Tenor
1. Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse werden der Beschluss des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 02.01.2018 und der Beschluss des Amtsgerichts Bad Freienwalde vom 31.08.2017 aufgehoben.
2. Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen die Kostenrechnung des Amtsgerichts Bad Freienwalde vom 17.05.2017 (Kassenzeichen 0...) wird zurückgewiesen.
3. Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Kosten für eine sogenannte Negativauskunft in einer Nachlassangelegenheit.
Mit Schreiben vom 24.04.2017 bat die Beteiligte zu 1. beim Amtsgericht Bad Freienwalde - Nachlassgericht - um Auskunft darüber, ob Nachlassvorgänge betreffend den verstorbenen Herrn T... W... anhängig seien, wer als Erbe in Betracht komme, sowie um Übersendung eines etwaigen Erbscheins. Das Amtsgericht teilte der Beteiligten zu 1. mit Antwort vom 10.05.2017 mit, dass keine Nachlassvorgänge vorhanden seien. Für diese Auskunft erhob das Nachlassgericht mit Kostenrechnung vom 15.05.2017 eine Gebühr von 15,- EUR unter Berufung auf Nr. 1401 KVJVKostG. Gegen die Kostenrechnung hat die Beteiligte zu 1. Erinnerung eingelegt und geltend gemacht, dass das JVKostG nicht anwendbar und keine taugliche Rechtsgrundlage für den Kostenansatz sei.
Das Amtsgericht hat die Erinnerung als Einwendung gegen den Kostenansatz nach § 22 JVKostG für zulässig und begründet erachtet und mit Beschluss vom 31.08.2017 die Kostenrechnung aufgehoben. § 1 Abs. 1 JKGBbg i.V.m. Nr. 1401 KV JVKostG stelle keine taugliche Grundlage für die angesetzte Auskunftsgebühr dar. Die Einsichtnahme in die Nachlassakte und ein entsprechendes Auskunftsverlangen seien schon keine Justizverwaltungsangelegenheiten, sondern folgten §§ 13, 357 FamFG, so dass der Gebührentatbestand der Nr. 1401 KV JVKostG schon deshalb nicht anwendbar sei. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, fehle es an der Grundlage für den Kostenansatz, da Negativauskünfte nicht in § 1 Abs. 2 JVKostG aufgeführt seien. Der Verweis im Brandenburgischen Justizkostengesetz auf das JVKostG des Bundes reiche als Rechtsgrundlage nicht aus. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen.
Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Frankfurt(Oder) hat gegen den Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt, die das Landgericht - nach Übertragung der Entscheidung über die Beschwerde auf die Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - mit Beschluss vom 02.01.2018 zurückgewiesen und gleichzeitig die weitere Beschwerde zugelassen hat.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es könne dahinstehen, ob es sich bei der Erteilung eines Negativattestes durch das Nachlassgericht um eine Justizverwaltungsangelegenheit handele. Selbst wenn man dies unterstelle, gelte der Gebührentatbestand der Nr. 1401 KV JVKostG nicht für solche Negativatteste. Diese seien in § 1 Abs. 2 JVKostG nicht genannt. Diese Aufzählung sei aber abschließend, da der Verweis in § 1 Abs. 1 JKGBbg, nach dem in Justizverwaltungsangelegenheiten die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Bundesrecht zu erheben haben, keine ausreichende Grundlage bilde. Der Regelungsgehalt dieser Verweisung bestehe nicht darin, dass durch Landesgesetz die Kostentatbestände des Justizverwaltungskostengesetzes auch für Tätigkeiten der Landesjustizbehörden anzuwenden seien, die nicht in § 1 Abs. 2 JVKostG aufgeführt seien. Das JKGBbg enthalte lediglich eine dynamische Verweisung auf das JVKostG des Bundes, ohne den dort geregelten Anwendungsbereich zu erweitern.
Gegen diesen Beschluss hat die Landeskasse weitere Beschwerde eingelegt, die die Kammer des Landgerichts dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
II. Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1 JKGBbg, 22 Abs. 1 Satz 2 JVKostG, 66 Abs. 4 GVG zulässig, da das Landgericht die weitere Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat.
Die weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung der Erinnerung der Kostenschuldnerin.
Für die vorliegende Erteilung eines Negativattestes ist zutreffend eine Gebühr von 15 EUR nach § 1 Abs. 1 Satz 1 JKGBbg in Verbindung mit § 4 JVKostG, Nr. 1401 KV JVKostG erhoben worden.
1. Ob bei sogenannten Negativauskünften in Nachlasssachen - wie hier streitgegenständlich - Kosten nach der Nr. 1401 KV JVKostG erhoben werden können, ist in der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten.
Teilweise wird dies mit der Begründung abgelehnt, die Einsichtnahme in eine Nachlassakte und ein entsprechendes Auskunftsverlangen seien bereits keine Justizverwaltungsangelegenheiten, sondern folgten §§ 13, 357 FamFG und seien damit Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Soweit eine Kostenpflicht bestehe, könne diese sich nur aus dem FamGKG oder dem NotGKG ergeben, nicht aber aus dem JVKostG (OLG Koblenz, Beschluss vom 22....