungsantrag eine Erklärung der Gebietskörperschaft beigefügt werden solle, dass der Abschluss von Rechtsgeschäften nach den Vorschriften dieser Verordnung genehmigungsfrei sei. Diese Erklärung nach § 4 GenehmFV habe ggü. dem Grundbuchamt aber lediglich informatorischen Charakter. Sie stelle eine formfreie Erläuterung des Antrags auf Eintragung dar, die die Verpflichtung des Grundbuchamts nicht berühre, in jedem Fall selbst festzustellen, ob die Voraussetzungen einer Befreiung vom Genehmigungszwang gegeben seien oder nicht. Die Voraussetzungen für einen genehmigungsfreien Verkauf nach § 1 GenehmFV lägen nicht vor. Nach dieser Vorschrift sei der Verkauf von Grundstücken nach § 90 Abs. 3 lit. b GBO nur unter den unter Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen genehmigungsfrei. Nach § 1 Nr. 1 GenehmFV sei der Verkauf dann genehmigungsfrei, wenn der Kaufpreis dem Wert entspreche, der durch ein Verkehrswertgutachten eines Gutachterausschusses für Grundstückswerte oder eines öffentlich bestellen und vereidigten Sachverständigen ermittelt worden und das Verkehrswertgutachten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes nicht älter als sechs Monate gewesen sei. § 1 Nr. 2 GenehmFV bestimme eine Kaufpreisobergrenze von 200.000 DM. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei vom Grundbuchführer zu überprüfen. Mit der angefochtenen Zwischenverfügung habe das AG die Beschwerdeführerin daher zu Recht aufgefordert, entsprechende Nachweise vorzulegen.

Gegen den Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde.

Zur Begründung führt sie aus, auf den Antrag sei die alte Rechtslage anzuwenden, da die Neufassung des § 90 Gemeindeordnung keinen neuen Genehmigungszwang darstellt, sondern es sich lediglich um eine Umformulierung und die Abänderung eines bereits bestehenden Verfahrens handele. Zum Nachweis, dass das gemeindliche Grundstück nicht unter Wert veräußert worden sei, genüge die schriftliche Feststellung des Vertretungsberechtigten der Gemeinde...

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