Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindesunterhalt im Vereinfachten Verfahren: Beschwerdeentscheidung bei unzulässigem Rechtsmittel
Leitsatz (amtlich)
1. Ist im vereinfachten Unterhaltsverfahren eine Beschwerde des Antragsgegners gegen einen Festsetzungsbeschluss nach § 253 FamFG nach § 256 S 2 FamFG unzulässig, weil sie sich auf Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 FamFG stützt, die der Antragsgegner schon im Ausgangsverfahren hätte erheben können, so ist das Rechtsmittel durch das Beschwerdegericht zu verwerfen.
2. Eine Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zur Durchführung der Rechtspflegererinnerung mit Richtervorlage scheidet in diesen Fällen aus, da, anders als in der Entscheidung des BGH, NJW 2008, 2708, dem Antragsgegner die Möglichkeit rechtzeitigen Vorbringens im Ausgangsverfahren offenstand (vgl. Senat, FamRZ 2016, 1804, juris-Rn. 28, 29; Senat FamRZ 2017, 230-231; Bömelburg in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 256 FamFG, Rn. 32 m.w.N.).
Verfahrensgang
AG Zossen (Aktenzeichen 6 FH 20/18) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 23.01.2019 wird verworfen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 6.000 EUR
Gründe
1. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung rückständigen und laufenden Kindesunterhalts.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.01.2019, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist (21 ff), hat das Amtsgericht den Antragsgegner im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger zur Zahlung laufenden Kindesunterhalts in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts für ein Kind in der 2. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des vollen Kindergeldes verpflichtet sowie zu Zahlung von Rückständen über 2.891 EUR.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde vom 10.02.2019 äußert sich der Antragsgegner erstmals im Verfahren und wendet Leistungsunfähigkeit ein (27).
Der Antragsgegner ist auf die Unzulässigkeit seiner Beschwerde hingewiesen worden (36). Von einem nochmaligen Hinweis sieht der Senat ab.
2. Die Beschwerde ist nach § 256 S 2 FamFG unzulässig. Mit ihr stützt sich der Beschwerdeführer auf eine Einwendung nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG, hier den in Abs. 4 der eben genannten Bestimmung geregelten Einwand der Leistungsunfähigkeit. Dieser Einwand war vor Erlass des Beschlusses am 23.01.2019 (vgl. Erlassvermerk 23) nicht erhoben.
Eine Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zur Durchführung der Rechtspflegererinnerung mit Richtervorlage kommt nicht in Betracht, da, anders als in der Entscheidung des BGH, NJW 2008, 2708, dem Antragsgegner vorliegend die Möglichkeit rechtzeitigen Vorbringens im Ausgangsverfahren offenstand (vgl. Senat, FamRZ 2016, 1804, juris-Rn. 28, 29; Senat FamRZ 2017, 230-231; Bömelburg in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 256 FamFG, Rn. 32 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 51 Abs. 1, Abs. 2 FamGKG.
3. Gegen den Verwerfungsbeschluss des Senats steht dem Antragsgegner die Rechtsbeschwerde zu (§§ 117 Abs. 1 S 4 FamFG, 522 Abs. 1 S 4 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung dieses Beschlusses und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und, soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Rechtsbeschwerde und ihre Begründung können auch vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs oder eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; für das Einhalten der Frist ist der rechtzeitige Eingang beim Bundesgerichtshof entscheidend. Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof in anderem Zusammenhang die Vertretung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 114 Abs. 2 FamFG) für erforderlich gehalten hat, auch wenn § 114 Abs. 4 FamFG von der Vertretung durch einen Rechtsanwalt freistellt (BGH, NJW-RR 2010, 1297, Abs. 7; NJW 2013, 2198, Abs. 9).
Die Wertfestsetzung ist unanfechtbar (§§ 59 Abs. 1 S 5, 57 Abs. 7 FamGKG).
Verfügung
1. Beschluss vo...