Leitsatz (amtlich)
Für die Beschwerde im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger gelten die Frist- und Formbestimmungen des § 117 I 1 bis 3 FamFG. Die Beschwerde ist mit einem bestimmten Sachantrag binnen zwei Monaten nach der Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses gegenüber dem Beschwerdegericht zu begründen.
Verfahrensgang
AG Zossen (Beschluss vom 20.07.2015; Aktenzeichen 6 FH 71/14) |
Tenor
Der Antrag des Antragsgegners, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG Zossen vom 20.7.2015 wird verworfen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens und der Wert des Verfahrens erster Instanz werden auf je 3.960 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsgegner wendet sich gegen eine Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren.
I. Der Antragsgegner ist der Vater eines 2007 geborenen Kindes. Die Eltern leben getrennt. Das Kind wohnt bei seiner Mutter. Das antragstellende Land zahlte an das Kind Unterhaltsvorschussleistungen.
1. Der Antragsteller hat im vereinfachten Verfahren die Festsetzung von auf ihn übergegangenen Kindesunterhaltsverpflichtungen in Höhe von monatlich 180 Euro ab 1.2.2014 beantragt. Auf das Antragsformular (Bl. 1) wird verwiesen.
Der Antragsgegner entgegnete, er habe Unterhalt in Form von Sachleistungen gewährt.
2. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG den Unterhalt gemäß dem Antrag festgesetzt (Bl. 18).
3. Der Antragsgegner hat beim AG Beschwerde eingelegt und in dem dazu eingereichten Schriftsatz (Bl. 22) ausgeführt, der angefochtene Beschluss sei nicht von einem Richter unterschrieben worden, das vereinfachte Verfahren sei nicht zulässig, und die Kosten seien ihm zu Unrecht auferlegt worden.
Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und auf die Anlagen verwiesen.
Das AG hat die Akte ungefähr sechs Monate nach dem Eingang der Beschwerdeschrift dem Oberlandesgericht vorgelegt.
Der Antragsgegner ist darauf hingewiesen worden, er könne wegen des Versäumens der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (Vfg. v. 8.4.2016, Bl. 30). Er hat nichts erwidert.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Das Versäumen der Beschwerdebegründungsfrist (§ 117 I 2, 3 FamFG) hätte durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereinigt werden können, die eines Antrages nicht bedurft hätte, weil die mangelhafte Belehrung über die Frist sich aus den Akten ergibt. Diese Entscheidung hätte aber erfordert, dass der Antragsgegner die versäumte Verfahrenshandlung nachholt. Er hat indes eine Beschwerdebegründung auch auf den ihm erteilten Hinweis nicht eingereicht. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift genügen den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht.
2. Für die Beschwerde im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger gelten die Frist- und Formbestimmungen des § 117 I 1 bis 3 FamFG. Die Beschwerde ist mit einem bestimmten Sachantrag binnen zwei Monaten nach der Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses gegenüber dem Beschwerdegericht zu begründen.
a) Während die Einordnung des vereinfachten Verfahrens als Unterhaltssache (§ 231 I Nr. 1 FamFG) und damit als Familienstreitsache (§ 112 Nr. 1 FamFG) allgemeiner Ansicht entspricht (Keidel-Giers, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 249 Rdnr. 6; MüKo-FamFG-Macco, 2. Aufl. 2013, § 256 Rdnr. 2; Wendl/Dose-Schmitz, UnterhR, 9. Aufl. 2015, § 10 Rdnr. 599, 679; Bahrenfuß-Schwedhelm, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 249 Rdnr. 2), wird die Anwendung des § 117 I FamFG bei der Anfechtung des Festsetzungsbeschlusses zumeist gar nicht erwähnt. Die Ansicht, die Sonderregeln des § 117 FamFG seien zu beachten (Senatsbeschl. v. 15.2.2015 - 13 WF 280/14 -, FamRZ 2015, 1513; Prütting/Helms-Bömelburg, FamFG, 3. Aufl. 2014, § 256 Rdnr. 8c ff.; MüKo-FamFG-Macco, § 256 Rdnr. 2), ist von anderen Autoren ebenso unbeachtet geblieben wie die entgegenstehende Meinung, § 117 FamFG gelte nicht, weil das vereinfachte Verfahren nicht mit den Vorschriften des Berufungsrechts belastet werden solle (Wendl/Dose-Schmitz, § 10 Rdnr. 599).
Diese letztgenannte Ansicht findet im Wortlaut der Regelungen des vereinfachten Verfahrens indes keine Stütze. Besondere Regelungen über die Beschwerde enthält der Unterabschnitt über das vereinfachte Verfahren nur in den §§ 256, 257 und 259 FamFG. Hier wird zum einen die Präklusion bestimmter Einwendungen im zweiten Rechtszug geregelt (vgl. den Senatsbeschl. v. 31.7.2014 - 13 WF 136/14 -, BeckRS 2014, 17902, und die diese Ansicht bereinigende Neufassung des § 256 S. 2 FamFG durch das Gesetz v. 20.11.2015, BGBl. I S. 2018, 2019) und zum anderen die umfassende Freistellung vom Anwaltszwang (§ 114 IV Nr. 6 FamFG) und ein verordnungsabhängiger Formularzwang. Andere Erschwerungen oder Erleichterungen, die die Form und Frist der Beschwerde betreffen, werden nicht erwähnt.
Da besondere Regelungen über die Frist und Form der Beschwerde und der Beschwerdebegründung...