Verfahrensgang
LG Cottbus (Entscheidung vom 20.05.2008; Aktenzeichen 2 O 402/05) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 20. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 30.438,17 EUR
Gründe
I.
Im Ausgangsverfahren begehrte die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz wegen einer geltend gemachten schuldhaften Vertragspflichtverletzung; Hintergrund ist die Belieferung der Klägerin mit Ziegeln durch die Beklagte zu 1.
Das Landgericht hat eine Beweiserhebung durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet (Beschluss vom 11. Mai 2005; Bl. 144 d.A.). Nachdem sich die Parteien nicht über einen gemeinsamen Vorschlag zur Bestimmung des Sachverständigen haben einigen können, hat das Landgericht Frau Dr. Dipl.-Ing. F... mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt; hiervon ausgenommen ist die Beweisfrage I 1 d des o.g. Beschlusses, der sich auf die Verlegbarkeit der Dachziegel bezieht. Nach Übersendung der Akten an das Universitätsinstitut in W..., dem die Sachverständige angehört, hat sich der Institutsdirektor mit Schreiben vom 14. September 2006 an das Landgericht mit der Bitte um die Formulierung von Beweisfragen gewandt und im Übrigen die Sachverständige für geeignet gehalten. Dem lag offenbar die falsche Einschätzung des Direktors zu Grunde, es handele sich bei der Aktenübersendung nur um eine Anfrage. Eine mit dem Inhalt des Schreibens vom 14. September 2006 begründete Ablehnung der Sachverständigen Dr. F... hat das Landgericht für nicht begründet erachtet (Beschluss vom 06. Oktober 2006; Bl. 196 d.A.).
Nachdem die Sachverständige am 03. März 2008 das Gutachten erstellt hatte, hat die Klägerin die Sachverständige innerhalb der vom Gericht gesetzten und verlängerten Stellungnahmefrist wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zur Begründung ausgeführt:
Ohne ihre - der Klägerin - Kenntnis seien der Sachverständigen durch die Beklagten fünf Fotografien übermittelt worden, die die Sachverständige in ihrem Gutachten verwertet habe. Die Verwendung der Fotografien habe auch dazu geführt, dass das Gutachten unrichtig sei. Im Übrigen hat die Klägerin ausgeführt, warum sie die Begutachtung für mangelhaft und das Gutachten für unzureichend hält.
Die Beklagten haben ausgeführt, dass die Vorgehensweise - Übersendung der Fotografien durch sie an die Sachverständige - im Ortstermin ausdrücklich thematisiert worden sei; die Klägerin habe dies gebilligt.
Das Landgericht hat den Befangenheitsantrag durch Beschluss vom 20. Mai 2008 (Bl. 343 d.A.) zurückgewiesen und die Entscheidung wie folgt begründet: Es könne dahin stehen, ob die Behauptung der Beklagten zutreffe, die von der Sachverständigen gewählte Vorgehensweise sei von der Klägerin gebilligt worden. Da die Fotografien lediglich dazu angefordert worden seien, den Herstellungsprozess zu illustrieren, sei es für die Klägerin erkennbar gewesen, dass sie nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis der Begutachtung zu beeinflussen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschlusses, welcher der Klägerin am 26. Mai 2008 zugestellt worden ist, wird auf die bei den Akten befindliche Leseabschrift (Bl. 347) Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, beim Landgericht eingegangen am 26. Mai 2008. Sie verfolgt ihren Befangenheitsantrag weiter und führt aus: Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine einseitige Sachbesichtigung zwingend zur Ablehnung des Sachverständigen führen müsse. Dies habe etwa das OLG Koblenz in einem Fall entschieden, in dem der Sachverständige sich ein Reststück des im Prozess beanstandeten Materials hat aushändigen lassen, ohne den Gegner zu beteiligen.
Soweit es auf die Einzelheiten des Prozesses der Ziegelfertigung ankomme, sei die Sachverständige ohnehin verpflichtet gewesen, sich an das Gericht zu wenden, um eine Erweiterung des Beweisbeschlusses anzuregen. Im Übrigen habe die Verwendung der Informationen aus den Fotografien ersichtlich dazu geführt, dass das Gutachten unrichtig erstattet worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Klägerin in den Schriftsätzen vom 04. April, 16. April und 26. Mai 2008 Bezug genommen. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen (Beschluss vom 30. Mai 2008; Bl. 353 d.A.).
II.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft gemäß § 406 Abs. 5, 2. Alt. ZPO und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der Zwei-Wochen-Frist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO beim Landgericht eingegangen. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Auffassung vertreten, dass die Sachverständige Dr. F... nicht wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann.
Nach § 406 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Sachverständiger abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des ...