Tenor
1. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 25.04.2018 wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Kosten für eine sogenannte Negativauskunft in einer Nachlassangelegenheit.
Der Beschwerdeführer hat bei dem Amtsgericht eine Auskunft über etwaige Nachlassvorgänge betreffend den Erblasser F... U... begehrt. Das Amtsgericht teilte ihm mit, dass entsprechende Nachlassvorgänge nicht vorlägen. Für diese Auskunft hat es bei dem Beschwerdeführer eine Gebühr in Höhe von 15,00 EUR nach Nr. 1401 KV JVKostG erhoben. Das Amtsgericht hat die hiergegen gerichtete Erinnerung mit Beschluss vom 12.03.2018 zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Potsdam zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde nach Übernahme durch die Kammer wegen deren grundsätzlicher Bedeutung mit Beschluss vom 25.04.2018 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen, die der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.05.2018 eingelegt hat. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 26.07.2018 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1 JKGBbg, 22 Abs. 1 Satz 2 JVKostG, 66 Abs. 4 GVG zulässig, da das Landgericht die weitere Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat.
Die weitere Beschwerde hat auch in der Sache aber keinen Erfolg.
Für die vorliegende Erteilung eines Negativattestes ist zutreffend eine Gebühr von 15 EUR nach § 1 Abs. 1 Satz 1 JKGBbg in Verbindung mit § 4 JVKostG, Nr. 1401 KV JVKostG erhoben worden.
Der Senat hat sich bereits in der Entscheidung vom 13.08.2018 in dem Verfahren 3 W 13/18 zu der in der obergerichtlichen umstrittenen Frage, ob bei sogenannten Negativauskünften in Nachlasssachen - wie hier streitgegenständlich - Kosten nach der Nr. 1401 KV JVKostG erhoben werden können, positioniert und die Kostenerhebung für zulässig erachtet. Hieran hält er fest.
1. Teilweise wird die Zulässigkeit der Kostenerhebung mit der Begründung abgelehnt, die Einsichtnahme in eine Nachlassakte und ein entsprechendes Auskunftsverlangen seien bereits keine Justizverwaltungsangelegenheiten, sondern folgten §§ 13, 357 FamFG und seien damit Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Soweit eine Kostenpflicht bestehe, könne diese sich nur aus dem FamGKG oder dem NotGKG ergeben, nicht aber aus dem JVKostG (OLG München, Beschluss vom 10.09.2018, 11 W 899/18; OLG Koblenz, Beschluss vom 22.08.2016, 14 W 295/16, FamRZ 2017, 470; OLG Köln, Beschluss vom 08.01.2018, I-2 Wx 277/17, 2 Wx 277/17, FamRZ 2018, 432; OLG Köln, Beschluss vom 15.05.2017 - 2 Wx 108/17, FG Prax 2017, 142). Darüber hinaus fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für eine Gebührenerhebung nach der Ziffer 1401 JVKostG, da die Aufzählung der landesrechtlichen Anwendungsfälle des JVKostG in § 1 Abs. 2 JVKostG abschließenden Charakter habe und die Verweisungen in den Justizkostengesetzen der Länder auf das JVKostG des Bundes dessen Anwendungsbereich nicht erweiterten und als gesetzliche Grundlage nicht ausreichten (OLG Koblenz, a.a.O. in Bezug auf § 1 Abs. 1 LJVwKostG Rheinland-Pfalz; OLG Köln, a.a.O. in Bezug auf § 124 S. 3 JustGNW).
2. Der Senat geht im Gegensatz dazu davon aus, dass - jedenfalls im Anwendungsbereich des Brandenburgischen Justizkostengesetzes - für die Erteilung eines Negativattestes in einer Nachlassangelegenheit eine Gebühr nach 1401 KV JVKostG erhoben werden kann.
a) Nr. 1401 JVKostG betrifft "Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern". In dieser Kostenziffer heißt es weiter:
"Die Gebühr wird auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist".
§ 1 JKGBbg lautet:
"(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz. Nummer 2001 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz findet keine Anwendung; Nummer 2000 Unternummer 2 und Nummer 2002 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz finden keine Anwendung, soweit die Überlassung oder Bereitstellung gerichtlicher Entscheidungen zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen und Fachzeitschriften beantragt wird.
(2) Ergänzend gelten die §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis."
Diese Vorschriften stellen eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Kostenansatz dar.
b) Der Senat ist zunächst der Auffassung, dass das Land Brandenburg mit § 1 JKGBbg eine gesetzliche Regelung geschaffen hat, auf deren Grundlage im Streitfall die Kostenregelung der Nr. 1401 KV JKostG angewendet werden konnte.
Dem steht nicht entgegen, dass das JVKostG des Bundes für d...