Verfahrensgang
AG Oranienburg (Entscheidung vom 13.02.2008; Aktenzeichen 33 F 40/03) |
Tenor
1.
Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass der Versorgungsausgleich ausgesetzt wird.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien haben die kinderlos gebliebene Ehe am 29. April 1998 geschlossen. Der Antrag im Scheidungsverfahren ist dem Antragsgegner am 08. Mai 2003 zugestellt worden (Bl. 7 d.A.). Die Ehe ist mittlerweile rechtskräftig geschieden (Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 7. November 2006, Bl. 155 d. A.), der Versorgungsausgleich wurde abgetrennt.
Die am .... Juli 1964 geborene Antragstellerin ist verbeamtet. In der Zeit vom 01. April 1998 bis 30. April 2003 hat sie eine Anwartschaft auf eine beamtenrechtliche Versorgung in nichtangleichungsdynamischer Art in Höhe von 192,71 EUR erworben (Auskunft der Deutschen T... vom 10. September 2003, Bl. 25 ff).
Der Antragsgegner ist am .... August 1964 geboren. Er war seit 1997 überwiegend selbständig tätig. Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen oder zu einem sonstigen Altersversorgungswerk hat er in der Zeit von April 1998 bis April 2003 lediglich in geringem Umfang geleistet. In den Monaten März 2001 bis Mai 2001 war er für drei Monate in nichtselbständiger Tätigkeit beschäftigt und erwarb insoweit 0,1495 Entgeltpunkte (Bl. 136 R d.A.), aus denen nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung B... vom 05. Oktober 2006 (Bl. 133 d.A.) angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 3,39 EUR herrühren (Bl. 133 d.A.). Hinsichtlich weiterer Lücken im Versicherungsverlauf (vgl. dazu Bl. 133 R d.A.) hat der Antragsgegner erklärt, dass er insoweit keine Versicherungsbeiträge geleistet hat. Hinsichtlich des weiteren Zeitraum 08. November 2000 bis 28. Februar 2001 wird auf die Senatsverfügung vom 26. Mai 2008 (Bl. 283 R d.A.) Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 13. Februar 2008 (Bl. 246 d.A.) hat das Amtsgericht beschlossen, das Versorgungsausgleichsverfahren findet nicht statt, und zur Begründung ausgeführt, dass einerseits der Umfang der durch den Antragsgegner erworbenen Rentenanwartschaften weitgehend unaufgeklärt sei, andererseits unter Beachtung von § 1587c Ziffer 1 BGB ein Ausschluss des Versorgungsausgleiches deshalb zu erfolgen habe, weil der Antragsgegner während seiner Selbständigkeit es pflichtwidrig unterlassen habe, Versorgungsanrechte aufzubauen. Hiergegen richtet sich die befristete Beschwerde des Antragsgegners, mit der er die Durchführung des Versorgungsausgleiches begehrt.
Die Antragstellerin begehrt die Zurückweisung der befristeten Beschwerde.
II.
Die in zulässiger Weise eingelegte befristete Beschwerde des Antragsgegners hat insoweit teilweise Erfolg, als ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht in Betracht zu ziehen ist. Danach ist der Versorgungsausgleich grundsätzlich durchzuführen. An einer Durchführung des Versorgungsausgleiches ist der Senat jedoch derzeit gehindert.
1.
Die tenorierte Aussetzung des Versorgungsausgleiches beruht auf § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG. Hiernach ist der Versorgungsausgleich auszusetzen, wenn nicht ein Durchführungsfall gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 VAÜG vorhanden ist. Die Aussetzung hat hier aber bereits deshalb zu erfolgen, weil die Antragstellerin allein nichtangleichungsdynamische und der Antragsgegner allein angleichungsdynamische Anwartschaften erworben haben. Ein Leistungsfall gemäß der Ziffer 2 der vorgenannten Norm ist nicht gegeben, da keiner der Beteiligten bereits eine Altersversorgung bezieht.
Soweit vormals zwischen den Beteiligten problematisch war, ob die Angaben des Antragsgegners zu seinen Pflichtversicherungsverhältnissen lückenhaft sind, ist dies im Wesentlichen aufgeklärt. Die angeführten Lücken (vgl. Bl. 133 R d.A.) hat der Antragsgegner dahingehend aufgeklärt, dass er in den genannten Zeiträumen nicht pflichtversichert war, und er demzufolge keine Beiträge zu der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat.
Offen ist allein noch der Zeitraum vom 08. November 2000 bis 28. Februar 2001. In diesem Zeitraum hat der Antragsgegner nach seiner Behauptung Arbeitslosengeld bezogen; dies würde dazu führen, dass dann auch entsprechende Pflichtbeiträge zu seinen Gunsten durch das Arbeitsamt gezahlt worden sind. Allerdings hat die Antragstellerin dies bestritten und insoweit behauptet, dass er keinerlei Arbeitslosengeld bezogen habe (Bl. 285). Letztendlich kann dies hier dahinstehen. Auch wenn der Antragsgegner insoweit weitere Rentenanwartschaften erworben haben sollte, würde dies am Aussetzungstatbestand nichts ändern. So müsste er nichtangleichungsdynamische Anwartschaften in höherem Umfange als die Antragstellerin erworben haben, um die dargestellte Aussetzung zu vermeiden. Auf Grund des geringen Zeitraumes von annähernd vier Monaten ist jedoch erkennbar, dass der Antragsgegner selbst bei höchstmöglicher Pflichtbeitragszahlung nicht ausreichend Anwartsc...