Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 26.10.2006; Aktenzeichen 51 O 58/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam vom 26.10.2006 wird zurückgewiesen.

Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Mit Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31.5.2006 ist die Schuldnerin verurteilt worden, dem Gläubiger Auskunft über die Zusammensetzung der am 1.1.1999 und am 1.5.2000 übertragenen Altbestände gegliedert nach Versicherungsnehmern, Versicherungssparten, Beginn der Versicherungsverträge, Versicherungssummen, Versicherungsprämien und über die Daten etwaiger Vertragsbeendigungen zu erteilen sowie darüber, für welche Sachversicherungsverträge aus diesen Altbeständen ausschließlich neuer Versicherungsverträge in welcher Höhe Versicherungsprämien in dem Zeitraum vom 1.7.1999 bis zum 30.6.2004 gezahlt worden sind.

Die Schuldnerin hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof erhoben.

Die vorgerichtliche Aufforderung des Gläubigers an die Schuldnerin vom 30.6.2006, ihm Auskunft gemäß dem Berufungsurteil zu erteilen, blieb ohne Erfolg.

Mit Schriftsatz vom 30.8.2006 hat der Gläubiger beantragt,

gegen die Schuldnerin zur Erzwingung seines Auskunftsanspruchs aus dem vorgenannten Urteil ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, zu vollziehen an dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, festzusetzen.

Mit Beschluss vom 26.10.2006 hat das Landgericht Potsdam dem Zwangsmittelantrag des Gläubigers entsprochen. Der Beschluss ist der Schuldnerin am 1.11.2006 zugestellt worden. Sie hat dagegen am 6.11.2006 sofortige Beschwerde erhoben und gleichzeitig angekündigt, die geschuldeten Buchauszüge demnächst zu erstellen.

Mit Beschluss vom 1.12.2006 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Schuldnerin hat mit Schriftsatz vom 23.12.2006 mitgeteilt, sie habe dem Gläubiger gegenüber zwischenzeitlich Auskunft durch Übersendung von zwei von ihr erstellten Excel-Tabellen mit Stand per 27.11.2006 erteilt.

Der Gläubiger beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Er führt aus, die Schuldnerin habe seinem Auskunftsanspruch bislang nicht vollständig entsprochen.

Mit Verfügung vom 18.6.2007 hat der Berichterstatter die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass die erteilte Auskunft nicht in allen Punkten dem Tenor des Urteils des Berufungsgerichts vom 31.5.2006 genüge.

Die Schuldnerin hat beantragt,

das von der Gläubigerseite betriebene Vollstreckungsverfahren zur Erzwingung der Auskunftserteilung solange auszusetzen, bis der Bundesgerichtshof über die Nichtzulassungsbeschwerde entschieden habe.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerin bleibt ohne Erfolg.

1.

Dem Antrag der Schuldnerin auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht entsprochen werden.

Die Schuldnerin geht bei ihrem auf Aussetzung gerichteten Antrag von der Aussetzungsmöglichkeit des § 148 ZPO, also der Aussetzung bei Vorgreiflichkeit der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit, aus. Eine Aussetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens unter diesem Gesichtspunkt kommt jedoch nicht in Betracht.

Die Aussetzung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens ist unzulässig. Sie steht nicht in Übereinstimmung mit dem Charakter des Zwangsvollstreckungsverfahrens als eines beschleunigten Verfahrens (Baumbach/Hartmann, ZPO, 65. Auf., § 148, Rn. 3; LAG Köln MDR 1993, 684).

Des Weiteren liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens gemäß § 148 ZPO nicht vor. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem Verfahren über die Zulassungsbeschwerde der Schuldnerin bzw. in einem Revisionsverfahren ist der Entscheidung des Senates in dem vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren nicht vorgreiflich. Beide Verfahren haben nicht dasselbe Rechtsverhältnis zum Gegenstand.

Im Rechtsmittelverfahren streiten die Parteien über den Bestand des Auskunftsanspruchs des Gläubigers gegenüber der Schuldnerin. Gegenstand des Zwangsvollstreckungsverfahrens ist das Recht des Gläubigers, aus dem angefochtenen Urteil vorläufig zu vollstrecken. Dieses Recht ist dem Gläubiger gerade für die Zeit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Streits der Parteien über den Auskunftsanspruch eröffnet worden. Es wird von der Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung des vom Berufungsgericht erkannten Auskunftsanspruchs durch den Bundesgerichtshof nicht in Frage gestellt (Baumbach/Hartmann, a.a.O.).

Die Schuldnerin kann ihren Antrag auf Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens auch nicht auf den von ihr herangezogenen Gesichtspunkt einer möglichen Stattgabe der Nichtzulassungsbeschwerde bzw. das Bedürfnis der Vermeidung "vollendeter Tatsachen" bei stringenter Durchführung der Zwangsvollstreckung stützen. Beide Begründungen...

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